Bekommt das Kind mal eine schlechte Note, besteht kein Grund zur Sorge. Problematischer wird es, wenn eine schlechte Note die Versetzung gefährdet, den Wechsel auf eine weiterführende Schule verhindert oder den Abiturschnitt unter den NC des anvisierten Studiengangs drückt. Wenn Eltern in Extremfällen Beschwerde oder Widerspruch gegen eine Zeugnisnote einreichen wollen, ist eine gute Aufschlüsselung der Umstände von entscheidender Bedeutung.
Bevor überhaupt in Betracht gezogen wird, ein Schulzeugnis anzufechten oder Beschwerde gegen eine schlechte Schulnote zu erheben, muss unbedingt Klarheit darüber herrschen, dass rechtliche Schritte gegen Schule und Lehrer oft negative Auswirkungen auf das Schüler-Lehrer-Verhältnis haben. Aus rein ästhetischen Gründen den Rechtsweg zu wählen, um aus einer Drei eine Zwei zu machen, ist sicherlich nicht die beste Entscheidung. Gut zu wissen in diesem Zusammenhang: Beschwerden können gegen einzelne Unterrichtsnoten oder gegen Noten in Halbjahreszeugnissen eingelegt werden. Wird eine abschlussrelevante Note beanstandet, muss ein Widerspruch eingereicht werden. Da in der gymnasialen Oberstufe jede einzelne Note in die Abschlussnotenberechnung einfließt, ist der Widerspruch hier das Rechtsmittel der Wahl. Noten in den unteren Jahrgängen hingegen können mit einer Beschwerde angefochten werden.
Bevor es aber zur Einleitung offizieller rechtlicher Schritte kommt, sollten Informationen eingeholt und abgewogen werden. Bei Unzufriedenheiten empfiehlt sich daher zuerst das direkte Gespräch mit dem Lehrer oder der Lehrerin. Oft können Unklarheiten so aus dem Weg geräumt werden – und es muss erst gar nicht dazu kommen, dass Widerspruch gegen ein Schulzeugnis erhoben wird. Denn viele Eltern sind überrascht, wenn Lehrer schildern, wie das eigene Kind sich in der Schule verhält und warum unter Berücksichtigung dieses Verhaltens eine Entscheidung für oder gegen eine Note gegebenenfalls tatsächlich Sinn macht. Stört das Kind beispielsweise häufig den Unterricht, kann sich dies direkt auf die Benotung auswirken.
Oftmals lässt sich das Problem nicht beheben und als letztes Mittel, müssen rechtliche Schritte eingeleitet werden. Um Widerspruch gegen eine Schulnote einlegen zu können, muss es sich allerdings um ein versetzungsrelevantes Zeugnis handeln. Die Versetzungsrelevanz ist mitunter jedoch auch bei Halbjahreszeugnissen gegeben, denn wer eine Sechs im Halbjahreszeugnis mit einer Zwei im Jahresabschlusszeugnis ausgleichen muss, steht vor einer fast unlösbaren Aufgabe.
Der Widerspruch gegen das Schulzeugnis lässt sich leichter begründen, wenn alle Rahmenbedingungen für die Notengebung bekannt sind. Mithilfe eines Rechtsanwalts können beispielsweise die Protokolle der schulinternen Fachkonferenz oder der Zensurkonferenz angefordert werden. Schulen sind im Sinne der Transparenz dazu verpflichtet, solche Dokumente anzufertigen und auf Ersuch auszuhändigen.
In Fach- und Zensurkonferenzen wird festgelegt, in welchem Verhältnis Klausuren und mündliche Prüfungen zur Notenbildung beitragen. Auch werden hier Prüfungsinhalte und -anforderungen definiert. Sind in den Protokollen Unstimmigkeiten oder Fehler zu finden, kann oft schon erfolgreich Widerspruch gegen eine Zeugnisnote eingereicht werden.
Häufig dokumentieren die Protokolle formelle Fehler, die in den Fachkonferenzen oder Zensurkonferenzen gemacht wurden. Haben Fachlehrer vergessen, Leistungsanforderungen für Vorträge und andere mündliche Prüfungen zu dokumentieren, oder Lehrpläne und didaktische Methoden nicht ausreichend beschrieben, sind die Noten, die aus diesen Leistungsprüfungen resultierten, rechtswidrig zustande gekommen und folglich anfechtbar.
Wurden formelle Fehler, die die Vergabe einer Note rechtswidrig machten, oder sonstige Unstimmigkeiten bei der Benotung und Erstellung des Schulzeugnisses aufgedeckt, kann ein Rechtsanwalt das Zeugnis anfechten. Dafür wird ein offizielles Widerspruchsschreiben an die Schulleitung geschickt, in dem ausführlich erklärt wird, auf welcher Grundlage das Zeugnis angefochten wird. Versäumnisse und Fehler des Lehrers sind anzuführen. Ist die Begründung des Widerspruchs stichhaltig und die Fehler nachvollziehbar, besteht die Möglichkeit, dass die Schulleitung außergerichtlich eine Anpassung der Note vornimmt.
Da die Notenvergabe aber stets eine sehr subjektive Angelegenheit ist, kommt es vor, dass keine Einigung mit der Schulleitung und dem Lehrer erfolgt. Besonders wenn keine formellen Fehler bei der Notenvergabe nachgewiesen werden können, bleibt oft nur der offizielle Widerspruch gegen das Schulzeugnis beim Landesschulamt. Dann geht der Fall vor Gericht.
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