STAND 27.11.2023 | LESEZEIT 6 MIN
Ein Mahnbescheid in der Post löst im Empfänger erst einmal eine große Verunsicherung aus. Es stellen sich gleichzeitig viele Fragen, angefangen bei dem Grund des Mahnbescheids bis hin zur Rechtmäßigkeit. Umso wichtiger ist es zu wissen, dass ich als vermeintlicher Schuldner dagegen vorgehen kann, indem ich einen Widerspruch einlege. Welche Fallstricke es dabei zu beachten gibt, lesen Sie in diesem Blogbeitrag.
Sie sollten gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Forderung unberechtigt ist oder den Eindruck haben, dass bei der Erstellung des Mahnbescheids Fehler gemacht wurden. Selbst wenn nur teilweise unberechtigte Forderungen bestehen, sollten Sie den Weg des Widerspruchs gehen.
In folgenden Fällen sollten Sie Widerspruch einlegen:
Unberechtigte Forderung: Sie sind der Ansicht, dass die geforderte Summe nicht gerechtfertigt ist oder Sie die Leistung bereits bezahlt haben.
Formale Fehler: Der Mahnbescheid weist formale Fehler auf, wie beispielsweise falsche Angaben zum Gläubiger oder Schuldner, unvollständige Informationen oder fehlende Nachweise.
Teilweise widersprechen: Es ist möglich, dass Sie nur einem Teil der Forderung widersprechen. Im Formular zeigen Sie genau auf, welchem Teil der Forderung Sie widersprechen. Den Rest des Anspruchs begleichen Sie. Mitunter ist eine Hauptforderung korrekt, aber die Zinsen sind überhöht oder es werden unzulässige Inkassokosten gefordert.
Unzuständigkeit: Wenn der Mahnbescheid von einem unzuständigen Gericht erlassen wurde oder wenn das Verfahren gegen eine andere Person gerichtet ist.
Verjährung: Wenn die Forderung bereits verjährt ist und der Gläubiger dennoch einen Mahnbescheid erlassen hat, kann es ratsam sein, Widerspruch einzulegen.
Indem Sie Widerspruch einlegen, können Sie u. a. diese Folgen verhindern:
Da es sich um ein automatisiertes Verfahren handelt und das zuständige Mahngericht die geltend gemachten Forderungen nicht überprüft, kommt es immer wieder zu unberechtigten Mahnbescheiden. Bei den Absendern handelt es sich um unseriöse Anwaltskanzleien und Inkassobüros, die falsche Schuldnerdaten bei der Beantragung des Mahnbescheids angeben und dadurch versuchen, das gerichtliche Mahnverfahren zum eigenen Vorteil zu nutzen.
Sobald die im Mahnbescheid genannten Forderungen ungerechtfertigt sein sollten, ist es sinnvoll, dem Mahnbescheid umgehend zu widersprechen. Einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid können Sie eigenständig vornehmen, doch beachten Sie folgende Fristen: Wenn das Widerspruchsschreiben das zuständige Amtsgericht nicht innerhalb von 2 Wochen erreicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Er besitzt damit einen vollstreckbaren Titel gegen Sie, mit dem er die offenen Forderungen durchsetzen kann. Sollten Sie die geltend gemachte Forderung bestreiten, wird ein Gericht die Angelegenheit klären. In einem solchen Fall kann Ihnen ein Anwalt beratend zur Seite stehen.
In diesen Fällen sollte einem Mahnbescheid nicht widersprochen werden:
Wenn Sie einen Mahnbescheid ignorieren, kann das unangenehme Folgen nach sich ziehen:
Wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten, sollten Sie ihn umgehend prüfen und entsprechend zügig reagieren. Es gilt hier die zweiwöchige Frist ab Datum der Zustellung, d. h., dass durch den Postboten vermerkte Datum. Es spielt keine Rolle, wann Sie den Mahnbescheid persönlich erhalten haben. Diese Frist ist gesetzlich vorgegeben und sollte unbedingt eingehalten werden, da sonst der Mahnbescheid rechtskräftig wird.
Sollten Sie auf den Mahnbescheid nicht reagieren, haben Sie bis zum Erhalt eines vom Gläubiger beantragten Vollstreckungsbescheids immer noch die Möglichkeit, den Besuch vom Gerichtsvollzieher zu umgehen. Sie erheben schriftlich Einspruch und senden ihn an das Gericht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt. Hierbei handelt es sich um die Einspruchsfrist bei Vollstreckungsbescheid.
