Geschäftsgeheimnisse dienen dem Unternehmensschutz gegenüber Wettbewerbern und der Öffentlichkeit und unterliegen einer strengen Verschwiegenheitspflicht. Halten Arbeitnehmer sich nicht an die Verschwiegenheitspflicht, unter Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, drohen ihnen teils empfindliche Strafen. Was genau Geschäftsgeheimnisse sind und welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung drohen, haben wir für Sie zusammengefasst.
In jedem Unternehmen gibt es Informationen, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen oder der Konkurrenz zu Ohren kommen sollten, da dies einen wirtschaftlichen Schaden für das jeweilige Unternehmen zur Folge haben könnte. Solche Informationen gelten allgemein als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse. Unter anderem können Kunden- und Preislisten, Rezepturen, technisches Know-how und Konstruktionspläne zu Geschäftsgeheimnissen zählen.
Um die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen zu schützen, unterliegen Mitarbeiter bezüglich der Geschäftsgeheimnisse einer sogenannten Verschwiegenheitspflicht. Wann man von Geschäftsgeheimnissen sprechen kann, ist § 2 Abs. 1 GeschGehG zu entnehmen.
Danach spricht man von Geschäftsgeheimnissen, wenn sie:
Durch das im April 2019 verabschiedete Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sollen Geschäftsgeheimnisse strafrechtlich besser geschützt werden. Außerdem soll es das GeschGehG für Unternehmen einfacher machen, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche durchzusetzen, wenn die Verschwiegenheitspflicht verletzt wird.
Ein Mitarbeiter ist wegen der allgemeinen Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber grundsätzlich auch ohne besondere vertragliche Vereinbarungen zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Wichtig zu wissen ist, dass diese Verschwiegenheitspflicht nicht nur gegenüber Betriebsfremden gilt, sondern auch gegenüber Mitarbeitern gewahrt werden muss, die über das jeweilige Betriebsgeheimnis nicht informiert sind.
Diese gesetzliche Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen kann allerdings durch zusätzliche vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erweitert werden.
Die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers endet nicht automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird – auch dann, wenn die Verschwiegenheitspflicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus nicht vertraglich vereinbart worden ist.
Eine vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht auch nach der Kündigung muss allerdings so gestaltet werden, dass der Arbeitnehmer seinen neuen Job ungehindert ausführen und auch in Wettbewerb mit seinem ehemaligen Arbeitgeber treten darf. Zahlt der Arbeitgeber dem ehemaligen Arbeitnehmer allerdings eine Entschädigungsvorauszahlung, kann er mit ihm ein Wettbewerbsverbot für zwei Jahre vereinbaren.
Bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen muss ein Arbeitnehmer mit verschiedenen Rechtsfolgen rechnen. So kann der Arbeitgeber beispielsweise eine Unterlassungsklage erheben und der Arbeitnehmer muss mit arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen wie einer außerordentlichen oder gar fristlosen Kündigung rechnen. Außerdem kann es zu Schadensersatzforderungen gem. § 10 GeschGehG kommen, wenn dem Unternehmen durch den Verrat eines Betriebsgeheimnisses ein finanzieller Schaden entstanden ist.
Sie sind als Arbeitgeber in der Situation, dass ein Arbeitnehmer sich nicht an die Verschwiegenheitspflicht gehalten und Geschäftsgeheimnisse Dritten gegenüber preisgegeben hat oder sind Sie selbst als Arbeitnehmer mit dem Vorwurf einer Verletzung Ihrer Verschwiegenheitspflicht konfrontiert?
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