STAND 02.02.2024 | LESEZEIT 14 MIN
Sie sind aus Ihrer Sicht zu Unrecht verurteilt worden und stellen zudem fest, dass das Tatgericht einige wichtige Aspekte übersehen hat. In diesem Fall empfiehlt es sich, Revision einzulegen. Wie das geht und warum es besser ist, sich dabei von einem fachkundigen Anwalt unterstützen zu lassen, erfahren Sie hier.
Bei einer Revision handelt es sich um ein Rechtsmittel, das eingelegt werden kann, um ein möglicherweise fehlerhaftes vorinstanzliches Urteil auf Verfahrens- oder Rechtsfehler überprüfen zu lassen. Hierbei handelt es sich um Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts, die man dann als sogenannte Tatgerichte bezeichnet. Die Revision ist im Rahmen eines Strafprozesses, im Zivilprozesses oder in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten möglich. Zuständig als nächstmögliche Instanzen sind die Oberlandesgerichte, das Bundesverwaltungsgericht oder der Bundesgerichtshof. Anders als bei einer Berufung erfolgt in einer Revision keine neue Beweisaufnahme, sondern eine Prüfung, die sich ausschließlich auf Rechtsfehler konzentriert. Insofern sind bei einer Revision auch keine Zeugen, Sachverständige oder weitere Beweismittel erforderlich.
Durch eine Revision soll eine einheitliche Rechtsanwendung in der Bundesrepublik gewährleistet und die Tatgerichte kontrolliert werden. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgericht ist keine Berufung zulässig, weil man davon ausgeht, dass die Verfahren vor diesen Gerichten einer höheren Sorgfalt unterliegen und diese mehr Kapazitäten haben, sodass eine neue Tatsacheninstanz nicht erforderlich sein sollte. Außerdem spielt der Zeitfaktor eine Rolle, denn Strafprozesse in diesen Gerichten sind umfangreich, Prozesse könnten sich daher bei einer erneuten Instanz um mehrere Jahre verzögern.
In einem Rechtsstaat muss gewährleistet werden, dass ein Urteil in einem gesetzmäßigen Verfahren gebildet worden ist und die Rechtsanwendung des Tatgerichts überprüft werden kann. Revisionen gegen Urteile des Landes- und Oberlandesgerichts sind demnach möglich, über die dann – je nach Ausgangsinstanz – das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof entscheiden. Diese Entscheidungen schaffen so eine unmittelbare Bindungswirkung für Amts- und Landgerichte. Bei Erfolg einer Revision geht die Sache wieder zurück zum Tatgericht, das eine rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts für eine neue Entscheidung berücksichtigt.
Es ist sinnvoll, eine Revision einzulegen, wenn Sie mit dem Ergebnis des Urteils unzufrieden sind und nach einer eingehenden Prüfung gute Aussichten bestehen, das Urteil zu einer Aufhebung zu bringen. Die Voraussetzung dafür ist die genaue Überprüfung des schriftlichen Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls auf eine Vielzahl von Verfahrensfehlern hin. Häufig stehen diese Fehler in keinem Verhältnis zu dem eigentlichen Sachwert oder dem vom Angeklagten empfundenen Unrecht der Strafe. Und doch können diese Fehler zur späteren Urteilsaufhebung führen. Mit der Einleitung eines neuen Prozesses besteht die Chance auf ein besseres Ergebnis.
Sollten Sie mit Ihrem Urteil unzufrieden sein und Zweifel haben, ob es rechtskräftig ist, dann wenden Sie sich unbedingt an einen Anwalt. Er prüft, ob es sinnvoll ist, in Revision zu gehen und kann einschätzen, ob Sie damit Aussichten auf Erfolg haben. Bei der Wahl des Anwalts ist es wichtig, dass er den Schwerpunkt Revisionsrecht hat und eine entsprechende Expertise aufweisen kann, denn nicht jeder Fachanwalt für Strafrecht ist darin geschult.
Bei der Sprungrevision ist es möglich, gegen Urteile der Amtsgerichte direkt Revision einzulegen, obwohl normalerweise eine Berufung der nächste Schritt wäre. Voraussetzung sind Rechtsfehler, die vom Oberlandesgericht überprüft werden. Ist die Sprungrevision erfolgreich, wird der Fall an die Amtsgerichte zurückgewiesen und das erneute Urteil bietet die Möglichkeit einer Berufung oder Revision. Dadurch wird eine vereinfachte rechtliche Kontrolle erzielt und gleichzeitig bleibt der gesamte Instanzenzug erhalten.
Gründe für eine Sprungrevision:
Nachteil einer Sprungrevision:
Eine Sprungrevision ist nur dann sinnvoll, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Daher sollten Sie sich bei dieser Überlegung mit einem fachkundigen Fachanwalt austauschen, damit Sie am Ende keinen Nachteil haben!
Der Unterschied zu einer Berufung besteht darin, dass bei einer Revision keine neue Beweisaufnahme erfolgt. Das Revisionsgericht überprüft das Urteil allein auf den festgestellten Sachverhalt hin. Das Urteil ist fehlerhaft, wenn das Gericht falsche rechtliche Schlüsse gezogen hat und kann damit vom Revisionsgericht aufgehoben werden.
