STAND 31.08.2023 | LESEZEIT 3 MIN
Unfälle in Schwimm- und Freibädern lassen sich nicht vermeiden, obwohl die Betreiber dafür Sorge tragen müssen, dass alles sicher ist. Passiert trotzdem ein Schwimmbad Unfall, steht schnell die Frage nach der Haftung im Raum. Wie sieht es beispielsweise aus, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen? Liegt die Schuld für den Unfall dann bei den Eltern oder kann die Badeaufsicht zur Verantwortung gezogen werden?
Schwimmbad-Betreiber stellen den Badegästen Schwimmbecken, Sprungtürme und Wasserrutschen bereit. Dadurch werden automatisch Zonen geschaffen, in der potenzielle Gefahren für die Sicherheit der Besucher bestehen. Infolgedessen trägt der Betreiber die Verantwortung dafür, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unfälle zu verhindern.
Dies umfasst die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, die für jeden zumutbar sind und die das Risiko von Schäden durch Unfälle minimieren sollen. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss der Betreiber auch ausreichend Badeaufsichten bereitstellen und für die Sicherheit der Schwimmanlage sorgen.
Im Folgenden haben wir einige Beispiele und Urteile für Sie zusammengestellt:
Sie hatten einen Schwimmbad-Unfall und sind sich nicht sicher, wer haftet? Dann kontaktieren sie einen Unfallanwalt, der auf solche Fälle spezialisiert ist.
Schwimmbad-Betreiber müssen allerdings nicht automatisch für jeden Schwimmbad-Unfall haften. Im Folgenden haben wir verschiedene Beispiele für Sie gesammelt, in denen der Schwimmbad-Betreiber aus der Haftung entlassen wurde:
Grundsätzlich nicht haften muss ein Schwimmbad-Betreiber für einen Schwimmbad-Unfall, wenn er selbst verschuldet ist. So entschied das OLG Koblenz (Az. 1 W 200/10) im Falle eines Badegastes, der in die Röhre einer Wasserrutsche im Schwimmbad geklettert ist und dort mit einem anderen Badegast zusammenstieß.
Die Überwachungs- und Rettungspflichten der Schwimmbadaufsicht wurden in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Urteil, Az. III ZR 60/16) näher erläutert:
Auch das OLG Nürnberg (Urteil, Az. 4 U 1455/17) betonte, dass Schwimmbadbesucher keine umfassende Überwachung fordern können. Zudem muss auch nicht nach jedem Sprung von einem Sprungturm überprüft werden, ob das Tauchbecken frei ist. Lediglich der Zugang zum Sprungturm und die Intervalle zwischen den Sprüngen müssen überwacht werden.
Wichtig: Verhält sich die Badeaufsicht grob fahrlässig, liegt die Beweispflicht nicht beim Geschädigten. Der Schwimmbad-Betreiber muss hingegen beweisen, dass ihren Mitarbeitern keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Über diese Umkehrung der Beweislast zugunsten des Unfallopfers entschied der BGH in seinem Urteil vom 23.11.2017, Az. III ZR 60/16.
Im Schwimmbad tragen in der Regel die Eltern oder die erwachsenen Begleitpersonen die Aufsichtspflicht für Kinder. Es liegt an ihnen, sicherzustellen, dass die Kinder sich sicher verhalten und sich nicht in gefährliche Situationen begeben.
Die Schwimmbadaufsicht, die vom Betreiber des Schwimmbads gestellt wird, hat zwar eine allgemeine Verantwortung für die Sicherheit im Schwimmbad, jedoch liegt die direkte Aufsichtspflicht im Schwimmbad über die Kinder in der Verantwortung der Eltern oder Begleitpersonen.
Die Frage der Haftung bei Unfällen in Schwimmbädern ist nicht immer unmittelbar eindeutig zu beantworten, sondern erfordert eine individuelle Klärung. Jeder Vorfall kann verschiedene Faktoren und Umstände involvieren, die eine differenzierte Betrachtung erfordern. Die Haftung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Um die Verantwortlichkeiten klar zu bestimmen, müssen also die spezifischen Umstände des Unfalls sorgfältig analysiert werden.
Ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte kann Ihnen dabei behilflich sein, Ihre Rechte nach einem Schwimmbad Unfall durchzusetzen. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf, um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.