Unfälle im Winter
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Winter-Unfall: Wer haftet beim Rodeln oder Schlittschuhlaufen?

STAND 05.01.2024 | LESEZEIT 3 MIN

Wohl jeder, der schon einmal in einem öffentlichen Park war, kennt die verschiedenen Verbotsschilder: Von Grünfläche betreten verboten über Ballspielen verboten bis hin zu Hunde sind anzuleinen gibt es in Parks zahlreiche Regeln zu beachten. Im Winter gilt es häufig zusätzlich zu beachten, Eisflächen auf Seen in Parks nicht zu betreten. Doch was passiert, wenn man es trotzdem tut? Wer haftet bei einem Winter-Unfall?

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer in Parks trotz Verbotsschilds Eisflächen auf Seen betritt, ist selbst für eventuelle Unfälle verantwortlich.
  • Ist weder ein Verbotsschild angebracht noch das Betreten der Eisfläche ausdrücklich gestattet, betreten Sie das Eis trotzdem auf eigene Gefahr.
  • Nur wenn die Eisfläche offiziell zum Betreten freigegeben ist, haftet der Parkbetreiber für einen Unfall beim Schlittschuhlaufen.
  • Generell müssen bei allen Unfällen der Einzelfall und die entsprechenden Umstände betrachtet werden, um die Haftungsfrage zu klären.
  • Bei Unfällen im Winter ist es ratsam, einen erfahrenen Anwalt aufzusuchen und sich ausführlich beraten zu lassen.

Was droht mir, wenn ich das Verbotsschild „Betreten der Eisfläche verboten“ missachte?

Verbotsschilder, die das Betreten der Eisfläche verbieten, haben vor allem den Zweck, Menschen vor Gefahren zu bewahren: Für Laien ist es nämlich nicht leicht zu erkennen, ob eine Eisfläche tragend ist oder nicht. Das liegt vor allem daran, dass Eisflächen an unterschiedlichen Stellen unterschiedlich dick sein können.

Wenn Sie Verbotsschilder missachten, die das Schlittschuhlaufen bzw. Betreten der Eisfläche verbieten, kann das schwerwiegende Folgen für Ihre Gesundheit haben – und Ihren Geldbeutel.

Was ist, wenn es zu einem Winter-Unfall kommt?

Entscheiden Sie sich trotz Verbotsschild dazu, auf einem See Schlittschuh zu laufen, begehen Sie nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern müssen auch die Kosten für eventuelle Rettungseinsätze selbst tragen.

Sollte der Parkbetreiber die Eisfläche hingegen zum Schlittschuhlaufen freigegeben haben, sind nicht Sie in der Haftung, sondern der Parkbetreiber selbst. Gibt er die Eisfläche nämlich zum Laufen frei, obliegen ihm die sogenannten Sicherungspflichten. Wenn Sie trotzdem in eine Eisfläche einbrechen sollten, kann Ihnen ein Anwalt für Schadensersatz dabei helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Wie hoch kann das Bußgeld ausfallen, wenn ich mich nicht an die Parkordnung halte?

Wie hoch das Bußgeld ausfällt, wenn Sie gegen die Parkordnung verstoßen, ist unterschiedlich und hängt vom jeweiligen Parkbetreiber ab. Eine einheitliche Regelung zu Bußgeldern bei Verstößen gegen Parkordnungen gibt es nicht.

Ist Schlittschuhlaufen auf öffentlichen Seen erlaubt, wenn es kein Schild gibt?

Ist das Betreten einer Eisfläche im Park weder explizit erlaubt noch verboten, weil es gar kein Schild gibt, ist die Situation nicht eindeutig. Dennoch müssen Sie beachten, dass Sie das Eis auf eigene Gefahr betreten – auch ohne Hinweisschild. Sie sind also selbst in der Haftung, wenn etwas passiert.

Wer haftet bei Unfällen beim Schlittschuhlaufen?

Wenn beim Schlittschuhlaufen ein Unfall passiert, ist es immer vom Einzelfall abhängig, wer haften muss. Im Folgenden schauen wir uns einige Szenarien an, um die Haftungsfrage näher zu beleuchten.

Schulausflug

Kommt es bei einem Schulausflug zu einem Unfall beim Schlittschuhlaufen, kommen verschiedene Haftungsszenarien in Betracht. Grundsätzlich hat der Eisbahnbetreiber dafür zu sorgen, die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten. Das bedeutet, dass er bestimmte Sicherheitsvorkehrungen treffen und für die Instandhaltung der Eisbahn sorgen muss. Tut er das nicht, kann sich das auf die Haftung bei Unfällen auswirken.

