Für viele Menschen ist der Hauskauf ein Lebensziel – ein eigenes Zuhause für die ganze Familie. Doch was, wenn im Nachhinein versteckte Mängel auftauchen? Hier erfahren Sie, wie Sie mit Mängeln beim Hauskauf umgehen sollten und welche Rechte Sie haben.
Wer ein Haus kaufen möchte, sollte das Gebäude zunächst auf „Herz und Nieren“ prüfen, um mögliche Mängel frühzeitig feststellen zu können. Doch trotz bester Vorbereitungen kann es vorkommen, dass auch nach dem Hauskauf Mängel auftreten.
Aus juristischer Sicht unterscheidet man bei Mängeln zwischen drei verschiedenen Arten:
Es gibt einige Mängel und Schäden am Haus, die häufig bestehen, aber meist erst nach einem erfolgreichen Hauskauf entdeckt werden.
Die typischen Mängel und Schäden beim Hauskauf sind:
Wenn Sie der Meinung sind, nach dem Hauskauf einen versteckten Mangel entdeckt zu haben, sollten Sie zunächst einen erfahrenen Gutachter beauftragen, der sich den Schaden genauer ansieht. Der Sachverständige wird im Anschluss ein Gutachten für Sie erstellen, in dem er auch darauf eingeht, wie lange der Mangel am Haus schon besteht und ob der Mangel möglicherweise schon vor dem Immobilienkauf vorhanden war.
Mit diesem Gutachten kontaktieren Sie im Anschluss den Verkäufer des Hauses. Erklären Sie ihm den Sachverhalt und versuchen Sie zunächst, eine Einigung für das Problem zu finden. Möglicherweise erklärt sich der Verkäufer bereit, die Kosten für die Beseitigung des Mangels zu übernehmen. Auch eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises kommt infrage. Ist der Verkäufer nicht bereit, sich mit Ihnen gütlich zu einigen, sollten Sie Kontakt zu einem Fachanwalt für Immobilienrecht aufnehmen. Dieser hilft Ihnen dabei, Ihre rechtlichen Ansprüche auch vor Gericht geltend zu machen. Aber Vorsicht: Versteckte Mängel beim Hauskauf lassen sich meist nur schlecht beweisen. Prüfen Sie daher zunächst gemeinsam mit Ihrem Anwalt, wie die Erfolgsaussichten im Falle einer Klage sind.
Wenn Sie versteckte Mängel beim Hauskauf feststellen konnten, sollten Sie zunächst versuchen, eine gütliche Einigung mit dem Verkäufer zu finden. Ist dies nicht möglich, bleibt Ihnen nur der Weg zu einem Fachanwalt für Immobilienrecht. Dieser hilft Ihnen dabei, ausreichend Beweise für ein mögliches Klageverfahren zu sammeln.
Die Verantwortung für versteckte Mängel beim Hauskauf obliegt auch nach dem Verkauf des Hauses noch immer dem Verkäufer. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB sagt dazu klar, dass der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von allen Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben hat. Dementsprechend liegt zunächst einmal die Haftung für Sachmängel beim Hauskauf auch beim Verkäufer.
Aber: Häufig wird in einem Immobilienkaufvertrag ein sogenannter Haftungsausschluss vereinbart. Dies umfasst in der Regel auch einen Ausschluss für die Sachmängelhaftung. Im Volksmund kennt man diese Klausel unter der Redewendung „Gekauft wie gesehen“ – und findet sich ein Haftungsausschluss in Ihrem Kaufvertrag, so haben Sie im Nachhinein keine Möglichkeit mehr, Sachmängel oder Schäden am Haus nach dem Hauskauf geltend zu machen. Der Zeitpunkt des Mangels ist dabei für den Haftungsausschluss unerheblich.
Der Gewährleistungsanspruch für Mängel beim Kauf einer gebrauchten Immobilie verjährt bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 438 ff. BGB nach fünf Jahren. Falls der Mangel arglistig verschwiegen wurde, verjähren die Ansprüche binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Mangel entdeckt haben oder hätten entdecken können."Jan Reilbach
Wenn Sie allerdings den Verdacht haben, dass der Verkäufer bereits von diesem Mangel wusste und es ihm nachweisen können, handelt es sich sogar um einen arglistig verschwiegenen Mangel beim Hauskauf. Um den Käufer vor versteckten Mängeln zu schützen, hat der Gesetzgeber hier eine klare Grenze gezogen: Der Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn es sich um einen arglistig verschwiegenen Mangel handelt. Der Verkäufer kann in einem solchen Fall also nicht vom Gewährleistungsausschluss Gebrauch machen (§ 444 BGB). Typische Beispiele für einen arglistig verschwiegenen Mangel, die auch im rechtlichen Alltag immer wieder auftreten, sind zum Beispiel Schimmel- oder Ungezieferbefall. Wusste der Verkäufer von dem bestehenden Problem, hat dies aber trotz seiner Pflicht zur Offenlegung aller Mängel beim Hauskauf nicht an den Käufer weitergegeben, handelt es sich um einen arglistig verschwiegenen Mangel. Der Verkäufer hat in einem solchen Fall für die Kosten der Beseitigung durch Schadensersatz (§ 437 Nr. 3, 280 BGB) aufzukommen. Alternativ ist auch ein Rücktritt vom Kauf (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB) möglich.
