STAND 15.03.2024 | LESEZEIT 8 MIN
Dass Paare sich trennen, ist schon längst keine Seltenheit mehr. Doch was ist, wenn ein Partner nach der Trennung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt allein zu bestreiten? Für diesen Fall gibt es den sogenannten Trennungsunterhalt, den der finanziell besser gestellte Partner dem anderen bis zur rechtskräftigen Scheidung zahlen muss. Wann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht und wie er berechnet wird, erfahren Sie hier.
Unter Trennungsunterhalt versteht man finanzielle Leistungen eines Partners an den anderen nach einer erfolgten Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Gezahlt werden muss der Trennungsunterhalt nur dann, wenn beide Ehepartner getrennt leben, der eine auf die finanzielle Unterstützung des anderen angewiesen ist und der andere Partner auch tatsächlich zahlungsfähig ist.
Nach rechtskräftiger Scheidung entfällt der Anspruch auf den Unterhalt nach der Trennung. Ist der Ex-Partner nun nach wie vor auf finanzielle Unterstützung angewiesen, kann er nachehelichen Unterhalt einfordern bzw. einklagen.
Der Trennungsunterhalt wird auf der Basis des bereinigten Nettoeinkommens berechnet. Das bereinigte Nettoeinkommen wiederum wird aus dem Bruttoeinkommen bestimmt, von dem zuvor bestimmte Verbindlichkeiten wie beispielsweise Altersvorsorge, Versicherungen und Mietzahlungen abgezogen werden.
Wie viel der bedürftige Partner von dem bereinigten Nettoeinkommen nun erhält, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Für Einkünfte aus Vermietungen, Zinsen und Renten gilt beispielsweise meist der Halbteilungsgrundsatz. Beim Lohn bzw. Gehalt wird meist eine Unterhaltsquote von 3/7 zu 4/7 gewährt. Das heißt, dass der finanziell besser gestellte Partner dem anderen 3/7 seines bereinigten Nettoeinkommens als Trennungsunterhalt zu zahlen hat.
Zu beachten ist, dass der Unterhalt bei der Trennung den sogenannten Selbstbehalt des Partners nicht unterschreiten darf. Der Selbstbehalt aus dem bereinigten Nettoeinkommen beträgt bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen 1450 Euro; ansonsten 1370 Euro. Darüber hinaus werden Ansprüche für Kindesunterhalt vor der Berechnung des Trennungsunterhaltes gemäß der Düsseldorfer Tabelle abgezogen.
Nach der Trennung ist ein Ehemann seiner Ehefrau gegenüber zu Trennungsunterhalt verpflichtet, da alle Voraussetzungen erfüllt sind. Der Ehemann verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1800 Euro. Davon stünden der Ehefrau 3/7 Trennungsunterhalt zu, also rund 771 Euro.
Da hier aber der Selbstbehalt des Ehemanns unterschritten würde, erhält die Ehefrau lediglich 350 Euro Trennungsunterhalt:
1800 € (bereinigtes Nettoeinkommen) - 1450 € (Selbstbehalt) = 350 € (Trennungsunterhalt)
Der sogenannte Mangelfall tritt ein, wenn ein unterhaltspflichtiger Partner nicht in der Lage ist, die Ansprüche aller unterhaltsberechtigten Personen zu erfüllen. Gemäß § 1609 BGB wird dann eine Rangfolge der unterhaltsberechtigten Personen bestimmt.
Demnach haben beispielsweise schulpflichtige und unverheiratete Kinder sowie Kinder, die unter 21 Jahre alt sind und noch bei einem Elternteil leben, Vorrang vor den Ansprüchen von Ehegatten.
Nur die wenigsten Trennungen laufen friedlich und in beiderseitigem Einvernehmen statt. Häufig gibt es zwischen Ehepaaren nach der Trennung Streitigkeiten, die das Sorgerecht für gemeinsame Kinder und Unterhaltszahlungen betreffen.
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