STAND 15.08.2023 | LESEZEIT 4 MIN
Arbeiten vom Urlaubsort aus: Workation ist ein neuer Trend unter Arbeitnehmern. Dabei wird für einen begrenzten Zeitraum mobil aus dem Urlaubsort gearbeitet. Doch ist das mobile Arbeiten im Ausland erlaubt? Erfahren Sie hier, was es zu beachten gibt.
Wer im Homeoffice arbeitet, erledigt seine beruflichen Aufgaben von seinem eigenen Zuhause aus, wobei Arbeitgeber gemäß der Arbeitsstättenverordnung die Pflicht haben, den Arbeitsplatz adäquat einzurichten. Workation hingegen meint das vollkommen ortsunabhängige mobile Arbeiten, beispielsweise auch im Ausland.
Im Unterschied zum Homeoffice ist der Arbeitsort beim mobilen Arbeiten also nicht genau definiert und das mobile Arbeiten gilt als noch freiere Form des Arbeitens als das Homeoffice.
Ebenso wie es kein Recht auf Homeoffice gibt, haben Arbeitnehmer auch keinen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten. So entschied das Arbeitsgericht München in seinem Urteil vom 27.08.2021 – Az. 12 Ga 62/21. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die während der Corona-Pandemie statt aus dem Homeoffice in München vier Wochen von Basel in der Schweiz aus arbeiten wollte.
Das Gericht wies die Klage mit dem Verweis auf § 106 GewO zurück, der Arbeitnehmern das Recht einräumt, „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“
Einen Anspruch auf mobiles Arbeiten haben Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Ist der Arbeitgeber allerdings einverstanden oder besagt der Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung etwas anderes, so steht mobilem Arbeiten trotz fehlender rechtlicher Regelungen nichts im Wege.
Es ist jedoch ratsam, die Rahmenbedingungen zum mobilen Arbeiten immer in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festzuhalten, wenn dies noch nicht passiert ist.
Diese Vereinbarung sollte folgende Punkte enthalten:
Wer allerdings ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber im Ausland arbeitet, verstößt gegen das Arbeitsrecht und kann abgemahnt oder schlimmstenfalls gekündigt werden.
Sie sollten vor der Umsetzung vorab dringend prüfen, welche Auswirkungen das mobile Arbeiten im Ausland auf die Sozialversicherung hat. Je nachdem, wie lange Sie mobil im Ausland arbeiten, werden sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen relevant, die keinesfalls außer Acht gelassen werden dürfen. Üblicherweise ist im EU-Ausland der Wohnort für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entscheidend, im Ausland können aber zusätzliche Beitragspflichten entstehen.
Die Dauer einer Workation kann unterschiedlich lang ausfallen. Wichtig ist die 183-Tage-Regel: Wer mindestens 183 Tage, die auch alle Kalendertage wie Wochenenden, Krankheits- und Urlaubstage im Jahr umfasst, in Deutschland arbeitet, bleibt hier steuerpflichtig. Somit kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer auch in Deutschland abführen.
Sobald Sie mehr als 183 Tage im Ausland arbeiten, werden Sie dort und nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig. Das bedeutet, dass für Arbeitnehmer das dortige Steuer- und Arbeitsrecht gilt. Für Ihren Arbeitgeber kann dies einen finanziellen Nachteil und Mehraufwand bedeuten.
Innerhalb der Europäischen Union (EU) können EU-Staatsangehörige ohne jegliche Einschränkungen reisen, sich in einem Land aufhalten und dort arbeiten (Art. 45 Abs. 1 AEUV). Bei längerem Aufenthalt sollten Sie sich allerdings bei der Gemeinde oder der Ausländerbehörde vor Ort anmelden.
Außerhalb der Europäischen Union sollten sich an Workation Interessierte unbedingt über die jeweiligen Bedingungen informieren. Je nachdem kann, ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Arbeitserlaubnis erforderlich sein. Ein Touristenvisum reicht nicht aus, um in einem Land außerhalb der EU arbeiten zu dürfen.
Arbeitnehmer, die sich für das mobile Arbeiten im Ausland interessieren, sollten mit Ihrem Arbeitgeber Rücksprache halten. Allein der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er Ihnen Workation erlaubt.
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