Derzeit sind viele Menschen aufgrund der drohenden Preissteigerungen in der Energieversorgung in Sorge. Doch wann genau sind Energieanbieter dazu berechtigt, ihre Preise zu erhöhen? Und wie müssen sie die Verbraucher darüber informieren? Welche Rechte Sie haben, wenn Sie eine Preiserhöhung bei Strom oder Gas von Ihrem Energieanbieter erhalten und wie Sie sich gegebenenfalls wehren können, erfahren Sie hier.
Energieanbieter sind nur unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Preise zu erhöhen.
Bei der Preiserhöhung für Strom macht es dabei einen Unterschied, ob Sie in der Grundversorgung sind oder einen Sondervertrag mit einem Energieanbieter haben:
Trotz eventueller Klauseln in Sonderverträgen sollten Verbraucher bei einer Preiserhöhung für Strom immer prüfen, ob die Klauseln rechtens sind. Dabei können Sie beispielsweise auf die Hilfe eines Anwalts für Vertragsrecht zurückgreifen. Dieser kann für Sie ermitteln, ob Klauseln zur Preiserhöhung und damit auch die Preiserhöhung selbst unwirksam ist.
Gleiches gilt für Gaslieferanten. Diese haben gemäß § 24 Abs. 1 des Energiesicherungsgesetzes das Recht, ihre Preise unter bestimmten Bedingungen anzupassen. Verbraucher sollten eine Gas-Preiserhöhung aber nicht einfach hinnehmen, sondern diese auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen lassen.
Was die Ankündigung von einer Preiserhöhung angeht, macht es ebenfalls einen Unterschied, ob Sie in der Grundversorgung sind oder einen Sondervertrag haben. Eine Preiserhöhung für Strom in der Grundversorgung muss beispielsweise öffentlich bekanntgegeben werden. Zusätzlich muss der Energieanbieter seine Kunden sechs Wochen vor der Preiserhöhung schriftlich über die geplanten Änderungen in Kenntnis setzen.
Bei Sonderverträgen muss keine öffentliche Bekanntmachung der Preiserhöhung erfolgen. Hier reicht es aus, wenn der Energieanbieter die Kunden schriftlich (meist per Brief oder mit Ihrer Zustimmung per Mail) informiert.
In beiden Fällen muss die Preisänderungsmitteilung des Energieanbieters bestimmten Anforderungen genügen. So muss die Ankündigung der Preiserhöhung klar formuliert sein und darf keinen Raum für Interpretationen lassen. Zudem muss der Energieanbieter den wahren Grund für die Preiserhöhung bei Strom und Gas angeben.
Oftmals halten sich Energieanbieter nicht an diese Vorgaben und verstecken die Information über eine Preiserhöhung in nach Werbung aussehenden Schreiben. Lesen Sie also am besten alles, was von Ihrem Energieanbieter kommt, aufmerksam durch und legen gegebenenfalls Widerspruch ein.
Darüber hinaus ist jeder Energieanbieter dazu verpflichtet, den Verbraucher im Preisänderungsschreiben auf sein Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Ein Sonderkündigungsrecht haben Verbraucher immer dann, wenn sich die Vertragsbedingungen ändern – also auch bei einer Preiserhöhung für Strom oder Gas.
Von Ihrem Sonderkündigungsrecht bei einer Preissteigerung für Strom oder Gas können Sie sofort Gebrauch machen, wenn Sie von der Preiserhöhung erfahren haben.
Stellen Sie auf Ihrem Kontoauszug plötzlich fest, dass die Preise bei Ihrem Energieversorger gestiegen sind, obwohl Sie keine Mitteilung erhalten haben, sollten Sie dies Ihrem Anbieter sofort mitteilen und Ihrerseits auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen. Alternativ können Sie in Ihrem Vertrag bleiben, der Preiserhöhung aber widersprechen und/oder diese nur unter Vorbehalt zahlen.
Bei Problemen mit Ihrem Energieanbieter in Bezug auf eine Preiserhöhung oder Ihr Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung kann Ihnen jederzeit ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte für Vertragsrecht behilflich sein. Nehmen Sie gern jederzeit Kontakt zu uns auf.
Nach einer unrechtmäßigen Strom- oder Gaspreiserhöhung können Sie der Rechnung nachträglich widersprechen oder eine Erstattung anfordern.
Eine Preiserhöhung kann für unrechtmäßig erklärt werden, wenn:
In diesen Fällen haben Sie Anspruch auf eine nachträgliche Erstattung.
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