Der Käufer ist beim Verdacht auf einen arglistig verschwiegenen Mangel beim Hauskauf in der Beweispflicht. Es reicht also nicht, dem Verkäufer zu unterstellen, er hätte schon im Vorfeld von diesem Mangel gewusst, um ihn so haftbar zu machen. Sie müssen im Falle eines Gerichtsverfahrens eindeutig belegen können, dass der Verkäufer schon vor dem Hausverkauf von dem Mangel wusste und diesen bewusst verschwiegen hat. Wenn keine konkreten Beweise für das bewusste Verschweigen des Verkäufers vorliegen und Sie nicht einwandfrei nachweisen können, dass der Mangel schon vor dem Hauskauf bestand, steht hier die Aussage des Verkäufers gegen Ihre. Die Arglist kann in einem solchen Fall zum Beispiel durch das Gutachten eines Sachverständigen bewiesen werden, der nachweisen kann, dass der Mangel bereits vor dem Hauskauf bestanden hat und der Verkäufer davon gewusst haben muss. Allerdings müssen Sie die Kosten für das Gutachten zunächst einmal selbst tragen.
Können Sie dem Verkäufer eindeutig einen arglistig verschwiegenen Mangel beim Hauskauf nachweisen, haben Sie – zusätzlich zu den üblichen Gewährleistungsrechten – die Möglichkeit, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Anfechtung führt zur Rückabwicklung des Vertrages (Geld zurück). Eine Beseitigung des Mangels kann dagegen im Wege der Nacherfüllung erreicht werden.
Werden Sachmängel am Haus erst nach dem Kauf sichtbar, obwohl sie schon im Vorfeld vorhanden waren und der Verkäufer Sie nicht über die Mängel aufgeklärt hat, haben Sie mehrere Möglichkeiten, mit dem Sachverhalt umzugehen.
Hat eine arglistige Täuschung dazu geführt, dass Sie ein Haus gekauft haben, so können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Durch die Vertragsanfechtung nach einem arglistig verschwiegenen Mangel verliert der Kaufvertrag seine Gültigkeit. Der Verkäufer muss Ihnen den vollen Kaufpreis zurückerstatten. Dies geht aber auch mit Pflichten für Sie einher: Sie müssen unverzüglich das Haus verlassen und dem Verkäufer das Grundstück, Haus oder die Wohnung wieder überlassen.
Wenn Sie grundsätzlich mit der Immobilie zufrieden sind – und davon ist nach einem erfolgreichen Abschluss eines Immobilienkaufvertrages ja meist auszugehen – können Sie vom Verkäufer verlangen, dass dieser die Mängel am Haus beseitigt. Hierbei spricht man von der sogenannten Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB), bei der der Verkäufer dazu verpflichtet wird, das Objekt in den vertragsgemäß vereinbarten Zustand zu bringen. Der Verkäufer muss alle dafür anfallenden Kosten selbst tragen. Ist er nicht eigenständig dazu in der Lage, den gewünschten Zustand herzustellen, hat er Fachpersonal zu diesem Zweck einzustellen. Auch die dabei entstehenden Kosten muss der Verkäufer vollständig selbst tragen.
Natürlich können die Schäden auch so erheblich sein, dass Sie als Käufer keine Lust mehr darauf haben, diese Immobilie zu bewohnen. Vor allem bei Schimmel- oder Schädlingsbefall ist dies häufiger der Fall. Möchten Sie aufgrund eines Sachmangels nicht länger im Besitz der Immobilie sein, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Durch diesen Vorgang wird der Kaufvertrag rückabgewickelt (vgl. § 346 Abs. 1 BGB) und Sie erhalten den vollständigen Kaufpreis vom Verkäufer zurück. Wie bei der Anfechtung des Vertrages gilt auch hier: Sie müssen im Anschluss die Immobilie unverzüglich an den Verkäufer zurückgeben und die Auflassung erklären.
Sorgt der Sachmangel an der Immobilie dafür, dass der Wert des Hauses geringer ausfällt als gedacht, haben Sie das Recht, einen Teil des Kaufpreises zurückzuerhalten. Damit kann der Verkäufer Sie für die entstandenen Schäden entschädigen. Meist wird die Minderung des Kaufpreises bei Altschäden durch einen Wasserschaden oder bei Hausschwamm in Anspruch genommen.
Wie hoch die Minderung des Kaufpreises ausfällt, hängt vor allem vom verbliebenen Wert der mangelhaften Immobilie ab. Die Differenz des Wertes des Hauses im mangelhaften Zustand und des Kaufpreises ergibt den Betrag, um den der Kaufpreis gemindert werden kann. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, Ihnen die Differenz zurückzuerstatten, wenn ein Mangel beim Hauskauf nachgewiesen werden konnte.
