Der Begriff der Tierquälerei wird im Allgemeinen und vor allem in den Medien schnell und häufig verwendet. Dabei sollte man beachten, dass das Gesetz den Begriff der Tierquälerei mitunter anders definiert, als die breite Bevölkerung. Aus diesem Grund stellt der folgende Artikel unter anderem dar, was Tierquälerei im rechtlichen Sinne überhaupt ist und auf welche Weise diese bestraft werden kann.
Wird man Zeuge einer Tierquälerei oder geht zumindest davon aus, dass es sich um eine solche handelt, sollte man vorsichtshalber Beweise sichern. Dies sind beispielsweise Fotos, Videos oder auch weitere Zeugen, die gleichzeitig vor Ort waren. Sofern ein Auto des Täters vor Ort sichtbar ist, sollte man sich auch unbedingt das Kennzeichen notieren. Sieht man sich dazu in der Lage, und bringt sich nicht selbst in Gefahr, kann es sinnvoll sein, den Täter direkt anzusprechen, um so die potenzielle Tierquälerei schnellstmöglich zu beenden.
Im Folgenden ist das örtliche Veterinäramt für derartige Beobachtungen zuständig. Diesem sollten alle gesicherten Beweise sowie Zeit und Ort der Tierquälerei mitgeteilt werden. Ist dagegen ein sofortiges Handeln notwendig oder bleibt die Behörde untätig, ist es auch möglich, Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu stellen.
§ 17 des Tierschutzgesetzes (kurz: TierSchG) regelt die drei gesetzlich normierten Formen der Tierquälerei und stellt diese unter Strafe.
Um Tierquälerei handelt es sich laut Gesetz, wenn man:
Es fällt auf, dass unter der soeben dargestellten Norm lediglich Wirbeltiere gefasst sind. Wirbellose Tiere, also beispielsweise Krebse und Würmer fallen laut Gesetz nicht darunter. Tierquälerei ist hier also nicht möglich. Geschützt sind dagegen alle Säugetiere, Knochen- und Knorpelfische, Amphibien, Reptilien und Vögel, unabhängig davon, ob es sich um Nutztiere, Haustiere oder Wildtiere handelt. Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem sogenannten „Küken-Urteil“ vom 13.06.2019 (3 C 28.16) noch einmal klargestellt.
Im Folgenden ist im Rahmen des § 17 Nr. 2 a TierSchG vor allem das Merkmal der Rohheit von besonders großer Bedeutung. Rohheit liegt dann vor, wenn dem Handelnden das Leiden der Tiere egal ist und er ohne Mitgefühl handelt. Des Weiteren ist erwähnenswert, dass auch Angstgefühle unter den Begriff des Leidens fallen. Erheblich ist dieses Leiden dann, wenn es nicht geringfügig ist. Sofern das Merkmal der Rohheit nicht erfüllt ist, ist eine Strafbarkeit möglich, wenn der Täter dafür verantwortlich ist, dass das Tier lange oder wiederholt leidet oder Schmerzen empfindet.
Es ist zu beachten, dass der Täter im Rahmen seiner Handlungen vorsätzlich handeln muss, um als Tierquäler zu gelten. Ihm muss also absolut bewusst sein, was er gerade tut. Zudem muss er die Folgen seines Handelns zumindest billigend in Kauf nehmen.
Wer eine Tierquälerei nach § 17 TierSchG begeht, wird mit bis zu drei Jahre Gefängnis oder mit einer Geldstrafe bestraft.
In einem aktuellen Fall des Landgerichts Frankfurt ging es um den Schuss eines Luftgewehres auf eine Katze, den ein 52 Jahre alter Mann aus dem hessischen Eppstein abgegeben hatte. Das Geschoss war bei einer Röntgenuntersuchung der Katze entdeckt worden. Das Landgericht sieht in diesem Verhalten keine strafbare Tierquälerei nach § 17 TierSchG, da das Verhalten des Mannes lediglich zu einer leichten bis mittelschweren Beeinträchtigung führte. Dies bestätigte auch ein Tierarzt, der als Sachverständiger agierte. Das Gericht verurteile den Mann jedoch wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 1.950 Euro.
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