Private Samenspende Rechte der Väter
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Private Samenspende: Welche Rechte und Pflichten haben Väter?

Eine private Samenspende ist oftmals ein freundschaftlicher Dienst, wenn ein Paar keine Kinder bekommen kann. Dabei können die beiden Parteien oftmals nicht voraussehen, wie sich die Beziehung zwischen Elternteil und dem biologischen Vater entwickeln wird. Darf ich als privater Samenspender mein Kind sehen? Bin ich unterhaltspflichtig? Erfahren Sie hier mehr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Samenspenderregistergesetz ab 1. Juli 2018 stärkt das Recht auf Kenntnis der Abstammung und verhindert Unterhalts-und Erbschaftspflichten des Samenspenders: dieses Gesetz gilt nicht für private Samenspenden.
  • Private Samenspender sind unterhaltspflichtig, sobald die rechtliche Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
  • Sie können ein Umgangsrecht erhalten, wenn es dem Kindeswohl dient und es ein ausreichendes Interesse am Kind gibt.

Was unterscheidet private Samenspenden von klinischen Spenden?

Samenspenden über Samenbanken oder Kliniken waren viele Jahre lang anonym. Aber bereits 1989 stellte das Bundesverfassungsgericht fest (Az.: 1 BvL 17/87), dass das Auskunftsrecht der Spenderkinder zu ihrer genetischen Herkunft schwerer wiegt, als die ärztliche Schweigepflicht oder die vertraglich zugesicherte Anonymität des Spenders.

2007 wurde zudem das Transplantationsgesetz (TPG) geändert, wonach Kliniken Unterlagen für 30 Jahre aufbewahren müssen. 2018 wurden die Dokumentationspflicht sowie die Aufbewahrungsdauer durch das Samenspenderregistergesetz nochmals erweitert: Am 1. Juli 2018 trat das Gesetz zur „Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen" – kurz Samenspenderregistergesetz oder SaRegG – in Kraft. Spenderkinder haben nun Anspruch auf Auskunft zum Samenspender, jedoch werden gleichzeitig Unterhalts- und Erbansprüche ausgeschlossen.

Wichtig ist zu wissen, dass diese Neuregelung erst für Zeugungen nach dem 01. Juli 2018 gilt, die über eine Samenbank organisiert wurde. Für alle Zeugungen vor dem 01. Juli 2018 sowie für private Samenspenden gilt dies nicht.

Wer ist bei einer Samenspende der rechtliche Vater des Kindes?

Wer bei einer privaten Samenspende als rechtlicher Vater anerkannt wird, regelt § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Dort werden drei Umstände genannt, nach denen ein Mann juristisch als Kindsvater gilt:

  • Mann ist zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindsmutter verheiratet
  • Er erkennt die Vaterschaft an
  • Vaterschaft wird durch Vaterschaftstest gerichtlich festgestellt

Ist die Mutter verheiratet, wird ihr Ehemann automatisch der rechtliche Vater. Weder die Mutter noch der Samenspender können dann diese Vaterschaft anfechten.

Welche Rechte und Pflichten hat der private Samenspender?

Sobald der Samenspender auch im juristischen Sinne als Vater gilt, wird er unterhaltspflichtig. Dies kann durch die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft oder einen gerichtlichen Vaterschaftstest geschehen. Voraussetzung für eine solche Vaterschaftsfeststellung ist, dass kein anderer Mann rechtlich als Vater gilt. War beispielsweise der Ehemann der Mutter der rechtliche Vater, muss das Spenderkind gerichtlich erstreiten, dass diese Vaterschaft aberkannt wird. Erst dann kann der Spender die Vaterschaft anerkennen oder diese gerichtlich festgestellt werden.

Andersherum hat der Samenspender als biologischer Vater unter Umständen Anspruch auf die Einforderung des Umgangs- oder Auskunftsrechts. So geschah es in einem Fall, der vor dem OLG Hamm am 07.03.2014 (Az.:13 WF 22/14) beschlossen wurde. Dort gestand das Gericht einem privaten Samenspender zu, dass die Mutter ihm Auskünfte über das Kind erteilen muss, ein Umgangsrecht wurde jedoch nicht gewährt.

Welche Rechte hat der private Samenspender bei einer Adoption des Kindes?

Dass private Samenspender auch ein Umgangsrecht erhalten können, zeigt ein aktueller Fall. Ein Mann gab einem Paar eine private Samenspende und stimmte der Adoption durch die Lebensgefährtin der Mutter zu, so dass diese die rechtlichen Eltern des Kindes wurden. Trotzdem hatte er bis 2018 auch im Haushalt der Familie Umgang mit dem Kind. Als er den Umgang ausweiten wollte, lehnten die Eltern dies ab und auch der Kontakt brach ab. Daraufhin stellte der biologische Vater einen Antrag auf ein Umgangsrecht, was in den ersten beiden Instanzen abgelehnt wurde. Begründung: Es gebe keine Rechtsgrundlage.

Der Bundesgerichtshof urteilte im Juni 2021, dass es gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB unter Umständen doch einen Anspruch auf Umgang gebe. Zum einen komme es auf das ernsthafte Interesse des Vaters, zum anderen auf das Kindeswohl an (Beschl. v. 16.06.2021, Az. XII ZB 58/20). Dabei spiele es keine Rolle, dass das Kind adoptiert wurde. Anders würde die Situation gewertet werden, wenn die Einwilligung zur Adoption ein Verzicht auf das Umgangsrecht enthalten hätte, was aber nicht der Fall war. Das Kammergericht muss nun entscheiden, wie das Umgangsrecht gestaltet wird. Da der Spender sehr wohl ein Interesse an seinem Kind zeigt, hat auch das Kind ein Recht auf seinen Vater.

Dieses Urteil ist richtungsweisend für andere private Samenspender, die gern ihre Pflichten als biologischer Vater wahrnehmen möchten. Wenn auch Sie Fragen zu ihren Rechten und Pflichten als Samenspender haben, wenden Sie sich gern an einen KLUGO Partner-Anwalt für Familienrecht. Auch als Elternteil, der eine Samenspende erhalten hat und sich über seine Rechte informieren möchte, können Sie ein unverbindliches Gespräch vereinbaren, in dem Sie wertvolle Informationen zur aktuellen Rechtslage erhalten.

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