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Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist erlaubt.
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Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Das sollten Sie wissen

STAND 28.08.2023 | LESEZEIT 8 MIN

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein heikles Thema, das sowohl die Interessen der Arbeitgeber als auch die Privatsphäre der Arbeitnehmer betrifft. Die Frage, wann Videoüberwachung am Arbeitsplatz eingesetzt werden darf, ist nicht immer einfach zu beantworten. In diesem Beitrag untersuchen wir die rechtlichen Aspekte der Videoüberwachung am Arbeitsplatz und klären die Frage, ob Arbeitgeber das Recht haben, ihre Mitarbeiter zu überwachen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist in der Regel nur in öffentlich zugänglichen Räumen und zu bestimmten Zwecken erlaubt.
  • Der Arbeitgeber muss die Kameraüberwachung am Arbeitsplatz den Mitarbeitern gegenüber begründen und ein berechtigtes Interesse vorweisen können.
  • Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss dieser der Videoüberwachung am Arbeitsplatz zustimmen.
  • Die Aufnahmen dürfen maximal zehn Tage lang aufgehoben werden.
  • Bei Fragen zum Thema ist ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte der richtige Ansprechpartner für Sie.

Wieso überwachen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter?

Die Überwachung am Arbeitsplatz ist für viele Arbeitgeber ein Weg, um die Produktivität zu steigern, die Sicherheit zu erhöhen und Diebstahl oder andere Verstöße zu verhindern. In einer Zeit, in der Technologie allgegenwärtig ist, bieten Videoüberwachungssysteme die Möglichkeit, den Arbeitsplatz im Auge zu behalten und mögliche Risiken zu minimieren. Der Gedanke, dass Mitarbeiter wissen, dass sie beobachtet werden, kann auch dazu beitragen, ein diszipliniertes und regelkonformes Verhalten zu fördern.

Darf der Arbeitgeber eine Kameraüberwachung am Arbeitsplatz einsetzen?

Die Antwort auf diese Frage ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt, solange bestimmte Regeln und Bedingungen eingehalten werden. Grob gesagt ist immer der Zweck der Videoüberwachung am Arbeitsplatz ausschlaggebend: Wiegen die schutzwürdigen Interessen der Überwachten schwerer als der Zweck der Überwachung, ist sie nicht erlaubt.

Wo Videoüberwachung am Arbeitsplatz in der Regel eingesetzt werden darf und wo nicht, schauen wir uns im Folgenden näher an.

Kameraüberwachung am Arbeitsplatz: öffentlich zugängliche Räume

Arbeitgeber dürfen in der Regel öffentlich zugängliche Bereiche überwachen, wie beispielsweise Eingangsbereiche, Flure und gemeinschaftliche Arbeitsbereiche. Die Überwachung dieser Bereiche kann dazu beitragen, die Sicherheit zu gewährleisten, Diebstahl oder auch unautorisierten Zugang zu verhindern. Diese Überwachung sollte jedoch klar kommuniziert werden, am besten durch sichtbare Hinweise oder Warnschilder.

Zudem sollte sich die Videoüberwachung auf die Erhöhung der Sicherheit und des Schutzes beschränken und nicht dazu verwendet werden, die Aktivitäten der Mitarbeiter auf unangemessene Weise zu überwachen. Eine ausgewogene Herangehensweise berücksichtigt sowohl die Notwendigkeit der Sicherheit als auch die Wahrung der Privatsphäre, wodurch eine gesunde Arbeitsumgebung geschaffen wird, in der sich die Mitarbeiter sicher und respektiert fühlen können. Arbeitgeber sollten daher den Zweck und Umfang der Überwachung klar kommunizieren.

Kameraüberwachung am Arbeitsplatz: Welche Orte sind für die Überwachung tabu?

Trotz des Interesses der Arbeitgeber an umfassender Überwachung gibt es Räume, die als privat angesehen werden und deshalb üblicherweise von der Überwachung ausgeschlossen sind. Dazu gehören unter anderem Toiletten, Umkleideräume und Pausenräume. Diese Räume sind für Mitarbeiter dazu bestimmt, sich in einer privaten Umgebung zu entspannen oder persönlichen Angelegenheiten nachzugehen, und daher müssen sie von jeglicher Form der Überwachung ausgeschlossen sein.

Ist Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne Einverständniserklärung erlaubt?

Die Frage, ob Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne Einverständniserklärung der Mitarbeiter erlaubt ist, ist eine wichtige. In den meisten Fällen ist es erforderlich, dass die Mitarbeiter über die Videoüberwachung informiert werden und ihr Einverständnis geben. Oftmals wird auch durch Schilder oder Hinweise auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht.