Damit der Angeklagte nicht aus Sorge vor einer härteren Strafe die Möglichkeit einer Revision ausschlägt, darf sich seine Strafe durch eine Revision nicht verschlechtern. Genauso verhält es sich, wenn die Staatsanwaltschaft, die verpflichtet ist, belastende sowie entlastende Gründe zu ermitteln, zugunsten des Angeklagten Revision einlegt. Anders sieht es hingegen aus, wenn die Revision durch die Staatsanwaltschaft zulasten des Angeklagten eingelegt wird. Hierbei kann der Angeklagte eine höhere Strafe nach der Revision erhalten.
In den meisten Fällen läuft eine Revision schriftlich ab, das Erscheinen vor Gericht ist somit nicht erforderlich. Bei der Prüfung des Urteils konzentriert sich das Revisionsgericht in folgenden Schritten darauf, ob das Gesetz verletzt worden ist:
Das Gericht hat von Amts wegen wichtige Aspekte nicht berücksichtigt oder übersehen, wie das Fehlen eines Strafantrags bei Antragsdelikten oder Strafklageverbrauch. Bei einem Strafklageverbrauch handelt es sich um eine Verurteilung wegen derselben Tat.
Erforderliche Verfahrenshandlungen wurden nicht durchgeführt, fehlerhaft oder unzulässig vorgenommen. Hierbei kann es sich um Fehler handeln, wie die Ablehnung von Beweisanträgen der Verteidigung. Ein derartiger Verstoß muss vom Angeklagten bzw. seinem Verteidiger gerügt werden und nicht vom Revisionsgericht. Alle Umstände, die sich aus einem solchen Verfahrensverstoß ergeben, müssen vollständig vorgetragen werden. Dadurch soll das Gericht in der Lage sein, ausschließlich anhand des Vortrags ermitteln zu können.
Hier unterscheidet man zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen. Bei den absoluten Revisionsgründen wird ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht vermutet (z. B. falsche Besetzung vor Gericht), bei relativen Revisionsgründen (z. B. fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags) muss der Fehler erst noch dargelegt und bewiesen werden.
Eine Verfahrensrüge wird immer dann erhoben, wenn der verfahrensrechtliche Weg, auf dem der Richter seine Entscheidung gefunden hat, falsch bzw. unvollständig getroffen worden ist.
Wenn das Gericht das Strafgesetz falsch interpretiert oder als erfüllt ansieht, obwohl das nicht der Fall ist, kann es durch eine Sachrüge geltend gemacht werden. Hier prüft das Revisionsgericht eigenständig und umfassend, ob das Urteil auf Fehlern des Gerichts beruht.
Hierbei kann es sich um Rechtsfehler handeln, bei denen das Tatgericht einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt oder unzulässige Strafzumessungskriterien herangezogen hat.
Beispiel: Der Angeklagte hat kein Geständnis abgelegt. Dieser Sachverhalt wird vom Gericht strafverschärfend berücksichtigt, obwohl es das grundsätzlich geschützte Recht zu schweigen verletzt.
Ein Tatgericht ist während und nach der Hauptverhandlung für das Zustandekommen eines Urteils an eine Vielzahl von Regelungen gebunden. Es kann zweierlei Fehler begehen, zum einen handelt es sich dabei um Verfahrensfehler, zum anderen um Fehler in der Anwendung des materiellen Strafrechts.
Verfahrensfehler können u. a. vorkommen in folgenden Punkten:
Neben Fehlern in der Anwendung des materiellen Strafrechts sind weitere Rügen möglich:
Zusätzlich zu Verfahrensfehlern kann in der Revision gerügt werden, dass die Richter die Strafnormen oder Strafzumessungsnormen falsch angewendet haben. Im Gegensatz zur Berufung findet jedoch keine neue Beweisaufnahme statt. Das bedeutet, dass das Revisionsgericht bei seiner Überprüfung des Urteils den von der Tatsacheninstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legen muss. Wenn das Gericht aus diesem Sachverhalt falsche rechtliche Schlüsse gezogen hat, ist das Urteil fehlerhaft und kann durch das Revisionsgericht aufgehoben werden.
Die Frist, um eine Revision gegen die Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte einzulegen, beträgt eine Woche. Ist der Angeklagte während Verkündung des Urteils nicht anwesend, sondern nur ein Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht, beginnt die einwöchige Frist mit der Zustellung des Urteils.
Erfahren Sie hier den genauen Ablauf einer Revision:
Die Zurückweisung oder Verwerfung des Rechtsmittels hat für den Revisionsführer erhebliche Folgen, da keine weiteren Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Nach § 356a StPO kann der Revisionsführer eine Anhörungsrüge einreichen, wenn das Gericht bei der Revision den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidender Weise verletzt hat. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll beim Revisionsgericht gestellt und begründet werden.
Wenn die Revision als unzulässig zurückgewiesen wird, kann ebenfalls gemäß § 356a StPO vorgegangen werden. Nach Rechtskraft der Revisionsentscheidung ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Wiederaufnahme zu beantragen, was jedoch ein kompliziertes und umfangreiches Verfahren ist. Es besteht auch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde und eines Gnadengesuchs.
In allen Phasen des Revisionsverfahrens ist es ratsam, einen erfahrenen Fachanwalt zu beauftragen, der bereits zahlreiche erfolgreiche Revisionen durchgeführt hat. KLUGO kann Ihnen einen geeigneten Partner-Anwalt vermitteln und Ihnen bereits in der telefonischen Erstberatung erste Handlungsempfehlungen durch einen Rechtsexperten geben.
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