Das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz: BGB) regelt, dass der Vater eines Kindes der Mann ist, der mit der Mutter verheiratet ist, wenn das Kind geboren wird, der eine Vaterschaftsanerkennung vornimmt oder gerichtlich als Vater festgestellt wird. Bei unverheirateten Paaren ist es also wichtig, dass der Vater eines Kindes die Vaterschaft offiziell anerkennt, denn nur so kann er sich mit der Mutter auch das Sorgerecht teilen und alle Rechte und Pflichten als Vater übernehmen.
Die Anerkennung einer Vaterschaft kann bei unverheirateten Paaren gemäß § 1594 Abs. 4 BGB bereits vor der Geburt erfolgen, wenn die werdenden Eltern möchten, dass der Vater auch auf der Geburtsurkunde eingetragen werden kann. Möglich ist die Anerkennung der Vaterschaft allerdings auch noch nach der Geburt – sogar viele Jahre später.
Vorgenommen werden kann die Vaterschaftsanerkennung persönlich beim Standesamt, beim Amtsgericht, beim Jugendamt und beim Notar. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.
Nach einem erfolgreichen Antrag auf Vaterschaftsanerkennung ist der betreffende Mann vollumfänglicher Vater mit allen Rechten und Pflichten, die die Vaterschaft mit sich bringt. So ist der Vater dem Kind und gegebenenfalls auch der Mutter gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Außerdem hat die Anerkennung der Vaterschaft erbrechtliche Konsequenzen. Das Jugendamt informiert bei der Anerkennung der Vaterschaft detailliert über die Folgen, beispielsweise auch über eine mögliche Mitversicherung des Kindes in der gesetzlichen Krankenkasse des Vaters.
Ein Antrag auf Vaterschaftsanerkennung hat nichts mit dem Umgangsrecht oder Sorgerecht für das Kind zu tun. Wenn sich die (werdenden) Eltern auch das Sorgerecht für das Kind teilen möchten, muss zusätzlich eine gemeinsame, öffentlich beurkundete Sorgerechtserklärung abgegeben werden. Auch hier muss die Mutter des Kindes, wie bei der Vaterschaftsanerkennung auch, ihre Zustimmung geben, da ledige Mütter grundsätzlich zunächst das alleinige Sorgerecht für das Kind bekommen.
Wenn der Vater sich das gemeinsame Sorgerecht wünscht, die Mutter ihre Zustimmung aber verweigert, kann das Jugendamt vermitteln. Zur Not muss das Familiengericht eine Entscheidung treffen.
Eine einmal anerkannte Vaterschaft kann nur unter besonderen Voraussetzungen im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung wieder rückgängig gemacht werden. Für diese muss zunächst ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden, dann folgt ein gerichtliches Verfahren.
Eine Vaterschaftsanfechtung anfechten kann gemäß § 1600 BGB allerdings nicht jeder. Sogar der leibliche Vater hat Schwierigkeiten, eine Vaterschaftsanfechtung durchzubekommen, wenn das Kind bereits einen sogenannten sozialen Vater – meist den Ehepartner der Mutter – hat.
Eine Vaterschaftsanfechtung anfechten darf:
Auch eine zuständige Behörde kann gemäß § 1592 BGB eine Vaterschaftsanfechtung auf den Weg bringen.
Die Anerkennung einer Vaterschaft hat weitreichende rechtliche Folgen, bringt aber auch viele Rechte mit sich. Wenn Sie sich näher über die Thematik informieren möchten, Fragen zum Familienrecht haben oder eine Vaterschaftsanfechtung vornehmen möchten, kontaktieren Sie uns. Unsere KLUGO Partner-Anwälte für Familienrecht können Sie im Rahmen einer Erstberatung unterstützen.
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