Versteckte Überwachung ohne Zustimmung der Mitarbeiter ist dagegen oft unzulässig und kann rechtliche Konsequenzen haben. Zudem ist die Unterrichtung der Mitarbeiter nicht nur aus rechtlicher Sicht wichtig, sondern auch, um das Vertrauen und die moralische Unterstützung der Mitarbeiter aufrechtzuerhalten.

Es gibt allerdings Situationen, in denen es dem Arbeitgeber erlaubt ist, heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz einzusetzen – beispielsweise dann, wenn es um die Aufklärung von Straftaten oder schweren Vergehen gegen den Arbeitgeber geht. Die heimliche Überwachung darf hier allerdings nur das letzte verbleibende Mittel und insgesamt nicht unverhältnismäßig sein.

Sind Kamera-Nachbildungen erlaubt?

Der Einsatz von Kamera-Nachbildungen ist nicht verboten, allerdings müssen die Mitarbeiter informiert werden. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Die Mitarbeiter gehen andernfalls davon aus, dass es sich um echte Kameras handelt und werden allein durch dieses Wissen in ihrem Verhalten beeinflusst. Es kann hier ein gewisser Überwachungsdruck entstehen, der regelmäßig als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gewertet wird.

Informiert der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht darüber, dass es sich bei den Kameras im Büro um Nachbildungen handelt, haben sie unter Umständen einen Schadenersatzanspruch. Bei Fragen zum Thema können Sie Soforthilfe vom Anwalt für Arbeitsrecht erhalten.

Wie lang ist die Aufbewahrungszeit der Videoaufnahmen?

Die Aufbewahrungsdauer der Videoaufnahmen darf maximal zehn Tage betragen. So urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (Az. 11 LC 114/13). Laut BDSG müssen Videoaufnahmen dann gelöscht werden, wenn der Zweck erreicht wurde, der mit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz erreicht werden sollte. Diese wenig genaue Aussage wird durch das Urteil des OVG Lüneburg spezifiziert.

Wer darf Überwachungsvideos ansehen?

In der Regel darf nur das Personal, das für die Überwachung zuständig ist, Zugriff auf die Überwachungsvideos haben. Öffentlich zugängliche Bildschirme sind nicht erlaubt. So soll sichergestellt werden, dass auch bei der Auswertung des Materials sämtliche Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.

Muss der Betriebsrat in die Videoüberwachung am Arbeitsplatz einwilligen?

Die Einbeziehung des Betriebsrats oder der Mitarbeitervertretung in die Entscheidung zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vorgeschrieben. Der Arbeitgeber kommt also nicht umhin, den Betriebsrat über die geplante Überwachung zu informieren und seine Zustimmung einzuholen.

Dies soll sicherstellen, dass die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden und die Überwachung mit Kameras im Büro oder an anderen Orten im Einklang mit den geltenden Vorschriften steht. Eine Betriebsvereinbarung kann zudem die Details der Überwachung regeln und sicherstellen, dass die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben.

Ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz strafbar?

Ob Videoüberwachung am Arbeitsplatz strafbar ist, hängt von der Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften ab. Wenn die Videoüberwachung ohne Einhaltung dieser Bestimmungen durchgeführt wird, kann dies sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Es ist daher von größter Bedeutung, sicherzustellen, dass die Überwachung im Einklang mit den Datenschutzgesetzen und anderen relevanten Vorschriften steht.

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein komplexes Thema, das verschiedene rechtliche, ethische und praktische Überlegungen mit sich bringt. Während Arbeitgeber zwar das Recht haben, ihre Mitarbeiter zu überwachen, müssen sie sicherstellen, dass dies im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften geschieht. Arbeitnehmer sollten sich auf der anderen Seite über Ihre Rechte im Klaren sein und geeignete Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass ihre Privatsphäre respektiert wird. Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und möglicherweise rechtlichen Experten sind der Schlüssel, um die richtige Balance zwischen Überwachung und Privatsphäre am Arbeitsplatz zu finden.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Wenn Sie Bedenken hinsichtlich der Videoüberwachung am Arbeitsplatz oder allgemeine Fragen zum Arbeitsrecht haben, kann Ihnen ein erfahrener und spezialisierter KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte eine fundierte rechtliche Beratung bieten und Ihnen helfen, angemessen auf die Situation zu reagieren.

In einer Zeit, in der die Technologie die Grenzen zwischen Arbeit und Privatsphäre verschwimmen lässt, ist es entscheidend, genau über die eigenen Rechte Bescheid zu wissen. Kontaktieren Sie uns jetzt, um einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch bei einem Rechtsexperten von KLUGO zu vereinbaren.

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Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.