STAND 05.01.2024 | LESEZEIT 3 MIN
Wohl jeder, der schon einmal in einem öffentlichen Park war, kennt die verschiedenen Verbotsschilder: Von Grünfläche betreten verboten über Ballspielen verboten bis hin zu Hunde sind anzuleinen gibt es in Parks zahlreiche Regeln zu beachten. Im Winter gilt es häufig zusätzlich zu beachten, Eisflächen auf Seen in Parks nicht zu betreten. Doch was passiert, wenn man es trotzdem tut? Wer haftet bei einem Winter-Unfall?
Verbotsschilder, die das Betreten der Eisfläche verbieten, haben vor allem den Zweck, Menschen vor Gefahren zu bewahren: Für Laien ist es nämlich nicht leicht zu erkennen, ob eine Eisfläche tragend ist oder nicht. Das liegt vor allem daran, dass Eisflächen an unterschiedlichen Stellen unterschiedlich dick sein können.
Wenn Sie Verbotsschilder missachten, die das Schlittschuhlaufen bzw. Betreten der Eisfläche verbieten, kann das schwerwiegende Folgen für Ihre Gesundheit haben – und Ihren Geldbeutel.
Entscheiden Sie sich trotz Verbotsschild dazu, auf einem See Schlittschuh zu laufen, begehen Sie nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern müssen auch die Kosten für eventuelle Rettungseinsätze selbst tragen.
Sollte der Parkbetreiber die Eisfläche hingegen zum Schlittschuhlaufen freigegeben haben, sind nicht Sie in der Haftung, sondern der Parkbetreiber selbst. Gibt er die Eisfläche nämlich zum Laufen frei, obliegen ihm die sogenannten Sicherungspflichten. Wenn Sie trotzdem in eine Eisfläche einbrechen sollten, kann Ihnen ein Anwalt für Schadensersatz dabei helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Wie hoch das Bußgeld ausfällt, wenn Sie gegen die Parkordnung verstoßen, ist unterschiedlich und hängt vom jeweiligen Parkbetreiber ab. Eine einheitliche Regelung zu Bußgeldern bei Verstößen gegen Parkordnungen gibt es nicht.
Ist das Betreten einer Eisfläche im Park weder explizit erlaubt noch verboten, weil es gar kein Schild gibt, ist die Situation nicht eindeutig. Dennoch müssen Sie beachten, dass Sie das Eis auf eigene Gefahr betreten – auch ohne Hinweisschild. Sie sind also selbst in der Haftung, wenn etwas passiert.
Wenn beim Schlittschuhlaufen ein Unfall passiert, ist es immer vom Einzelfall abhängig, wer haften muss. Im Folgenden schauen wir uns einige Szenarien an, um die Haftungsfrage näher zu beleuchten.
Kommt es bei einem Schulausflug zu einem Unfall beim Schlittschuhlaufen, kommen verschiedene Haftungsszenarien in Betracht. Grundsätzlich hat der Eisbahnbetreiber dafür zu sorgen, die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten. Das bedeutet, dass er bestimmte Sicherheitsvorkehrungen treffen und für die Instandhaltung der Eisbahn sorgen muss. Tut er das nicht, kann sich das auf die Haftung bei Unfällen auswirken.
Ebenso haben aber auch die begleitenden Lehrer eine Verantwortung für ihre Schüler und müssen ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Tun Sie das nicht, können auch Sie unter Umständen haftbar gemacht werden.
Nicht zuletzt tragen auch die Schüler selbst Verantwortung. Verhalten sie sich grob fahrlässig, kann die Haftungsfrage auch dadurch beeinflusst werden. Im Falle einer Schülerin, die während eines Schulausflugs auf der Eisbahn stürzte, wurde beispielsweise die Klage abgewiesen.
Auch auf dem Weihnachtsmarkt muss immer im Einzelfall geklärt werden, wer für einen Unfall beim Schlittschuhlaufen haften muss:
Auch bei einem Betriebsausflug ist die Haftungsfrage im Voraus nicht eindeutig zu beantworten. Wer haften muss, ist grundsätzlich vom Einzelfall abhängig. Beispielsweise entschied das Landgericht Detmold, dass ein Unfall auf einer Eisbahn im Rahmen eines Betriebsausflugs nicht als Arbeitsunfall (09.02.2018, Az. S 1 U 263/15) zu werten sei, da laut Berufsgenossenschaft kein erkennbarer Zusammenhang des Unfalls mit der beruflichen Tätigkeit vorliege.
Das muss aber nicht heißen, dass Unfälle auf Betriebsausflügen grundsätzlich nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Auch die Haftung bei einem Winter-Unfall auf der Rodelbahn hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Je nach Einzelfall können unterschiedliche Personen haften:
Wer letztlich für einen Winter-Unfall verantwortlich ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Im Fall eines Rodlers, der von einem Fußgänger verklagt wurde, weil er diesen mit dem Schlitten erfasst hat, bekam der Kläger vom OLG München beispielsweise ein Schmerzensgeld zugesprochen, weil der Rodler sich fahrlässig verhalten hatte und unter anderem zu schnell unterwegs war (23.02.2022, Az.: 7 U 1195/21).
Sie haben beim Schlittschuhlaufen einen Winter-Unfall verursacht oder sind durch die Fahrlässigkeit eines anderen in einen Unfall verwickelt worden? Dann kontaktieren Sie jetzt einen unserer KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten und lassen sich im Rahmen eines Erstgesprächs unverbindlich beraten, welches weitere Vorgehen am besten ist. Aber auch um die Höhe eines möglichen Schadensersatzes herauszufinden oder den Anspruch durchzusetzen, hilft unser Partner-Anwalt und Rechtsexperte.
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