STAND 14.04.2022 | LESEZEIT 4 MIN
Wenn Sie eine Reise gebucht haben und Ihr Reiseveranstalter insolvent geht, macht es für die Rückerstattung von Reisekosten einen erheblichen Unterschied, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben oder als Individualreisender unterwegs sind. Welche Unterschiede es gibt, wie Sie bei einer Insolvenz Ihres Reiseveranstalters vorgehen und was Sie dabei beachten sollten, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Wenn Ihr Reiseveranstalter insolvent ist, ist es wichtig, schnell zu handeln. Je früher Sie handeln, desto größer sind Ihre Chancen, eine Lösung zu finden und mögliche finanzielle Verluste zu minimieren.
Am besten gehen Sie dabei wie folgt vor:
Ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte für Reiserecht ist Ihnen gern behilflich, wenn Ihr Reiseveranstalter pleite ist und Sie Erstattungen fordern möchten. Kontaktieren Sie uns einfach bei Bedarf und vereinbaren einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.
Wenn ein Reiseveranstalter oder Reisebüro Insolvenz anmeldet, kann das für Reisende Schwierigkeiten bedeuten. Allerdings macht es einen großen Unterschied, ob die Reisenden eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht haben:
Geht das Reisebüro pleite, muss die Reise in der Regel wie gewohnt stattfinden und die Anbieter müssen die Leistung erbringen, auch wenn das Reisebüro die Zahlung noch nicht weitergeleitet hat. Der Reiseveranstalter muss seine Forderungen dann gegen das Reisebüro stellen.
Sollte Ihr Reiseveranstalter während der Reise insolvent gehen, können Sie ebenfalls als Pauschalreisender mehr Leistungen in Anspruch nehmen. Denn bei einer Pauschalreise muss der Veranstalter dafür sorgen, dass die Reisenden sicher nach Hause kommen. In der Regel wird dafür ein Ersatzflug oder eine Ersatzunterkunft organisiert. Wenn es sich um eine Individualreise handelt, müssen die Reisenden selbst dafür sorgen, nach Hause zu kommen.
Für ein sicheres Reisen trotz vor oder während Ihrer Reise insolvent gehenden Reiseveranstalters sollten Sie bei der Buchung einer Reise sorgfältig abwägen, ob Sie eine Pauschalreise oder eine Individualreise buchen möchten. Wenn Sie sich für eine Individualreise entscheiden, lohnen sich oft zusätzliche Versicherungen für den Fall einer Insolvenz des Veranstalters.
Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, einen Reisesicherungsschein auszustellen und diesen dem Reisenden auszuhändigen. Der Reisesicherungsschein dient als Nachweis dafür, dass der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen hat, die im Falle einer Insolvenz des Veranstalters greift.
Der Reisesicherungsschein ermöglicht es dem Reisenden, im Falle einer Insolvenz des Veranstalters den bereits gezahlten Reisepreis zurückzufordern. Die Erstattung erfolgt dann in der Regel durch die Versicherung, die die Insolvenzversicherung des Veranstalters abgeschlossen hat. Als Pauschalreisender sind Sie dazu verpflichtet, den Reisesicherungsschein mit sich zu führen.
Bei einer Individualreise erhalten Reisende keinen Reisesicherungsschein und müssen sich selbst um die Erstattung von Leistungen kümmern. Ein Anwalt für Reiserecht kann Ihnen dabei behilflich sein.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
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