Eine Ausbildung bedeutet berufliche Erfahrungen und eine Menge Fachwissen, das man sich aneignen muss. Meist ergeben sich in diesem Kontext jedoch auch rechtliche Fragen, die es zu klären gilt. Welchen Anforderungen muss die Ausbildungsstelle zum Beispiel gerecht werden und welche Pflichten hat im Gegenzug der Azubi? Zahlreiche Gesetze gewähren Auszubildenden diesbezüglich einen sicheren Rahmen.
Laut Berufsbildungsgesetz ist ein Auszubildender „eine Person, die auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrags eine Berufsausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang absolviert.“ Vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags sollte entsprechend stets darauf geachtet werden, dass aus dem Vertrag die Ausbildung eindeutig hervorgeht – denn erst dann greifen auch die Gesetze, die allgemein gültig sind und somit nicht gesondert im Vertrag erwähnt werden müssen. Hierunter fallen unter anderem die Kündigungsfrist sowie der Umgang mit Überstunden und der Urlaubsanspruch gemäß JArbSchG. Zudem gilt, dass nur schriftlich festgehaltene Übereinkünfte, die nicht gegen geltende Gesetze verstoßen, tatsächlich rechtskräftig sind.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG), die Handwerksordnungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Ausbilder-Eignungsverordnung legen genau fest, was ein Azubi während seiner Ausbildung machen darf und was nicht. Zu den Rechten Auszubildender gehört zum Beispiel eine angemessene Vergütung. Wie hoch diese sein sollte, ist sowohl vom Berufsfeld als auch vom Ausbildungsjahr abhängig. Zudem muss die Ausbildungsstelle dem Azubi Lehrmittel, wie etwa Werkzeug und Material, kostenlos zur Verfügung stellen, wenn diese für das Ausführen der Arbeit und Erlernen wesentlicher Prüfinhalte benötigt werden.
Neben den praktischen Tätigkeiten darf auch die theoretische Ausbildung nicht zu kurz kommen. Aus diesem Grund muss der Azubi für die Zeiten des Berufsschulunterrichts von der Arbeit freigestellt werden. Darüber hinaus müssen Auszubildende nur jene Arbeiten verrichten, die für das jeweilige Ausbildungsziel auch wirklich von Bedeutung sind. Besorgungen für den Arbeitgeber und Tätigkeiten aus anderen Bereichen gehören nicht zu den Ausbildungsinhalten und müssen folglich auch nicht erledigt werden. Wenn ein Azubi feststellt, dass die Ausbildung doch nichts für ihn ist, kann er mit einer vierwöchigen Frist das Arbeitsverhältnis kündigen. Zudem hat er das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Die Probezeit beträgt – je nach Vereinbarung – mindestens zwischen einem Monat und einem Vierteljahr. Die Mindest- und Höchstdauer legt § 20 BBiG fest.
Mit Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags entstehen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten für den Azubi, die in § 13 BBiG festgehalten sind. Zu den Pflichten des Auszubildenden zählt unter anderem, dass sich dieser so zu verhalten hat, dass er seine Ausbildungsabschlussprüfung besteht. Er soll sich also alle nötigen Kenntnisse aneignen und selbstständig Lernzeit investieren. Zudem verpflichtet sich der Azubi dazu, alle Tätigkeiten ordentlich und zuverlässig zu erfüllen sowie den Anweisungen des Ausbilders Folge zu leisten.
Auch der Besuch der Berufsschule gehört zu den Pflichten des Auszubildenden. Gleiches gilt für die Einhaltung der Betriebsordnung, in der zum Beispiel das Tragen einer Berufskleidung, Uniform oder Frisur vorgeschrieben sein kann. Im Krankheitsfall muss der Azubi die Ausbildungsstätte so schnell wie möglich über sein Nichterscheinen benachrichtigen und eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Zudem dürfen – entsprechend der Schweigepflicht – keinerlei Betriebsgeheimnisse nach außen getragen werden. Elektronische oder schriftliche Berichtshefte über die jeweiligen Lerninhalte sind ordentlich zu führen.
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