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Internet zu langsam? - Wie Sie Ihre Zahlungen kürzen können

Ist das Internet langsamer als vertraglich vereinbart, hatten Verbraucher bisher kaum Möglichkeiten, ihre Rechte durchzusetzen. Das hat sich seit dem 1.12.21 mit dem neuen Telekommunikationsgesetz, das Verbrauchern bei zu langsamem Internet die Möglichkeit einer Preisminderung und vereinfachte Kündigungsrechte einräumt, geändert. Damit Verbraucher ihre Zahlungen kürzen können, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1.12.21 gilt das neue Telekommunikationsgesetz, das die Rechte von Verbrauchern erheblich stärkt.
  • Ist das Internet langsamer als vertraglich vereinbart, dürfen Verbraucher unter bestimmten Umständen fristlos kündigen oder eine Preisminderung vornehmen.
  • Um zu langsames Internet nachzuweisen, müssen Verbraucher an zwei Tagen je 10 Messungen vornehmen und dabei bestimmte Werte erreichen.
  • Verbraucher können Ihre Internetgeschwindigkeit selbst auf der Seite der Bundesnetzagentur messen.
  • Bei Fragen oder Problemen das neue Telekommunikationsgesetz betreffend steht Ihnen einer der KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten jederzeit gern zur Seite.

Wie ist die bisherige Rechtslage?

Internetverträge sind Dienstverträge, in denen die verschiedenen Rechte und Ansprüche der Kunden festgehalten sind. Bisher hatten Verbraucher die Möglichkeit, einen Vertrag anzupassen oder zu kündigen, wenn die versprochenen Leistungen nicht eingehalten wurden.

Das stellt sich in der Realität jedoch häufig als wenig praktikabel heraus, da nicht genau definiert war, wann eine Internetverbindung trotz anderer vertraglicher Vereinbarungen als zu langsam gilt. Demzufolge war eine Kündigung aus „besonders wichtigem Grund“ gemäß § 314 BGB wegen einer zu langsamen Internetverbindung oft nicht möglich.

Welche Neuerungen bringt das neue Telekommunikationsgesetz?

Dank des neuen Telekommunikationsgesetzes ist es für Verbraucher seit dem 1.12.21 wesentlich einfacher, sich zu wehren, wenn die tatsächlichen Leistungen hinter den vertraglich vereinbarten zurückbleiben. Der neue § 57 Abs. 4 TKG räumt Verbrauchern das Recht ein, ihre Zahlungen zu kürzen, wenn es zu „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit“ kommt.

Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, dass Verbraucher in folgenden Fällen zu einer Preisminderung berechtigt sind:

  • An zwei Messtagen mit je 10 Messungen werden weniger als 90 % der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht.
  • Die zugesicherte Minimalgeschwindigkeit wird an einem von zwei Messtagen unterschritten.
  • Die gewöhnliche Internetgeschwindigkeit wird nur bei weniger als 90 % der Messungen erreicht.

Zusätzlich bringt das neue Telekommunikationsgesetz ein vereinfachtes Kündigungsrecht.

Wie ermittle ich meine Internetgeschwindigkeit?

Verbraucher können ihre Internetgeschwindigkeit ganz einfach über das Portal der Bundesnetzagentur selbst messen.

Wichtig ist, dass an zwei Tagen je 10 Messungen durchgeführt und folgende Messergebnisse genau protokolliert werden:

  • Download-Geschwindigkeit
  • Upload-Geschwindigkeit
  • Paketlaufzeit

Internet zu langsam - was nun?

Wenn bei den Messungen herauskommt, dass die Leistung Ihres Internetanbieters hinter den Vereinbarungen im Vertrag zurückbleibt, haben Sie das Recht, fristlos zu kündigen oder die Zahlungen in dem Maße zu kürzen, in dem die Leistung schlechter ist als vereinbart: Erreichen Sie beispielsweise nur 60 % der vereinbarten Geschwindigkeit, dürfen Sie eine Preisminderung von 40 % vornehmen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.