Wer aktuell in Kurzarbeit ist, kann die Zeit für eine Weiterbildung nutzen. Dieses Anliegen unterstützt auch die Bundesagentur für Arbeit. Dafür wurden zu Anfang des Jahres spezielle Förderungsregelungen geschaffen, die sowohl die Beantragung wie auch Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen während der Corona-Krise erleichtern.
Die Weiterbildung von Beschäftigten wurde bereits vor der Corona-Krise staatlich unterstützt. Im Dezember 2020 wurde zusätzlich das Beschäftigungssicherungsgesetz verabschiedet, das u. a. Sonderregelungen für Weiterbildungen während der Kurzarbeit beinhaltet. Wesentlich ist die bewilligte Höhe der Lehrgangskosten, die den Arbeitgebern erstattet wird.
Die Höhe der Förderung ist abhänging von der Größe des Unternehmens:
Außerdem wurde die geforderte Stundenanzahl der Maßnahme von regulär 160 auf 120 Stunden heruntergesetzt. Die Antragsstellung ist zudem vereinfacht, wenn mehrerer Beschäftige während der Kurzarbeit an derselben Weiterbildung teilnehmen. Dann reicht ein Sammelantrag.
Die Förderung der Weiterbildungen soll dazu beitragen, Perspektiven für die Zeit nach der Kurzarbeit zu eröffnen. Die Regelung gilt für alle Weiterbildungen, die nach dem 1. Januar 2021 begonnen oder beantragt wurden und soll bis zum 31. Juli 2023 gelten.
Voraussetzungen für die Förderung sind:
Um den Anspruch auf eine Weiterbildung während der Kurzarbeit zu erheben, muss ein Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Welche Weiterbildung gefördert wird, hängt im Detail von dem Berufsbild des Beschäftigten ab. Die Fortbildung soll in den Tätigkeitszusammenhang des Arbeitnehmers passen und sinnvoll ergänzen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass sowohl der Anbieter wie auch der Trainer der jeweiligen Maßnahme zertifiziert sind. Beschäftigte können selbst passende Weiterbildungsangebote recherchieren und auch die Antragstellung übernehmen.
Wird die Kurzarbeit während der laufenden Weiterbildung beendet, kann die Maßnahme unter bestimmten Bedingungen beendet werden. Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten für den jeweiligen Zeitraum weiterhin freistellen, die Agentur für Arbeit zahlt die Zuschüsse zur Weiterbildung zumeist weiter. Es fallen jedoch die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt weg, wenn die Kurzarbeit beendet wird.
Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld erhalten, werden bis zum 30. Juni 2021 die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent übernommen. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden sie zu 50 Prozent erstattet, wenn die Kurzarbeit im Zeitraum vor dem 30. Juni 2021 begonnen hat.
Eine besondere Regelung ermöglicht es, dass die Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind und eine Weiterbildung absolvieren, zur Hälfte erstattet werden. Auch diese Regelung gilt bis zum 31. Juli 2023.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kurzarbeit oder Weiterbildung? Ein KLUGO Partner-Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen weiterhelfen und im Rahmen einer Ersteinschätzung eine erste Orientierung bieten. Kontaktieren Sie uns lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.