Die Abofalle ist eine Form des Internetbetrugs. Sie bezeichnet ein weit verbreitetes, unseriöses Geschäftsmodell im Netz, bei dem Verbraucher unwissentlich ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen.
Es gibt verschiedene Arten von Abofallen: Am häufigsten kommen sie in Form von angeblich kostenlosen Registrierungen für Online-Dienstleistungen wie Kochrezepte, Songtexte, Horoskope oder Downloads vor, welche sich aber im Nachhinein als kostenpflichtig erweisen. Probeabos sind ebenfalls eine beliebte Variante zum Kaschieren von Abofallen. Die Anbieter locken mit Geschenken und günstigen Test-Abos, deren Bedingungen für den Nutzer komplett undurchsichtig sind.
Auch die Änderung einer Internetseite im Zeitablauf ist gängig. So kann der Preis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich viele Besucher auf der Internetseite registrierten, gut versteckt sein und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter die Rechnungen und Mahnungen rausschickt, klar und deutlich auf der Seite platziert sein.
Auch das Surfen mit dem Smartphone kann schnell zu ungewünschten Abos führen. Meist reicht das unbeabsichtigte Antippen eines Werbebanners, um auf der nächsten Mobilfunkabrechnung Kostenposten für teure Abos oder nie heruntergeladene Filme vorzufinden. Da die Abrechnung nicht über den Drittanbieter, sondern über den Mobilfunkanbieter läuft, ist auf der Rechnung oftmals weder ersichtlich, für welche Dienstleistung der Kunde genau zahlen soll, noch wer der Drittanbieter ist.
Die Mobilfunkanbieter zeigen sich hier kundenunfreundlich und verlangen das Begleichen der Forderung des Drittanbieters. Eine weitere Gefahr am Telefon sind Werbeanrufe. Häufig bewerben die Anrufer die vermeintliche Teilnahme an einem Gewinnspiel, die sich im Nachhinein als eine Abofalle erweist.
Anzeichen, die darauf hindeuten, dass es sich um eine Abofalle handelt, können folgende sein:
Die gute Nachricht gleich vorweg: Es ist kein gültiger Vertrag zustande gekommen – und zwar ganz unabhängig davon, mit welchem Trick Sie in die Abofalle gelockt wurden.
Das deutsche Gesetz verlangt für einen gültigen Vertragsabschluss zwei übereinstimmende Willenserklärungen, welche voraussetzen, dass beide Parteien sich sowohl über den Vertragsinhalt, als auch über den Vertragspreis im Klaren sind. Ist dies nicht der Fall, kann kein rechtswirksamer Vertrag geschlossen werden.
Als Opfer einer Abofalle sollten Sie vor allem Ruhe bewahren und sich nicht durch Briefe oder Mails unter Druck setzen lassen. Auch Klage- oder Pfändungsandrohungen sollten Sie nicht aus der Ruhe bringen und vor allem nicht zu überstürztem Handeln bewegen.
Zahlen Sie den vom Betreiber der Abofalle geforderten Betrag auf gar keinen Fall.
Wenn Sie auf eine Abofalle hereingefallen sind, sollten Sie in einem ersten Schritt den unberechtigten Forderungen widersprechen bzw. eine Anfechtung kommunizieren.
In der Regel wird Verbrauchern die Abofalle erst dann bewusst, wenn eine regelrechte Schockrechnung ins Haus flattert – hier ist der Schock dann oft groß. Juristisch ist dann ein Widerspruch gegen die Forderung gefragt. Für Verbraucher stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie sich ein Widerruf am besten formulieren lässt und welche Klauseln auf jeden Fall im Widerspruch gegen die Abofalle enthalten sein müssen.
Abofallen werden von Gaunern auch deswegen gerne genutzt, weil sie in vielen Fällen Erfolg verheißen. Daher ist unser Ratschlag an dieser Stelle: Nicht einschüchtern lassen. Natürlich wird der Anbieter der Abofalle versuchen, Sie davon zu überzeugen, dass die gestellten Forderungen berechtigt sind – um Sie zur Zahlung der Rechnungssumme zu bewegen.
Haben Sie jedoch – wie oben gezeigt – Widerspruch eingelegt gegen die angebliche Forderung, ist der "Fall" für Sie in der Regel erledigt. Daran ändern auch Drohgebärden seitens der Anbieter nichts:
Diese nutzen
um den Forderungen Nachdruck zu verleihen.
Vorsicht ist geboten, wenn es wider Erwartens doch dazu kommt, dass der Anbieter der Abofalle einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt. Hier sind Sie als Betroffener gefragt: Formulieren Sie auch gegen den Mahnbescheid einen Widerspruch. Dieser hat zur Folge, dass der Anbieter tatsächlich eine Gerichtsverhandlung anstreben muss, in der ein offizielles Urteil gesprochen wird.