Ebenso haben aber auch die begleitenden Lehrer eine Verantwortung für ihre Schüler und müssen ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Tun Sie das nicht, können auch Sie unter Umständen haftbar gemacht werden.

Nicht zuletzt tragen auch die Schüler selbst Verantwortung. Verhalten sie sich grob fahrlässig, kann die Haftungsfrage auch dadurch beeinflusst werden. Im Falle einer Schülerin, die während eines Schulausflugs auf der Eisbahn stürzte, wurde beispielsweise die Klage abgewiesen.

Weihnachtsmarkt

Auch auf dem Weihnachtsmarkt muss immer im Einzelfall geklärt werden, wer für einen Unfall beim Schlittschuhlaufen haften muss:

  • Besucher haben auf der Schlittschuhbahn auf dem Weihnachtsmarkt eine Eigenverantwortung. Kommt es zu einem Unfall, weil sie die Regeln nicht beachten, müssen sie für Unfälle unter Umständen selbst haften.
  • Ebenso hat der Betreiber der Eisbahn für die Sicherheit der Besucher alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Eine mangelnde Wartung der Eisbahn oder unzureichende Sicherheitsvorkehrungen können Auswirkungen auf die Haftung haben.
  • Besonders schmerzh

Betriebsausflug

Auch bei einem Betriebsausflug ist die Haftungsfrage im Voraus nicht eindeutig zu beantworten. Wer haften muss, ist grundsätzlich vom Einzelfall abhängig. Beispielsweise entschied das Landgericht Detmold, dass ein Unfall auf einer Eisbahn im Rahmen eines Betriebsausflugs nicht als Arbeitsunfall (09.02.2018, Az. S 1 U 263/15) zu werten sei, da laut Berufsgenossenschaft kein erkennbarer Zusammenhang des Unfalls mit der beruflichen Tätigkeit vorliege.

Das muss aber nicht heißen, dass Unfälle auf Betriebsausflügen grundsätzlich nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Wer haftet bei einem Winter-Unfall auf der Rodelbahn?

Auch die Haftung bei einem Winter-Unfall auf der Rodelbahn hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Je nach Einzelfall können unterschiedliche Personen haften:

  • Betreiber der Rodelbahn: Wenn die Rodelbahn öffentlich betrieben wird, trägt der Betreiber eine gewisse Verantwortung für die Sicherheit der Benutzer. Dazu gehört die regelmäßige Überprüfung und Instandhaltung der Bahn sowie das Bereitstellen angemessener Sicherheitsvorkehrungen. Handelt der Betreiber fahrlässig, muss er unter Umständen bei Unfällen im Winter haften.
  • Rodler: Rodeln erfolgt oft in eigener Verantwortung. Wenn jemand auf eigene Gefahr rodeln geht und einen Unfall verursacht, könnte die Haftung beim Rodelnden selbst liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rodler Sicherheitsregeln ignoriert und sich fahrlässig verhält.
  • Besitzer des Grundstücks: Falls die Rodelbahn auf privatem Grund liegt, ist unter Umständen auch der Grundstückseigentümer haftbar.

Wer letztlich für einen Winter-Unfall verantwortlich ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Im Fall eines Rodlers, der von einem Fußgänger verklagt wurde, weil er diesen mit dem Schlitten erfasst hat, bekam der Kläger vom OLG München beispielsweise ein Schmerzensgeld zugesprochen, weil der Rodler sich fahrlässig verhalten hatte und unter anderem zu schnell unterwegs war (23.02.2022, Az.: 7 U 1195/21).

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt bei einem Winter-Unfall oder Schadensersatz weiter

Sie haben beim Schlittschuhlaufen einen Winter-Unfall verursacht oder sind durch die Fahrlässigkeit eines anderen in einen Unfall verwickelt worden? Dann kontaktieren Sie jetzt einen unserer KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten und lassen sich im Rahmen eines Erstgesprächs unverbindlich beraten, welches weitere Vorgehen am besten ist. Aber auch um die Höhe eines möglichen Schadensersatzes herauszufinden oder den Anspruch durchzusetzen, hilft unser Partner-Anwalt und Rechtsexperte.

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