Nach dem rauschenden Weihnachtsfest steht oft gleich die größte Herausforderung des neuen Jahres bevor: die Steuererklärung. Was des einen Leid, ist des anderen Freud, denn mit ein bisschen Wissen lassen sich viele Ausgaben wie die Fortbildungskosten absetzen. Hier erfahren Sie, welche Aufwendungen Sie steuerlich geltend machen können.
Bei Fortbildungskosten handelt sich um solche Kosten, die Sie aufwenden, um berufliche Kompetenzen auszubauen oder aufzufrischen. Das kann die Datenschutzschulung sein, aber auch der Kurs in professioneller Videobearbeitung. Wichtig ist, dass die Zielgruppe der jeweiligen Maßnahme einen beruflichen Kontext hat und Sie das vermittelte Wissen im Job auch tatsächlich anwenden können.
Fortbildungskosten können auch abgesetzt werden, wenn die Maßnahme für den Wiedereinstieg in den Beruf qualifiziert. Sind die Voraussetzungen gegeben, können Sie die Weiterbildung steuerlich absetzen. In der Steuererklärung machen Sie diese als Werbungskosten geltend.
Was genau können Sie nun aber als Fortbildungskosten absetzen?
Die abzugsfähigen Kosten (Werbungskosten, § 9 Einkommensteuergesetz (EStG)) teilen sich auf die folgenden Ausgabenfelder auf, die im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen auftreten können:
Wenn Sie zu Ihrer Fortbildung anreisen müssen, können Sie sowohl die Hinfahrt wie auch die Rückfahrt absetzen. Über die Dienstreisepauschale können Sie 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend machen. Diese Regelung betrifft auch Fahrten zu Prüfungsvorbereitungen und Lerngemeinschaften. Hier sollten alle Treffen genau dokumentiert werden, um den Arbeitscharakter der Treffen ggf. gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können.
Zu den weiteren absetzbaren Reisekosten gehören die Aufwendungen für die Übernachtung. Werden diese nicht direkt vom Arbeitgeber erstattet, können Sie die Kosten als Werbungskosten absetzen. Ist in den Übernachtungskosten die Verpflegung enthalten, muss diese herausgerechnet werden.
Hier können die folgenden Verpflegungspauschalen für 2020 angewendet werden:
Aber Achtung: Wenn Sie eine berufliche Vollzeitfortbildung besuchen, können Sie die An- und Abfahrt lediglich über die Entfernungspauschale absetzen. In einem solchen Fall wird die Weiterbildungseinrichtung nämlich zur „ersten Tätigkeitsstätte“. Die An- und Abfahrt gilt hierbei wie eine Pendlerpauschale für „normale“ Arbeitnehmer. Auch die Verpflegung kann aus diesem Grund nicht abgesetzt werden (Urt. v. 14.05.20, Az. VI R 24/18).
In den vergangenen zwei Jahren waren die Weiterbildungsmöglichkeiten durch die pandemische Lage kaum in Präsenz möglich. Das Beschäftigungssicherungsgesetz erleichtert deshalb die berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit noch bis zum 31. Juli 2023. Zudem können auch Online-Weiterbildungen als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden, sofern sie einen klaren beruflichen Kontext haben. Viele Präsenz-Seminare sind durch zeitweise Kontaktbeschränkungen ausgefallen: Die dafür angefallenen Storno-Gebühren sind auch abzugsfähig.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wie Sie auch mehrmonatige Qualifizierungsmaßnahmen als Weiterbildung steuerlich absetzen können, dann wenden Sie sich gern an einen Fachanwalt für Steuerrecht. Dazu vereinbaren Sie einfach ein unverbindliches Gespräch mit einem unserer KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten, der Sie gern berät.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.