STAND 08.10.2020 | LESEZEIT 4 MIN
„Sport ist Mord“ ist ein gängiges Sprichwort, wenn es um Verletzungen oder gar Unfälle im Sportbereich geht. Damit Sie nicht die Lust am Sport verlieren oder ständig das Fitnessstudio wechseln, sollten Sie Ihre Rechte kennen, wenn es zum Schadensfall kommt. Zusätzlich können Sie mit Hilfe der Schmerzensgeldtabelle ganz einfach die Höhe Ihrer Entschädigung einschätzen.
Verletzungen an Trainingsgeräten können sich auf vielen Wegen ereignen:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit des Schadensersatzes durch Schmerzensgeld im Falle einer Verletzung, bei welcher eine Pflichtverletzung durch einen Schuldner zugrunde liegt. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar geregelt. Die Normen hierzu sind unter anderem im § 253 Abs. 2 BGB und § 280 Abs. 1 BGB zu finden. Im Kontext hat der Betreiber des Fitnessstudios für die Sicherheit der Sporttreibenden zu sorgen. Vernachlässigt er diese Pflicht, besteht Schadensersatzanspruch.
Achtung: Allerdings besteht nicht bei jeder Verletzung sportlichen Ursprungs gleich der Anspruch auf Schadensersatz. Typische Folgeerscheinungen nach einer sportlichen Tätigkeit (zum Beispiel mehrtägiger Muskelkater) zählen nicht dazu. Es muss immer die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung hinzugezogen werden.
Vielmehr besteht der Anspruch bei Verletzungen, die durch den Betreiber des Fitnessstudios vermeidbar gewesen wären. Der Betreiber des Fitnessstudios kann sich beispielsweise auf eine Einweisung zur korrekten Nutzung der Geräte berufen, wenn diese vorher ausdrücklich kommuniziert wurde. Ist dies der Fall und der Sporttreibende nutzt ein Gerät mit dem Wissen einer noch ausstehenden Einweisung, besteht keinerlei Anspruch auf Schadensersatz.
Sollten Sie sich trotz vorangegangener Einweisung an einem Trainingsgerät verletzen, besteht die Möglichkeit auf Schadensersatz. Die Haftungsgrundlage des Betreibers ergibt sich in der Regel aus § 823 BGB. Der Betreiber des Fitnessstudios steht in der Pflicht die Trainingsgeräte in regelmäßigen Intervallen zu warten. Sofern dieser selbst nicht dazu fähig ist, muss hier eine fachkundige Person zu Rate gezogen werden. Dabei reicht es nicht, nur offensichtliche Schäden festzustellen. Mängel, die nicht sofort ersichtlich sind, müssen ebenfalls durch einen Fachmann kontrolliert werden.
Eine Aufsichtspflicht des Personals an den Geräten, beispielsweise in Form eines Trainers, besteht nicht. Es sei denn, es ist vertraglich geregelt oder der Kunde nimmt an einem speziellen Kurs mit entsprechendem Trainer teil. Lediglich bei der zuvor beschriebenen Einweisung an den Geräten ist es die Pflicht des Personals korrekte Anweisungen zu geben und Unterstützung zu leisten.
Sofern die Ursache des Unfalls und der Verletzung geklärt sind und Sie keine Schuld trifft, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes. Wie hoch dieses ausfällt, ist wiederum Ermessenssache und wird im Einzelfall geklärt. Beispielhaft ergab sich im Falle einer Entscheidung des Landgerichts Coburg im Jahr 2009 mit dem Aktenzeichen 23 O 249/06 ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zugunsten des Kunden. Der Betreiber des Fitnessstudios hatte es versäumt regelmäßig das defekte Stahlseil eines Gerätes zu prüfen, was zu einer Fehlfunktion führte und den Kunden schwer verletzte.
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