Trennen sich Paare, die gemeinsame Kinder haben, ist das für alle Seiten eine Herausforderung. Vor allem in der Ferienzeit und an Feiertagen wie Ostern und Weihnachten stellt sich für viele getrennt Lebende mit Kindern die Frage, wie eine faire Lösung zum Umgangsrecht aussehen soll, die auch die Wünsche der Kinder berücksichtigt. Lesen Sie hier, welche gesetzlichen Regelungen es gibt und was zu tun ist, wenn die Eltern sich nicht einig werden.
Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Elternteil das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind.
Zu diesem Elternrecht auf Umgang zählen nicht nur regelmäßiger Kontakt, sondern beispielsweise auch gelegentliche Übernachtungen, so das OLG Saarland mit seinem Beschluss vom 5.3.2018, Az. 6 UF 116/17. Damit soll eine Entfremdung verhindert und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, ermöglicht werden, an der Entwicklung des Kindes teilzuhaben.
Wie genau das Umgangsrecht allerdings ausgestaltet wird, hat der Gesetzgeber nicht bestimmt. Das gilt auch für die Ferienzeit und Feiertage wie Ostern und Weihnachten. Der Gesetzgeber setzt hier auf individuelle Absprachen und Lösungen, die die Eltern gemeinsam finden müssen.
Bei den Absprachen, die Eltern in Bezug auf das Umgangsrecht treffen, ist es wichtig, dass sie das Kindeswohl angemessen berücksichtigen. Dazu gehört es auch, die Wünsche des Kindes in Abhängigkeit von seinem Alter anzuhören und das Umgangsrecht entsprechend zu regeln. Das Elternrecht auf Umgang sollte also nicht auf Biegen und Brechen durchgesetzt, sondern immer der individuellen Situation angepasst werden.
Für das Umgangsrecht in den Ferien und an Weihnachten kommt beispielsweise ein jährliches Wechselmodell in Betracht. Möglich ist es auch, die Feiertage aufzuteilen, sodass das Kind die Möglichkeit hat, mit beiden Elternteilen zu feiern.
Doch was ist, wenn die Beziehung der Eltern so konfliktbehaftet ist, dass keine Lösung für das Umgangsrecht gefunden werden kann oder ein Elternteil dem anderen das Umgangsrecht verweigert?
Eltern sollten hier zunächst versuchen, mithilfe eines Fachanwalts für Familienrecht eine einvernehmliche Lösung zu finden. Scheitert dieser Versuch, bleibt nur noch der Gang vors Gericht, wo eine einstweilige Anordnung beantragt werden kann. In einem solchen Verfahren werden nicht nur die beteiligten Eltern, sondern auch das betroffene Kind angehört, bevor eine Entscheidung gefällt wird, an die sich alle Beteiligten zu halten haben. Tun sie das nicht, droht ein Ordnungsgeld, eine Haft und im schlimmsten Fall der Verlust des Sorgerechts.
Das Umgangsrecht in den Ferien und an Weihnachten bietet bei vielen getrennten Paaren mit gemeinsamen Kindern ein hohes Konfliktpotenzial. Am besten für alle Beteiligten ist es, wenn die Eltern es schaffen, gemeinsam eine Lösung zu finden, die sowohl das Elternrecht als auch das Kindeswohl und die Kindeswünsche angemessen berücksichtigt.
Gelingt das nicht, sollten Eltern sich anwaltlichen Beistand holen, um sich beraten und gegebenenfalls vor Gericht unterstützten zu lassen. Unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten sind Ihnen bei Fragen oder konkreten Problemen jederzeit gern behilflich. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf und nutzen die Möglichkeit eines kostenlosen telefonischen Erstgesprächs.
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