Ist das Internet langsamer als vertraglich vereinbart, hatten Verbraucher bisher kaum Möglichkeiten, ihre Rechte durchzusetzen. Das hat sich seit dem 1.12.21 mit dem neuen Telekommunikationsgesetz, das Verbrauchern bei zu langsamem Internet die Möglichkeit einer Preisminderung und vereinfachte Kündigungsrechte einräumt, geändert. Damit Verbraucher ihre Zahlungen kürzen können, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Internetverträge sind Dienstverträge, in denen die verschiedenen Rechte und Ansprüche der Kunden festgehalten sind. Bisher hatten Verbraucher die Möglichkeit, einen Vertrag anzupassen oder zu kündigen, wenn die versprochenen Leistungen nicht eingehalten wurden.
Das stellt sich in der Realität jedoch häufig als wenig praktikabel heraus, da nicht genau definiert war, wann eine Internetverbindung trotz anderer vertraglicher Vereinbarungen als zu langsam gilt. Demzufolge war eine Kündigung aus „besonders wichtigem Grund“ gemäß § 314 BGB wegen einer zu langsamen Internetverbindung oft nicht möglich.
Dank des neuen Telekommunikationsgesetzes ist es für Verbraucher seit dem 1.12.21 wesentlich einfacher, sich zu wehren, wenn die tatsächlichen Leistungen hinter den vertraglich vereinbarten zurückbleiben. Der neue § 57 Abs. 4 TKG räumt Verbrauchern das Recht ein, ihre Zahlungen zu kürzen, wenn es zu „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit“ kommt.
Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, dass Verbraucher in folgenden Fällen zu einer Preisminderung berechtigt sind:
Zusätzlich bringt das neue Telekommunikationsgesetz ein vereinfachtes Kündigungsrecht.
Verbraucher können ihre Internetgeschwindigkeit ganz einfach über das Portal der Bundesnetzagentur selbst messen.
Wichtig ist, dass an zwei Tagen je 10 Messungen durchgeführt und folgende Messergebnisse genau protokolliert werden:
Wenn bei den Messungen herauskommt, dass die Leistung Ihres Internetanbieters hinter den Vereinbarungen im Vertrag zurückbleibt, haben Sie das Recht, fristlos zu kündigen oder die Zahlungen in dem Maße zu kürzen, in dem die Leistung schlechter ist als vereinbart: Erreichen Sie beispielsweise nur 60 % der vereinbarten Geschwindigkeit, dürfen Sie eine Preisminderung von 40 % vornehmen.
Entspricht das Werbeversprechen nicht der tatsächlichen Geschwindigkeit Ihres Internets, können Sie Ihren monatlichen Beitrag mindern oder Ihren Vertrag außerordentlich kündigen. Auch bei einer Störung, also einem Komplettausfall, haben Sie Anspruch auf nächträgliche Erstattung.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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