Um Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einzulegen, empfiehlt es sich, ein amtliches Formular auszufüllen.
Beim Ausfüllen des Widerspruchsformulars sollten folgende Informationen angegeben werden:
Sobald Sie den Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid einreichen, ist es sinnvoll, der vermeintlichen Forderung auch beim Gläubiger direkt zu widersprechen. In diesem Widerspruchsschreiben stellen Sie klar, dass Sie dem gerichtlichen Mahnbescheid und damit der Forderung widersprechen.
In das Schreiben gehören folgende Informationen:
Der schriftliche Widerspruch soll bewirken, dass die Gläubigerseite die bestehende Forderung erneut prüft und von einer zivilrechtlichen Klage absieht. Es ist daher außerordentlich wichtig, dass Sie den Widerspruch gegen den Mahnbescheid begründen.
Sie senden das beiliegende rosa Formular des Mahnbescheids an das Gericht und die Begründung des Mahnbescheids an den Gläubiger. Ein Vorschlag für eine außergerichtliche Einigung (z. B. Ratenzahlung) verdeutlicht Ihre Kooperationsbereitschaft und kann ein gerichtliches Klageverfahren vermeiden, wenn sich die Gläubigerseite auf einen Vergleich einlässt.
Nach dem Widerspruch gibt es drei Möglichkeiten, wie es weitergehen kann:
Der Gläubiger lässt seine Forderung fallen. Das ist der Fall, wenn er im Grunde weiß, dass die Forderung oder Teile davon unbegründet sind, und er vor dem Gericht keine Chance hätte. Es kann ebenfalls sein, dass der Gläubiger eine verlängerte Frist zur Begleichung seiner Forderung anbietet. Sollte das Angebot in Ihrem Sinne sein, reicht ein formloses Schreiben an das Mahngericht, dass Sie den Widerspruch zurückziehen.
Der Gläubiger verzichtet damit auf ein weiterführendes Gerichtsverfahren. Je nachdem bieten sich folgende Möglichkeiten:
Sobald Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, endet hier das reguläre Mahnverfahren. Sollte der Gläubiger weiterhin an den offenen Forderungen festhalten, kommt es zu einem Prozess vor dem Zivilgericht, ein sogenanntes streitiges Verfahren. Ein Klageverfahren wird nicht vor dem Mahngericht verhandelt, sondern von einem anderen Gericht; welches das ist, finden Sie im Mahnbescheid.
Um Sie zur Zahlung der Forderung gerichtlich verpflichten zu lassen, muss der Gläubiger Klage erheben. D. h., er muss zunächst die Gerichtskosten bezahlen und seine Klage begründen. Durch eine Klageerwiderung können Sie daraufhin dem Gericht beweisen, dass der Gläubiger keinen Anspruch hat. Im Anschluss entscheidet der Richter, wer im Recht ist und wer die Verfahrenskosten trägt.
Laut Gerichtskostengesetz (GKG) beträgt die Mindestgebühr (im Mahnverfahren) für das Klageverfahren 36 Euro. Hinzu kommen Gerichts- und Anwaltskosten. Die Kosten eines streitigen Verfahrens hängen dagegen vom Streitwert ab, d. h. von der konkreten Summe, um die vor Gericht gestritten wird.
Am Ende des Verfahrens entscheidet der Richter, ob der Gläubiger einen berechtigten Zahlungsanspruch hat. Sollten seine Forderungen unberechtigt sein, muss er alle entstandenen Kosten tragen.
Es kann sinnvoll sein, einen Anwalt hinzuziehen, wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten und die Forderung für ungerechtfertigt erachten.
Ein Fachanwalt prüft die Seriosität des Gläubigers und kann fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid (§ 694 ZPO) beim Gläubiger sowie Gericht einlegen.
Um einen finanziellen Schaden für Sie abzuwenden, übernimmt er folgende Aufgaben für Sie:
Wenn Sie sich an einen Anwalt wenden, wird er erst einmal Ihren persönlichen Fall prüfen und die Erfolgsaussichten eines Gerichtsprozesses einschätzen. Erst dann übernimmt er Ihre gerichtliche Vertretung. Sollte das nicht erfolgversprechend sein, wird er Sie nicht in einen kostenintensiven und aussichtslosen Rechtsstreit schicken.
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