STAND 23.09.2022 | LESEZEIT 2 MIN
Dass Eheleute bei einer Scheidung automatisch gemeinsam für alle Schulden aufkommen müssen, ist ein Irrglaube. Grundsätzlich haftet jeder erst einmal nur für die Schulden, die er allein aufgenommen hat. Nur wenn gemeinsame Schulden aufgenommen wurden, sind diese auch gemeinsam zu tragen. Hier können Sie alles Wichtige zum Thema Schulden bei Scheidung nachlesen und erfahren, wann Sie ausnahmsweise auch für die Schulden Ihres Partners haften.
Wer bei einer Scheidung für welche Schulden haftet, hängt entscheidend davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Im Güterstand der Gütergemeinschaft haften beide Eheleute gemeinsam für alle Schulden – also auch für die, die die Partner jeweils allein aufgenommen haben.
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haftet hingegen jeder für seine eigenen Schulden. Nur für gemeinsam aufgenommene Schulden sind beide Eheleute haftbar. Eine Ausnahme bilden sogenannte eheprägende Schulden, für die immer beide Eheleute haftbar gemacht werden können. Darunter versteht man solche Schulden, die ein Ehepartner allein verursacht, die aber für den gemeinsamen Haushalt getätigt werden – beispielsweise der Kauf einer neuen Waschmaschine.
Für die Schulden Ihres Partners haften Sie im Falle einer Scheidung nur in zwei Fällen:
Sollte Ihnen eine Trennung ins Haus stehen und Sie eine Bürgschaft für Ihren Ehepartner unterschrieben haben, kann Ihnen ein erfahrener Scheidungsanwalt dabei behilflich sein, sich von Ihrer Rolle als Bürge befreien zu lassen.
Für gemeinsam während der Ehe gemachte Schulden haften beide Eheleute gemeinsam im sogenannten Außenverhältnis. Das bedeutet, dass sich die Gläubiger aussuchen können, von wem sie die Begleichung der Schulden verlangen. Derjenige der Eheleute, der die Schulden beglichen hat, hat dem anderen gegenüber dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im sogenannten Innenverhältnis. Für gemeinsame Schulden, die die Eheleute bereits während der Ehe abgezahlt haben, kann kein Ausgleichsanspruch mehr geltend gemacht werden.
Besonders häufig ist zwischen den Partnern strittig, wer für einen Immobilienkredit bei einer Ehescheidung aufzukommen hat. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten – je nachdem, wer im Haus wohnen bleibt und ob Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können.
Der Zugewinn einer Ehe wird ermittelt, indem das Anfangsvermögen der einzelnen Partner vom Endvermögen abgezogen wird. Hat einer mehr Zugewinn erwirtschaftet als der andere, so muss er die Hälfte davon an den anderen Partner abgeben, sodass am Ende jeder genau gleich viel Zugewinn hat. Die gemeinsamen Schulden bei einer Scheidung werden dann zu gleichen Teilen von beiden Partnern getragen.
Ausnahmeregelungen gelten für Immobilienkredite. Hier können individuelle Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise, dass derjenige für den Kredit aufzukommen hat, der die Immobilie nach der Scheidung weiterhin bewohnt.
Trennungen sind immer nervenaufreibend und mit einer Menge Stress verbunden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Eheleute Schulden angesammelt haben, die natürlich trotz des Scheiterns der Ehe getilgt werden müssen.
Wenn Sie Fragen zum Thema oder ein konkretes Anliegen zu gemeinsamen Schulden bei einer Scheidung haben, können Sie jederzeit Kontakt zu einem KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten für Familienrecht aufnehmen und sich individuell beraten lassen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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