STAND 02.12.2022 | LESEZEIT 2 MIN
Der Mindestlohn stellt für viele Menschen eine Verbesserung dar – aber nicht alle profitieren davon. Erfahren Sie, wer zu den Ausnahmen der Mindestlohn-Regelung gehört und wie sich der Anspruch prüfen lässt.
Im Mindestlohngesetz (MiLoG) ist definiert, wann der Mindestlohn gilt und wann es Ausnahmen zum Mindestlohn gibt. Seit dem Oktober 2022 liegt die gesetzliche Lohnuntergrenze in Deutschland bei 12 Euro brutto je geleisteter Arbeitsstunde.
Gemäß § 22 MiLoG gehören neben Minderjährigen die folgenden Personengruppen zu den Ausnahmen zum Mindestlohn:
Auszubildende werden nicht als vollwertige Arbeitnehmer angesehen. Demnach ist die Ausbildung eine Möglichkeit, Erfahrungen zu sammeln und sich Fähigkeiten anzueignen. Das Geldverdienen und das Bestreiten des Lebensunterhalts stehen dabei nicht im Fokus. Deshalb besteht hier eine Ausnahme zum Mindestlohn.
Für Pflichtpraktika gilt grundsätzlich kein Mindestlohn. Auch Minderjährige erhalten in der Regel keinen Mindestlohn, um den Anreiz für eine Berufsausbildung zu erhalten.
Praktikanten erhalten dennoch einen Mindestlohn, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Ehrenamtliche Mitarbeiter und engagierte Personen erhalten für ihren Einsatz zumeist gar kein Geld, weshalb hier auch kein Mindestlohn angesetzt wird. Es können Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, die aber freiwillig sind.
Wer Freiberufler oder Selbstständige beschäftigt, muss ihnen keinen Mindestlohn zahlen. Der Grund: Sie sind keine Arbeitnehmer. Unternehmen, die zum großen Teil mit freien Mitarbeitern arbeiten und diese unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns vergüten, können jedoch in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit geraten.
Personen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind, gelten als Langzeitarbeitslose. Beginnen sie wieder zu arbeiten, haben sie gemäß § 22 Absatz 4 MiLoG in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Damit soll für potenzielle Arbeitgeber ein Anreiz geschaffen werden, Menschen aus der Langzeitarbeitslosigkeit zu verhelfen.
Ob der branchenübliche Mindestlohn eingehalten wird, kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Dazu werden unangekündigte Besuche in den Arbeitsstätten durchgeführt, bei denen unter anderem Dokumente wie Melde- und Lohnunterlagen überprüft werden.
Ein großer Kritikpunkt ist die Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose. Treten sie eine neue Arbeitsstelle an, erhalten sie in den ersten sechs Monaten ihrer Anstellung keinen Mindestlohn. Arbeitgeber können dies ausnutzen, in dem sie das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der sechs Monate wieder auflösen und so langfristig den Mindestlohn umgehen.
Da Praktikanten unter die Mindestlohn-Ausnahmeregelung fallen – insofern das Praktikum nicht länger als drei Monate dauert – stellen Unternehmen vermehrt Praktikanten an.
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