Die Hand, die zufällig die Schulter streift. Die zweideutige Nachricht, die der Kollege schreibt. Oder der übergriffige Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier. Das sind häufige Beispiele von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die viele Gesichter hat. Opfer solcher Übergriffe können sich jedoch dagegen zur Wehr setzen.
Gemäß § 3 Absatz 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz „ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, [das] bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird“.
Es kann zwischen drei verschiedenen Arten von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz unterschieden werden:
Was alle Arten der sexuellen Belästigung gemeinsam haben: Sie sind ungewollt. Das sollte die betroffene Person auch möglichst eindeutig kommunizieren.
Leider kommt es oft vor, dass die sexuelle Belästigung von den Täterinnen und Tätern, aber auch von Vorgesetzten als Lappalie heruntergespielt wird. Dann war das Streicheln der Schultern nur eine lieb gemeinte Geste oder die SMS wurde einfach falsch verstanden. Oder aber, die beschuldigte Person ging vermeintlich davon aus, dass das sexuelle Interesse beiderseitig bestand.
Wer also Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird, sollte im ersten Schritt ganz deutlich kommunizieren, dass es die jeweilige Art von Annäherung nicht wünscht und sie zu unterlassen ist. Zugleich oder bei weiteren Belästigungen sollte die Führungskraft oder die Unternehmensleitung informiert werden. Diese hat gemäß § 12 AGG die Pflicht, Mitarbeitende vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz besagt, dass die betroffene Person nicht nur die Möglichkeit hat, Beschwerde gegen das Verhalten einzulegen. Zudem kann sie die Arbeitsleistung verweigern, wenn nichts gegen die sexuelle Belästigung unternommen wird. Ist der Arbeitgeber informiert und bleibt untätig, macht er sich strafbar. Das Opfer hat hier zudem Anrecht auf eine Entschädigung und ggf. Schadensersatz.
Wer von der Führungskraft selbst belästigt wird, befindet sich in einer besonders schwierigen Position. Oftmals drohen Vorgesetzte mit der Kündigung, wenn das Opfer nicht schweigt. Aus Scham und Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes schweigen die Betroffenen. Hier lohnt es sich, den Rat eines erfahrenen Anwaltes für Arbeitsrecht einzuholen.
Der betreffenden Person droht eine Abmahnung und bei weiteren Vorfällen von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz die fristlose Kündigung. Zudem kann das Opfer strafrechtlich vorgehen (§ 184i StGB)und Anzeige erstatten. Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der Sie am Arbeitsplatz sexuell belästigt werden, dann wenden Sie sich gern an einen KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperten für Arbeitsrecht. In einem vertraulichen ersten Gespräch erfahren Sie, wie Sie gegen den Täter oder die Täterin vorgehen können.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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