Erfahrungsgemäß ist nicht zu erwarten, dass Anbieter von unseriösen Abofallen tatsächlich vor Gericht ziehen – sie verzichten vielmehr auf ihre Forderung, um kein negatives Urteil zu riskieren.
Grundsätzlich haben Sie immer die Möglichkeit, einen Vertrag direkt nach Abschluss zu widerrufen.
Erklären Sie per Einschreiben mit Rückschein, dass kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde und widersprechen Sie der Forderung präventiv.
Der § 355 BGB regelt das Widerrufsrecht von Verbraucherverträgen. Dabei besagt Absatz (1), dass, wenn das Gesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift einräumt, weder der Verbraucher noch das Unternehmen an ihre Willenserklärung gebunden sind, sofern der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Laut § 355 Abs. (2) BGB beträgt diese Frist 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsabschluss.
Dabei beginnt laut § 356 Abs. (3) die Widerrufsfrist erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß der Anforderungen des Artikels 246 a § 1 Abs. (2), Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246 b § 2 Abs. (1) des Einführungsgesetzes zum BGB unterrichtet hat. Diese besagen unter anderem, dass der Unternehmer den Verbraucher über die anfallenden Gesamtkosten, seine Identität und gegebenenfalls die (Mindest-)Laufzeit des Vertrages informieren muss, sowie auch über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts.
Das Thema Abofalle beschäftigt immer wieder die Gemüter. Das betrifft nicht nur die User von Computern und Laptops, sondern gerade auch die User von mobilen Endgeräten, wie Smartphones und Tablets, die oft über Lockangebote bei Apps in einer teuren Abofalle landen und vom Abo Betrug erst beim Eintreffen der Rechnung etwas bemerken.
Ein Anwalt für Vertragsrecht kann Ihnen sowohl bei einem Widerruf helfen als auch dabei, einen Widerspruch gegen eine Forderung zu formulieren, die der Anbieter der Abofalle Ihnen gegenüber geltend macht. Bei Fragen zum Thema Abofalle helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Anwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
Wer einmal in eine kostenpflichtige Abofalle getappt ist, der möchte die Erfahrung in der Zukunft sicher nicht mehr wiederholen. Daher stellt sich für die Betroffenen natürlich die Frage, was sie ändern müssen, um das langfristig zu vermeiden.
Laut Gesetz muss der Fernabsatzhandel immer einen Button mit einem Kostenhinweis beinhalten. Dies gilt nicht für Handy-Apps, bei denen schon die versehentliche Nutzung von bestimmten Diensten berechnet wird. Hiergegen können Sie sich mit der Drittanbietersperre schützen, die sich über das Internetportal oder die Hotline Ihres Mobilfunkanbieters einrichten lässt. Verzichten Sie zudem auf das Downloaden von Apps mit kostenpflichtigen Zusatzangeboten und widersprechen Sie der Rechnungsstellung sofort.
Lesen Sie stets das Kleingedruckte und die AGB vor Inanspruchnahme eines Angebots. Gehen Sie sicher, dass es wirklich keinen Kostenhinweis enthält, um einem Internetbetrug zu entgehen. Geben Sie niemals Ihre Bankdaten weiter.
Wichtig zu wissen: Abofallen können auch in dubiosen Shops im Internet lauern – hier wird durch eine scheinbar kostenlose Registrierung in Wirklichkeit ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen. Betroffene sollten auch hier Rechnungen schriftlich widersprechen und nicht zahlen.
Wenn Sie eine scheinbare Forderung aus einer Abofalle bereits bezahlt haben, steht Ihnen immer noch die Möglichkeit offen, den Betrag wieder zurückzufordern.
Der Gesetzgeber normiert in § 812 Abs. (1) Satz (1) Alt. (1) BGB den Grundsatz, dass der Leistungserbringer gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Herausgabe des durch Leistung Erlangten hat, wenn das der Leistung zugrunde liegende Vertragsverhältnis gescheitert ist.
Probleme können sich hierbei aber regelmäßig daraus ergeben, dass sich die Unseriösität der Anbieter bis auf die Rückabwicklung auswirkt. Von Briefkastenfirmen bis hin zu unauffindbaren Geschäftspartnern hat es in der Praxis schon alles gegeben – es ist daher leider eher unwahrscheinlich, dass Betroffene ihr Geld wieder zurückbekommen.
Ein Anwalt kann Ihnen hierzu wertvollen Input geben – und im Vorfeld abklären, ob realistische Chancen bestehen, dass Sie mit Ihrer Rückforderung Erfolg haben.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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