Ist Ihnen durch den Mangel an der Immobilie ein konkreter Schaden entstanden, können Sie beim Verkäufer des Hauses auch Schadensersatz geltend machen. Ein Beispiel: Der Verkäufer wusste, dass die Rohre im Haus bereits alt und brüchig sind, hat Sie jedoch nicht auf diesen Mangel hingewiesen. Nach dem Hauskauf kommt es zu einem Wasserschaden, der einen Großteil Ihrer Möbel zerstört. Im Anschluss können Sie den Verkäufer also nicht nur für den arglistig verschwiegenen Mangel haftbar machen, sondern auch Schadensersatz für die beschädigten Möbel (sog. Mangelfolgeschäden) verlangen. Müssen Sie nun aufgrund des entstandenen Schadens für einige Wochen in ein Hotel ziehen, ehe die Reparatur des Sachmangels abgeschlossen ist, können Sie auch die dabei entstehenden Kosten an den Verkäufer übertragen.
Je nach Alter des Gebäudes lassen sich mögliche Mängel nicht im Vorhinein feststellen oder ausschließen. Der Gesetzgeber sieht daher für sehr alte Gebäude vor, dass diese sich in einem altersgerechten Zustand befinden müssen, um als „mangelfrei“ bezeichnet zu werden. Dementsprechend gilt für Sachmängel beim Hauskauf, die als baujahrestypisch gelten, ein sogenannter Gewährleistungsausschluss. Konkret bedeutet das: Wenn Sie ein Fachwerkhaus aus dem Mittelalter kaufen, können Sie sich im Anschluss nicht über Mängel beklagen, die für derart alte Häuser üblich sind.
Unter den Begriff „baujahrstypische Mängel“ fallen mehrere Dinge:
Auch statische Probleme sind bei alten Häusern keine Seltenheit. Vor allem Immobilien, die zu Zeiten des Krieges oder kurz danach errichtet wurden, bestehen meist nur aus beschränkten Baustoffen, die schlicht auf den Mangel in dieser Zeit zurückzuführen sind. Entscheiden Sie sich dazu, ein solches Haus zu kaufen, können Sie die Mängel nicht im Nachhinein geltend machen – denn mit einem solchen Zustand muss bei einem alten Haus schlicht gerechnet werden. Aber natürlich gilt auch hier das übliche Recht, dass bewusst verschwiegene Mängel wie Schimmelbefall oder Wasserschäden einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Nachbesserung durch den Verkäufer möglich machen. Der Kauf eines alten Gebäudes entbindet den Verkäufer nicht automatisch von all seinen Pflichten der Gewährleistung.
Die Gewährleistungsansprüche bei versteckten Mängeln beim Hauskauf wurden in § 438 BGB geregelt. Der Mängelanspruch beim Immobilienkauf verjährt demnach fünf Jahre nach Übergabe der Immobilie. Diese zeitliche Angabe gilt sowohl für offene Mängel als auch für versteckte Mängel. Die gesetzlich festgelegte Frist gilt auch dann, wenn Sie den versteckten Mangel innerhalb der fünfjährigen Frist noch nicht erkennen konnten.
Anders sieht es dagegen aus, wenn es sich um einen arglistig verschwiegenen Mangel handelt. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Moment, in dem Sie den arglistig verschwiegenen Mangel erkennen konnten. Sie haben nun drei Jahre (§ 438 Abs. 3 BGB) Zeit, Entschädigungen für den arglistig verschwiegenen Mangel geltend zu machen, ehe die Verjährung eintritt.
Ebenfalls eine Ausnahme stellen Rechtsmängel dar. Hierbei kann es sich um fehlerhafte Angaben im Grundbuch handeln, aber auch um beim Kauf der Immobilie nicht bekanntgemachte Mietverträge oder Pachtverträge für das Grundstück. In einem solchen Fall beträgt die Mängelhaftung 30 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Mängel beim Hauskauf lassen sich oftmals nur schwer nachweisen, insbesondere wenn es sich um versteckte oder arglistig verschwiegene Mängel handelt. Daher ist es ratsam, einen Fachanwalt für Immobilienrecht zu beauftragen, wenn Sie dennoch zu Ihrem Recht kommen möchten. Gemeinsam mit einem Fachanwalt für Immobilienrecht gehen Sie die Möglichkeiten einer Rückzahlung, einer Vertragsaufhebung oder einer Nachbesserung durch den Verkäufer nach. Auch die Chancen, die Sie dabei vor Gericht haben – denn immerhin stehen Sie in der Beweispflicht – werden dabei genau erörtert. Nutzen Sie die KLUGO Erstberatung, bei der wir Sie mit einem unserer Partner-Anwälte oder Rechtsexperten verbinden, für eine erste Einschätzung des Sachverhalts. Im Anschluss entscheiden Sie selbst, ob Sie die weitere Beratung durch unsere Partner-Anwälte in Anspruch nehmen möchten.
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