Eine neue Frisur soll her oder eine schöne Haarfarbe? Oder sollen nur die Spitzen geschnitten werden? Wer zum Friseur geht, bespricht mit ihm, welche Veränderung gewünscht ist. Aber was passiert, wenn der Pony doch nicht so toll aussieht, wie gedacht? Oder wenn statt einer Dauerwelle Haarausfall das Resultat des Friseurbesuches ist? Erfahren Sie, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Sie Schadensersatz vom Friseur verlangen können.
Friseur und Kunde schließen vor der Behandlung einen mündlichen Werkvertrag, § 631 BGB. Dazu erläutert der Kunde, was er sich als Resultat wünscht. Der Friseur hat die Pflicht, seine Kunden zu beraten und auf etwaige Schwierigkeiten, wie etwa das Erreichen des gewünschten Farbtons oder spätere Probleme bei der Haarpflege hinzuweisen. Wurde alles korrekt besprochen, folgt die Behandlung.
Kommt es später zu Schwierigkeiten, steht der Kunde in der Beweispflicht, dass er seinen Behandlungswunsch anders geäußert hat. Wer also den Auftrag „Bitte eine Handbreit abschneiden“ erteilt und dann bemängelt, dass mehr als die Spitzen geschnitten wurden, hat den Kommunikationsfehler auf seiner Seite.
Gefällt nun die neue Frisur oder Haarfarbe nicht, hat der Kunde nicht automatisch Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz durch den Friseurbetrieb. Hat der Friseur seine Beratungspflicht erfüllt, dürfte das Ergebnis nicht so überraschend anders ausfallen, als es besprochen war. Zudem gehen Gerichte regelmäßig davon aus, dass der Kunde im Spiegel jederzeit sieht, was der Friseur tut. Er kann also jederzeit Einspruch erheben oder Fragen zum Vorgehen stellen.
Sind die Haare kürzer als besprochen oder weicht die Farbe ab, hat der Kunde jedoch einen Anspruch auf Nachbesserung durch den Friseur. In einem weiteren Termin kann das Ergebnis nach den Wünschen des Kunden verbessert werden. Der Friseur darf dabei entscheiden, wann dieser kostenlose Termin in einem angemessenen Zeitabstand stattfinden wird. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwendig oder teuer, kann die betroffene Person erwägen, Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld vom Friseur zu verlangen.
Wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist oder misslingt und der Kunde daraufhin ggf. einen anderen Friseurbetrieb aufsucht, um sich behandeln zu lassen, kann er Schadensersatz vom Friseur verlangen. Dieser muss die Rechnung für Nachbesserung des Kollegen bezahlen.
Einen Sonderfall stellt es dar, wenn der Kunde Model ist und aufgrund der verschnittenen Frisur nicht arbeiten kann. In diesem Fall muss der Friseur den Verdienstausfall ausgleichen.
In allen Fällen gilt: Sobald der Fehler wahrgenommen wird, muss der Friseur darauf hingewiesen und um eine Korrektur gebeten werden. Im besten Fall wird der Nachbesserungswunsch direkt im Friseurladen kommuniziert und der Fehler mit Bildern dokumentiert. Bei groben Fehlern, die nicht ausgebessert werden können, sind diese Beweise wichtig. Engagieren Sie einen Anwalt für Strafrecht, kann er diese nutzen, um ggf. Schadensersatz vom Friseur einzuklagen.
Den Friseur auf Schmerzensgeld zu verklagen, macht nur dann Sinn, wenn durch die Behandlung dauerhafte gesundheitliche Schäden entstanden sind oder der Kunde entstellt ist. So war es bei einer 16-Jährigen Kundin der Fall, die nach einer missglückten Haarfärbung partiellen dauerhaften Haarausfall bekam und psychisch stark unter der Entstellung litt. Sie erhielt ein Schmerzensgeld von 18.000 Euro (Urteil OLG Koblenz, Az. 12 U 71/13). In einer anderen Klage wurde ein Friseur auf Schmerzensgeld verklagt, dessen Blondierung zu Verätzungen am Hinterkopf und dauerhaft kahlen Stellen führte. Der betroffenen Person wurden 5.000 Euro Schmerzensgeld zugestanden (LG Coburg, Az. 21 O 205/09). Eine Anzeige wegen Körperverletzung durch den Friseur ist zumeist nicht angemessen, da der Kunde der Behandlung zustimmt und nicht ohne Einwilligung Haare geschnitten oder gefärbt werden.
Haben Sie von einem Friseurbesuch gesundheitliche Schäden davongetragen und möchten erfahren, welche rechtlichen Schritte Sie gehen können? Oder werden Sie als Friseurin oder Friseur auf Schadensersatz verklagt? Dann lassen Sie sich gern in einem unverbindlichen Gespräch von einem KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperte für Strafrecht beraten.
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