Ob bei der Flugbuchung oder Anmeldung im Dating-Portal, bei jedem Vertragsabschluss ohne individuell vereinbarte Bedingungen muss zunächst den geltenden AGBs zugestimmt werden. Wer diese nicht gründlich prüft, läuft Gefahr, fragwürdige Vertragsbedingungen zu akzeptieren. Und auch auf Unternehmerseite gilt es, Vorsicht bei der Formulierung der AGBs walten zu lassen, denn unwirksame Klauseln können durchaus teuer werden.
Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGBs, vorformulierte Vertragsbedingungen, die bei Vertragsabschluss durch den Verwender genannt und von der anderen Vertragspartei akzeptiert werden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit mit der Vertragspartei zu vereinbaren, dass die AGBs nicht Vertragsbestandteil sein sollen oder einzelne AGBs gestrichen werden sollen. Auf die AGBs ist dabei ausdrücklich im Voraus hinzuweisen. Ist dies nicht möglich, muss ein entsprechender Aushang am Ort des Vertragsabschlusses über die Geschäftsbedingungen aufklären. In Bus und Bahn beispielsweise hängen daher überall gut sichtbare Plakate, die den Nutzer darüber informieren, welche AGBs gelten.
Grundsätzlich dienen die AGBs also dazu, Verträge einheitlich zu gestalten, um Massengeschäfte abwickeln zu können. Diskussionen über die Vertragsgestaltung sind somit ausgeschlossen. Der Kunde kann sich auf diese Weise vor Vertragsabschluss genauestens über die jeweiligen Bedingungen informieren, während der Unternehmer rechtssicher entscheiden kann, wie er mit spezifischen Einzelfragen umgehen will. Komplizierte Haftungsfragen können somit bereits im Vorhinein geklärt werden, während zum Beispiel die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts das eigene Risiko senkt.
Außerdem praktisch: Beim Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen haben die eigenen AGBs zudem eine Schutzfunktion, denn widersprechen diese den nachteilig wirkenden AGBs des Geschäftspartners, greifen weder die einen noch die anderen Geschäftsbedingungen und die gesetzlich festgelegten Regelungen finden stattdessen Anwendung.
Unwesentlich bei der Formulierung und Prüfung der AGBs:
Irrelevant ist folglich auch, ob die vorformulierten Vertragsbedingungen direkt im Vertrag enthalten sind oder gesondert aufgeführt werden. Außerdem müssen sie nicht ausdrücklich als AGBs bezeichnet werden, um als solche wirksam zu sein. Wichtig ist jedoch stets eine rechtssichere Auslegung.
Findet ein Geschäftspartner oder Verbraucher Fehler in den unternehmenseigenen AGBs, können die Folgen kostspieliger Natur sein. Um die eigenen AGBs korrekt auf ihre Rechtssicherheit zu prüfen, empfiehlt es sich daher, einen Rechtsexperten mit der Überprüfung zu beauftragen. Dieser findet etwaige Lücken und Widersprüchlichkeiten, die im Geschäftsalltag zu Schwierigkeiten führen könnten. Besonders bei Haftungsfragen und Garantiebestimmungen kann der Laie schnell einmal die Übersicht verlieren, weshalb es sich lohnt, einen Rechtsanwalt die juristischen Feinheiten der AGBs prüfen zu lassen. So ist die Wirksamkeit der eigenen Geschäftsbedingungen bestmöglich gesichert.
Zu beachten ist hierbei vor allem, dass rechtliche Regelungen nicht durch die AGBs missachtet werden dürfen. Laut § 307 Abs. 1 BGB, der sich mit der Inhaltskontrolle der AGBs beschäftigt, ist eine entsprechende Benachteiligung des Vertragspartners nicht gestattet. Auch unklare und missverständliche Formulierungen können zu einer solchen Benachteiligung führen.
Gemäß § 306 Abs. 2 BGB wird mit unwirksamen Vertragsbestandteilen so verfahren wie mit sich widersprechenden Geschäftsbedingungen: Die gesetzlichen Vorschriften kommen stattdessen zum Tragen. Gerichte sind außerdem gemäß Verbot der geltungserhaltenden Reduktion dazu verpflichtet, fragwürdige Klauseln als unwirksam zu erklären, um der verbraucherfreundlicheren Gesetzsprechung den Vortritt zu lassen. Fehlerhafte AGBs können außerdem eine Abmahnung von anderen Unternehmen zur Folge haben.
Fehler und Lücken gehen somit stets zu Lasten des Unternehmens und können hohe Verluste nach sich ziehen, weshalb die AGBs gründlich geprüft werden sollten.
Zu vermeiden ist dabei unter anderem Folgendes:
Haben Sie weitergehende Fragen zum Thema der AGB-Prüfung, stellen Sie uns diese einfach im Rahmen einer telefonischen Erstberatung. So sind Sie stets auf der rechtlich sicheren Seite!
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