Parship-Widerruf
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Urteil zu Parship-Widerruf: Keine überteuerten Kosten

Wer seine Mitgliedschaft widerruft, der zahlt trotzdem ordentlich. Das Singleportal Parship fordert von Kunden, die ihre Mitgliedschaft widerrufen eine hohe Summe, die fast genauso hoch wie der Jahresbeitrag ist – auch nach nur vier Tagen Mitgliedschaft. Eine Frau klagte gegen dieses Verhalten und mit dem Urteil können sich betroffene Kunden freuen.

Parship-Widerruf kommt teuer zu stehen

Wer eine Mitgliedschaft bei der Singlebörse abschließt, hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das gilt mit dem § 312 BGB für alle im Internet abgeschlossenen Verträge. Nun sieht es das Gesetz aber auch vor, dass Dienstleister einen sogenannten Wertersatz abrechnen dürfen, wenn ein Kunde seinen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerruft (§ 357 BGB): „Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen (...), so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung“, heißt es dort.

Bei einem Parship-Widerruf ist dieser Wertersatz jedoch fast genauso hoch wie die komplette Jahresgebühr. Das wollte sich eine Frau nicht gefallen lassen und reichte nun Klage gegen die PE Digital ein, die Parship und auch ElitePartner betreibt.

Klage gegen Parship-Wertersatz

Die Klägerin schloss im November 2018 eine Premium-Mitgliedschaft ab, für die sie 523,95 Euro zahlte. Zu den Premium-Leistungen gehörte auch ein digitaler Persönlichkeitstest, den sie durchführen ließ. Auf Grundlage des Ergebnisses schlug der Algorithmus ihr potentielle Partner vor. Vier Tage später – noch innerhalb der Frist – widerrief sie den Vertrag. Parship verlangte daraufhin 392,96 Euro, also zwei Drittel der Jahresgebühr. Diesen enorm hohen Wertersatz begründet das Unternehmen damit, dass der Persönlichkeitstest bereits einen großen Teil der Leistung ausmache, außerdem wurden der Klägerin bereits Profile vorgeschlagen, womit sie die Leistung in Anspruch genommen habe. Die Frau klagte vor dem Amtsgericht Hamburg und forderte die gesamte Summe zurück, denn die Jahresgebühr wäre grundsätzlich höher als bei anderen Nutzern gewesen, die zum selben Zeitpunkt eine Premium-Mitgliedschaft abgeschlossen hätten. Das Amtsgericht wendete sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), um die Frage zu klären, wie sich der Wertersatz berechnen ließe.

Wie urteilte das Gericht über Parship-Kosten?

Die Antwort des EuGH stärkt die Rechte der Nutzer. Das Gericht stellte fest (Az. C-641/19), dass bei einem Parship-Widerruf die Jahresprämie nur anteilig, gemäß des wirklichen Nutzungszeitraumes berechnet werden darf. So dürfen der Klägerin nur vier Tage Nutzung berechnet werden, also 5,74 Euro statt 392,96 Euro.

Der EuGH wollte jedoch nicht bewerten, ob die Jahresgebühr von 523,95 Euro angemessen sei. Als Orientierung gab er aber mit, dass sich der Preis an anderen Unternehmen mit entsprechenden Leistungen orientieren müsse. Außerdem müssen die Kosten im Verhältnis zu den Prämien stehen, die andere Kunden für dieselbe Leistung zahlen.

Von Parship Geld zurück erhalten: Das können Sie tun

Es gibt sicher noch mehr ehemalige Parship-Mitglieder, die sich über einen zu hohen Wertersatz geärgert haben, eine gerichtliche Auseinander aufgrund der unklaren rechtlichen Situation jedoch scheuten. Mit diesem Urteil wird ihnen jedoch der Rücken gestärkt und: Die Verjährungsfrist von drei Jahren setzt erst nach Ablauf des Jahres ein, in dem der Parship-Widerruf erfolgte. Wer also 2017 seinen Widerruf einlegte, kann noch bis Ende 2020 von Parship sein Geld zurück verlangen.

Für alle, die nach dem Urteil Parship-Mitglied wurden, können andere Voraussetzungen bestehen. Denn aus dem Urteil hat sich für Parship auch eine Möglichkeit ergeben, wie das Unternehmen in Zukunft weiterhin einen hohen Wertersatz fordern könnte. Der Persönlichkeitstest ist in den bisherigen Premium-Verträgen nicht als gesonderte Leistung ausgeschrieben. Damit kann das Unternehmen nicht argumentieren, dass dieser Test einen hohen Wertersatz rechtfertigen würde. Der EuGH gab zu verstehen, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Test im Vertrag als eigenständige Leistung dargestellt worden wäre. Es ist also möglich, dass sich die Vertragsbedingungen in Zukunft anders gestalten werden.

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