STAND 27.03.2023 | LESEZEIT 7 MIN
Der Jahresurlaub ist geplant, die Reise ist gebucht und dann heißt es plötzlich: Zwangsurlaub. Erfahren Sie, wann ein Zwangsurlaub durch den Arbeitgeber gerechtfertigt ist und wie sich dieser auf Ihren Anspruch auf Urlaubstage auswirkt.
Grundsätzlich können Arbeitnehmer frei entscheiden, wann sie ihren Erholungsurlaub nehmen möchten. In § 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist festgehalten, dass die „Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen“ sind. Dabei müssen sie lediglich die Urlaubswünsche der anderen Mitarbeitenden sowie Regelungen im Arbeitsvertrag beachten.
Es gibt aber Ausnahmesituationen, in denen durch den Arbeitgeber Zwangsurlaub angeordnet werden kann. Dazu gibt es keine gesetzlichen Regelungen, zahlreiche Urteile in diesem Themenspektrum geben aber gute Hinweise darauf, wann der Zwangsurlaub durch Arbeitgeber gerechtfertigt erscheint und dringende betriebliche Belange vorliegen.
In den folgenden Situationen kann ein Arbeitgeber für einzelne Abteilungen oder das ganze Unternehmen Zwangsurlaub verordnen:
Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Krise direkt zu Zwangsurlaub führen darf. Die Geschäftsleitung muss zunächst andere Möglichkeiten wie diese prüfen:
Als Beispiel: Ist in einer Arztpraxis die leitende Fachkraft plötzlich erkrankt und der Betrieb nicht handlungsfähig, kann kein Zwangsurlaub verordnet werden. Hier können Mitarbeitende im ersten Schritt Überstunden abbauen.
Zwangsurlaub und Betriebsferien gehen in der Praxis oftmals ineinander über. Ist ein Unternehmen aufgrund von saisonalen Einschränkungen oder Abhängigkeiten von Vorgesetzten dazu gezwungen, geschlossen Betriebsferien zu nehmen, wird dies zumeist im Arbeitsvertrag festgelegt. In diesem Fall ist allen Mitarbeitenden klar, dass sie einen Teil ihres Jahresurlaubs in einem vorab definierten Zeitraum nehmen müssen.
Gerichtsurteile legen nahe, dass die Betriebsferien nicht den kompletten Urlaubsanspruch ausfüllen dürfen. Demnach sollen die Betriebsferien maximal drei Fünftel der Urlaubstage umfassen. Wird ein Arbeitnehmer während der Betriebsferien krank und kann ein ärztliches Attest vorlegen, bleibt der Anspruch auf die Urlaubstage bestehen.
Es gibt keine klar definierte Vorgabe, wie viel Zwangsurlaub durch den Arbeitgeber verordnet werden kann. Sind die Urlaubstage durch den Betriebsurlaub bzw. Zwangsurlaub aufgebraucht, darf Arbeitnehmern kein Nachteil entstehen. Sie sind auch dann weiterhin bei vollen Bezügen im Zwangsurlaub, den finanziellen Nachteil muss der Arbeitgeber tragen.
Dasselbe gilt, wenn Mitarbeitende ihren Jahresurlaub bereits aufgebraucht haben und Zwangsurlaub verordnet wird. Ein Zwangsurlaub kann in der Regel nicht verweigert werden, da er entweder akut notwendig ist oder als Betriebsferien vertraglich festgehalten wurde.
Sind Sie in der Situation, dass Ihr Arbeitgeber Zwangsurlaub angeordnet hat und sich dies nachteilig auf Ihre Urlaubsplanung auswirkt? Wenn Sie Fragen zu Ihren Möglichkeiten haben, dann vereinbaren Sie gern ein Termin mit einem KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten für Arbeitsrecht und erhalten Sie erste Antworten.
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