Wenn ein Ehepartner seine Einkommensverhältnisse nicht vollständig und offen bei der Antragsstellung der Scheidung darlegt, hat er mit dem Verlust des Anspruchs auf Unterhalt vom Ex-Partner zu rechnen. Dies musste 2017 auch eine Frau erfahren, die bewusst falsche Angaben gemacht hatte und ihren Minijob verschwieg. Für das Oberlandesgericht Oldenburg war der Unterhaltsanspruch folglich verwirkt.
Soll eine Ehe geschieden werden, setzt dies für gewöhnlich ein Trennungsjahr voraus. Dieses kann nur in Ausnahmefällen vermieden werden, wenn es für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellen würde das Trennungsjahr abzuwarten. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit oder wiederholte Gewalttaten des anderen Partners handeln. Auch die Androhung von Gewalt kann zu einer sogenannten Blitzscheidung führen. Die Gründe dafür müssen dem Gericht objektiv vorliegen und werden je nach Einzelfall betrachtet.
Liegen keine der genannten Gründe vor, ist die Einhaltung eines Trennungsjahres verpflichtend. Eine Ehe wird grundsätzlich auf unbestimmte Dauer geschlossen, in der die Ehepartner auch finanziell füreinander einstehen. Sollten sich dann doch die Wege trennen, ist in der Zeit der Trennung ein angemessener Unterhalt zu zahlen. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Partner plötzlich ohne oder nur mit sehr wenig Einkommen dasteht. Dies betrifft vor allem den Ehepartner, der sich während der Ehe hauptsächlich um die Erziehung der Kinder und den Haushalt gekümmert und währenddessen kein oder nur wenig Einkommen beispielsweise durch einen Minijob bezogen hat.
Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Unterhalt klar definiert: Dieser muss grundsätzlich bis zur Scheidung, also bis nach Beendigung des Trennungsjahres, vom finanziell besser gestellten Ehepartner gezahlt werden. Dem anderen Ehepartner steht entsprechend ein nachehelicher Unterhalt zu, der jedoch gesondert eingefordert werden muss.
Der Trennungsunterhalt orientiert sich gemäß § 1578 BGB an den finanziellen Verhältnissen, die während der Ehe vorlagen und im Anschluss beibehalten werden sollen. Erst wenn das Einkommen des Zahlungspflichtigen nicht mehr höher ist als das des Unterhaltsberechtigten, ist der Unterhaltsanspruch hinfällig.
Gründe, die den Unterhaltsanspruch unter anderem verwirken lassen:
Vor allem wegen grober Unbilligkeit kann der Anspruch auf Unterhalt entfallen. Wird zum Beispiel das Einkommen bewusst verschwiegen oder falsch angegeben, kann der Unterhaltsanspruch verwirken. So urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg am 22. August 2017 (AZ: 3 UF 92/17), dass eine Frau keine Zahlungen des Ex-Partners mehr erwarten kann, weil sie einen ausgeübten Minijob verschwiegen und somit ihre Einkommensverhältnisse falsch dargelegt hatte.
Auch eine Verjährung lässt den Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirken, denn dieser kann nur binnen eines Monats rückwirkend geltend gemacht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, geht der finanziell schlechter gestellte Ehepartner leer aus. Lebt der Unterhaltsberechtigte bereits in einer Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, kann auch dies laut § 1579 bedeuten, dass der Anspruch auf Unterhaltszahlungen verwirkt ist. Was oft ebenfalls nicht klar ist: Ein im Ehevertrag statuierter Verzicht auf den Trennungsunterhalt ist nicht wirksam. Anders als beim nachehelichen Unterhalt ist ein Verzicht während des Trennungsjahres nicht möglich.
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