Immer wieder tappen Kinder und Jugendliche, im World Wide Web in zahlreichen Abofallen. Während daheim am PC eine Beaufsichtigung möglich ist, kann der Nachwuchs mittlerweile auch mit dem Smartphone aus Versehen einen Kauf-Button drücken und ein Abonnement abschließen.
Zahlreiche Internetnutzer in Deutschland sind bereits Opfer einer Abofalle geworden. Auch Kinder sind aufgrund ihrer Unbedarftheit und Neugierde anfällig dafür, sich auf ein verlockendes, aber hochgradig unseriöses Geschäft, zum Beispiel den vermeintlich kostenlosen Download einer App, einzulassen. Allzu schnell ist also ein Abonnement abgeschlossen, ohne dass die Kleinen realisieren, welche Kosten damit verbunden sind. Die Zahlungspflicht wird vom Anbieter meist trickreich verschleiert – bis die erste Rechnung im Briefkasten liegt.
Grundsätzlich gilt seit August 2012, dass auf der Bestellseite gewisse Informationspflichten erfüllt sein müssen. Dem Käufer sind neben der Liefer- und Rechnungsadresse, der gewählten Zahlungsart, einem Hinweis auf die AGBs und einem Produktbild die wesentlichen Merkmale der bestellten Ware (z. B. die Bezeichnung, Größe und Farbe), der Gesamtpreis, die anfallenden Versandkosten und die Vertragslaufzeit anzuzeigen, ehe er den – klar als solchen bezeichneten – Kauf-Button betätigt.
Die Pflichtinhalte müssen hierbei nicht nur genannt, sondern auch farbig hervorgehoben werden. Irreführende Gestaltungsmittel zwischen den Angaben und dem nachfolgenden Button sind nicht gestattet. Werden Kunden durch einen intransparenten Kaufprozess geführt, bei dem weder Preis, noch Dauer oder Art der Vertragsbindung erkennbar sind, handelt es sich vermutlich um eine Abofalle.
Erkennungsmerkmale einer klassischen Abofalle:
Immer wieder fallen Kinder – und auch Erwachsene – auf Abofallen herein. Eltern fragen sich nun zu Recht, ob sie für die Kosten, die ihr Sprössling verursacht hat, aufkommen müssen. Die Antwort: Verträge, die mit Kindern abgeschlossen wurden, sind oft schwebend unwirksam und werden dadurch, dass Eltern nicht ihre Zustimmung erteilen rechtsungültig. Laut den §§ 104 ff. BGB gilt, dass nur diejenigen, die unbeschränkt geschäftsfähig sind, eigenmächtig einen Vertrag abschließen dürfen. Minderjährige ab sieben Jahren brauchen hierzu die Genehmigung ihrer Eltern.
Gestaffelte Geschäftsfähigkeit nach drei Altersstufen:
Gemäß § 110 BGB dürfen beschränkt geschäftsfähige Kinder, also Sieben- bis Siebzehnjährige, frei über ihr Taschengeld verfügen und ohne Zustimmung der Eltern ein Spiel oder Eis kaufen. Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass der Warenpreis als Ganzes bezahlt wird – ein Ratenkauf ist demnach nicht zulässig. Dies bedeutet wiederum, dass der Abschluss eines Abonnements durch einen Minderjährigen keine Rechtsgültigkeit besitzt, da der Warenwert in diesem Fall nicht vollständig, sondern in Monats- oder Jahresraten beglichen wird. Der Taschengeldparagraf greift folglich auch nicht bei Abofallen.
Übrigens: Auch wenn ein Minderjähriger bei Abschluss eines Vertrags vorgibt, bereits volljährig zu sein, gewinnt die Vereinbarung keine Rechtskraft. Entscheidend ist stets das tatsächliche Alter des Kindes. Folgt aufgrund der falschen Altersangabe eine Strafanzeige des Betreibers, geht auch davon keine Gefahr aus. Laut Urteil des Landgerichts Mannheim (Az. 2 O 268/08) handelt es sich hierbei nämlich um eine unlautere Handlung.
Ist das eigene Kind zum Opfer einer Abofalle geworden, sollten Sie Ruhe bewahren und genau aufschlüsseln, was vorgefallen ist. Oft reicht schon ein Schreiben an das jeweilige Unternehmen aus, in dem erklärt wird, dass der Vertrag unwirksam ist, da es sich bei dem Vertragspartner um ein minderjähriges Kind handelt, dem zum Vertragsabschluss die Zustimmung der Eltern fehlte. Aber Achtung: Der Vertrag sollte hierbei keinesfalls widerrufen werden, weil ihm sonst Wirksamkeit zugesprochen wird.
Bleiben die Forderungen trotz Bezug auf die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Kindes bestehen, sollte die Zahlung verweigert werden. Beträge, die bereits geleistet wurden, sind schriftlich zurückzufordern. Wurden vergangene Raten zusammen mit der Handyrechnung abgebucht, kann der gesamte Betrag – in Rücksprache mit dem Mobilfunkanbieter – zurückgebucht werden. Nur der unstrittige Teil der Rechnung ist im Anschluss erneut zu bezahlen.
Versucht ein Anbieter, Sie mit Verweis auf den Taschengeldparagrafen oder einer Strafanzeige aufgrund der falschen Altersangabe Ihres Kindes unter Druck zu setzen, helfen wir von KLUGO Ihnen gerne weiter. Nutzen Sie hierzu einfach unsere Erstberatung von einem Anwalt für Vertragsrecht!
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