Urlaubszeit ist Reisezeit – doch Urlauber, die eine Reise mit dem britischen Veranstalter Thomas Cook unternehmen, sitzen derzeit nicht nur auf gepackten Koffern, sondern durch die Cook-Insolvenz womöglich auch auf einem finanziellen Schaden.
Fakten für Thomas-Cook-Kunden
Verbraucher, die mit dem Reiseveranstalter schon unterwegs sind, sorgen sich nach der Cook-Insolvenz zu Recht um die Fortsetzung ihres Urlaubs – und auch um ihre Rückreise nach dem Ende der Reise. Hier waren in den vergangenen Tagen zum Teil dramatische Schlagzeilen zu lesen. Allen gemein war die Tatsache, dass die meisten Urlauber gar nicht wissen, was nun zu tun ist. Betroffen sind übrigens nicht nur Thomas-Cook-Kunden, sondern auch Reisende, die sich für die Veranstalter Neckermann, Oeger Tours, Air Marin und Bucher Reisen entschieden haben.
Für Kunden am Urlaubsort kann die Thomas-Cook-Pleite unter Umständen das sofortige Ende der Reise bedeuten, denn: Hoteliers erhalten seit der Konkurseröffnung keine Gelder mehr vom Veranstalter. Sie sind daher grundsätzlich nicht verpflichtet, diese weiterhin zu bewirten und zu beherbergen. Zusätzlich sorgen die Versicherungsbedingungen der Insolvenzversicherung in den meisten Fällen dafür, dass eine Reise bei Insolvenz des Veranstalters abgebrochen werden muss: Hier ist für die Urlauber also maßgeblich, welche Klauseln der Thomas-Cook-Sicherungsschein enthält.
Betroffene sollten die Klauseln im Thomas-Cook-Sicherungsschein sorgfältig lesen. Dort steht, ob die Reise abgebrochen werden muss oder nicht.
Wichtig zu wissen: Wer voreilig selbst nach einer Unterkunft sucht oder einen Rückflug bucht, der wird voraussichtlich auf den dabei entstehenden Kosten sitzenbleiben – Urlauber sollten also in jedem die Vorgaben beachten, die durch die Insolvenzversicherung vorgegeben werden.
Nachdem die britische Muttergesellschaft am vergangenen Mittwoch Insolvenz angemeldet hat, hat sich heute die deutsche Tochter-GmbH angeschlossen. Die deutsche Thomas Cook GmbH begründet den Schritt mit der Notwendigkeit sich aus den finanziellen Verflechtungen des insolventen Mutterkonzerns lösen zu müssen.
Die Thomas Cook GmbH hat beim Bund einen Antrag auf einen Überbrückungskredit gestellt. Der Ferienflieger Condor, ebenfalls eine Tochter des insolventen britischen Reisekonzerns Thomas Cook, erhielt am Dienstagabend eine Zusage über eine Bürgschaft von 380 Millionen Euro. Zu Thomas Cook gab es bisher keine Entscheidung. Wer einen Flug mit Condor gebucht hat, muss sich keine Sorgen machen. Der Flugbetrieb von Condor geht vorerst weiter wie gewohnt.
Jeder, der eine Pauschalreise bucht, erhält dabei gem. § 651r BGB einen sogenannten Reisesicherungsschein. Er ist gesetzlich vorgeschrieben und soll bei einer Insolvenz des Veranstalters die Urlauber davor schützen, am Urlaubsort zu stranden oder sogar vor Reiseantritt bereits geleistete Anzahlungen zu verlieren. Die Pflicht zur Erteilung eines Sicherungsscheins gilt für alle Reiseveranstalter mit Sitz im EU-Gebiet.
Auch der Thomas-Cook-Sicherungsschein schützt Urlauber vor den Folgen, die nun aus der Pleite erwachsen. Er enthält eine Angabe darüber, welche Versicherung für die Urlauber nach der Insolvenz der richtige Ansprechpartner ist und stellt damit für die betroffenen Kunden das zentrale Dokument dar, um die eigenen Rechte geltend zu machen.
Die Insolvenzversicherung deckt übrigens auch den finanziellen Schaden, der bei einem Abbruch des Urlaubs entsteht: Wer durch die Thomas-Cook-Pleite wieder nach Hause reisen muss, der bekommt auch die Kosten erstattet. Der Versicherungsschutz umfasst auch Kosten, die zusätzlich entstehen und auf den Abbruch des Urlaubs zurückzuführen sind.
Diesen Teil des Reisepreises bekommen Sie erstattet:
Problematisch kann sich jedoch erweisen, dass die Höhe der Insolvenzversicherung auf eine Summe von insgesamt 110 Millionen Euro begrenzt ist. Da die Cook-Insolvenz enorme Ausmaße aufweist, ist derzeit noch unklar, ob diese Summe ausreichen wird, um allen Verbrauchern vollumfänglich bereits bezahlte Reisen zu erstatten. Sollte sie nicht ausreichen, erfolgt eine Erstattung nur anteilig – dies lässt sich aber erst dann konkret beziffern, wenn der Gesamtschaden feststeht.
Übersteigt der Gesamtschaden die versicherten 110 Millionen Euro, greift die in Deutschland gültige Versicherungslösung ein. Nach der Pauschalreiserichtlinie müssen die Mitgliedsstaaten einen wirksamen Schutz für Kundengelder umsetzen. Deutschland hat die Versicherungslösung gewählt, um der Staatshaftung gerecht zu werden. Die Bundesrepublik ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass jeder Reisende Sicherheit für geleistete Zahlungen, seinen Rücktransport und notwendige Übernachtungen bekommt. Reicht die Summe von 110 Millionen Euro dafür nicht aus, tritt die Bundesrepublik Deutschland ein. Der europäische Gerichtshof hat hierzu bereits im Jahr 1999 im Urteil festgelegt, dass die Umsetzung einer Vorgängerrichtlinie dann nicht rechtmäßig ist, wenn sie nur einen Bruchteil der zu erwartenden Umsätze absichert. Dies scheint hier der Fall zu sein.
Der Sicherungsschein für Pauschalreisende
Wer Geld sofort zurückfordern möchte, der kann dies auch über eine Rückbuchung versuchen – vorausgesetzt, der Reisepreis wurde mit der Kreditkarte oder per Lastschrift gezahlt. Diese Option nennt man Chargeback wegen nicht erbrachter Leistungen. Ebenfalls ist bei der Zahlung via PayPal oder vergleichbaren Dienstleistern eine Rückforderung möglich: Dies sieht beispielsweise PayPal ausdrücklich im Rahmen des Käuferschutzes vor. Achtung: Alle Gelder, die jetzt wieder an die Betroffenen zurückfließen, gelten dennoch als Teil der Insolvenzmasse. Denkbar ist daher, dass diese vom Insolvenzverwalter auch wieder zurückgefordert werden, wenn es um die Durchführung des Insolvenzverfahrens geht. Das Kreditinstitut sollte Ihrem Konto den Kaufbetrag wieder gutschreiben. Erhalten Sie keine Gutschrift, so wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen, inklusive der Ablehnung des Kreditkarteninstituts, an Kaera.
Keine weiteren Zahlungen veranlassen
Bereits gebuchte Reisen werden durch den Veranstalter Thomas Cook selbst realistisch nur noch vereinzelt durchgeführt. Hier sollten Urlauber das Unternehmen direkt kontaktieren oder aber das Reisebüro ansprechen, in dem die Reise gebucht wurde. Die Betroffenen können Auskunft darüber verlangen, ob die Reise buchungsgemäß stattfindet oder ob die Urlauber ihr Geld zurückbekommen.
Sollte der insolvente Reiseveranstalter die Reise doch noch durchführen wollen, treten Sie diese besser nicht an. Sie müssten sonst während des Urlaubs damit rechnen, den Urlaub abbrechen zu müssen. Wenden Sie sich in diesem Fall besser direkt an einen Anwalt für Reiserecht.
Übrigens: Der Thomas-Cook-Sicherungsschein und die dazugehörige Insolvenzversicherung greift nur in den Fällen einer Pauschalreise . Diese beinhaltet das Komplettpaket aus Anreise, Abreise und der jeweiligen Unterkunft. Flugbuchungen ohne Unterkunft oder Hotelbuchungen mit eigener Anreise werden durch die Insolvenzversicherung nicht aufgefangen.
Der Reiseversicherungsschein greift immer dann ein, wenn mindestens zwei Reisebausteine, zum Beispiel Flug und Hotel, gebucht worden sind. Das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) oder der Versicherer bieten dem Reisenden entweder die Fortsetzung der Pauschalreise an oder erstattet ihm auf Wunsch das Geld. Die Haftung ist auf Beträge von 110 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die zu erstattenden Beträge diesen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche. Reichen Sie die Schadensmeldung bei der Zuerich Versicherung (Zurich Insurance plc) ein. Das ist die für Thomas Cook zuständige Versicherung, die den Dienstleister Kaera beauftragt hat.
Wer nur einen Flug mit Thomas Cook Airlines gebucht hat, ist leider nicht über eine Versicherung gegen die Insolvenz abgesichert. Es wird kein Ersatzflug zur Verfügung gestellt und Fluggäste bleiben auf den Kosten sitzen. Sie können ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden, die Erfahrung aus vorherigen Airline-Insolvenzen zeigt aber, dass Kunden ausgesprochen schlechte Chancen haben, ihr Geld zurückzuerhalten.
Die beste Lösung, dass Geld wiederzuerlangen, ist ein Chargeback. Den Sie aber nur dann nutzen können, wenn Sie per Kreditkarte oder Lastschrift gezahlt haben. Das gleiche gilt für Hotelbuchungen, bei denen es sich nicht um Pauschalreisen handelt.
Wenden Sie sich an Ihre Reiseleitung und fragen Sie ob Ihre Rückflüge wie geplant stattfinden können. Sollte das nicht der Fall sein, gilt für Pauschalreisende, dass der Reiseveranstalter einen Ersatzflug organisieren muss und für die anfallenden Kosten aufkommen muss. Haben Sie den Flug per Kreditkarte oder Lastschrift gezahlt, nutzen Sie den Chargeback. Andernfalls müssten Sie selbst einen anderen Rückflug auf eigenen Kosten nutzen und können Ihre Ansprüche bei Kaera anmelden. Ihre Chancen auf Rückerstattung sind gering. Haben Sie nicht das nötige Geld zur Verfügung, den Rückflug auf eigene Kosten zu bezahlen, so wenden Sie sich an die Deutsche Botschaft. Die Bundesregierung garantiert die Rückreise für deutsche Bürger. Das Geld müssen Sie aber zurückbezahlen.
Nehmen Sie gerne unsere Erstberatung in Anspruch, wenn Sie explizite Fragen zum Reiserecht haben und diese klären möchten. Auf die Expertise unserer Rechtsanwälte können Sie sich verlassen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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