Der Tag der Geburt des eigenen Kindes, des Todes eines nahen Verwandten oder des Brandes im eigenen Haus ist kein normaler Arbeitstag. Aber ein Urlaubstag, der zum Entspannen gedacht ist, ist es auch nicht. Solche Situationen sind gute Gründe für einen Tag Sonderurlaub.
Arbeitnehmer haben das Anrecht auf bezahlten Urlaub. Dieser regelmäßige Urlaub wird dafür genutzt, um in die Ferien zu fahren, zu Hause zu entspannen oder Zeit mit der Familie zu verbringen. Und genau dafür ist er auch da: Es handelt sich um den gesetzlich verschrieben Erholungsurlaub. Deshalb gilt auch: Wer in seinem Urlaub krank wird, kann sich per Attest krankschreiben lassen und die Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
Nun gibt es aber Situationen, in denen es Arbeitnehmern unzumutbar oder schlichtweg nicht möglich ist, arbeiten zu gehen. In diesen Situationen ist es oftmals möglich, Sonderurlaub zu nehmen.
In § 616 S. 1 BGB ist geregelt, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete seines Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig wird, dass „er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
Was gute Gründe für den Sonderurlaub sind und für welchen Zeitraum sich Angestellte freinehmen können, ist nicht gesetzlich geregelt. Grundsätzlich ist im Arbeitsvertrag geregelt, ob und unter welchen Umständen es Sonderlaub geben kann. So kann Sonderurlaub auch kategorisch ausgeschlossen werden. Es liegt also letztendlich im Ermessen des Arbeitgebers, welche Gründe er für Sonderurlaub gelten lässt.
Sehr oft erhalten Arbeitnehmer in den folgenden Situationen Sonderurlaub:
Zu den besonderen Gründen für den Sonderurlaub gehören ehrenamtliche Aufgaben von Arbeitnehmern wie die Tätigkeit als Schöffe bzw. Schöffin oder eine Tätigkeit für das Technische Hilfswerk (THW) oder die Freiwillige Feuerwehr. Für den jeweiligen Zeitraum werden die Angestellten ohne Lohnverzicht freigestellt. Das THW-Gesetz und die Feuerwehr-Gesetze sehen vor, dass Arbeitgebern das gezahlte Gehalt von Bund und Ländern erstattet wird.
Wer mit guten Gründen von der Arbeit fernblieb, aber trotzdem keine Lohnfortzahlung erfolgte, sollte einen Blick in den Arbeitsvertrag bzw. die geltenden Tarifbestimmungen schauen. Ist der Grund für den gesetzlichen Sonderurlaub dort nicht ausgeschlossen, sollte ein Gespräch mit dem Betriebsrat erfolgen. Der nächste Schritt wäre die Vorbereitung einer Feststellungsklage. Diese sollte gut überlegt sein, denn sie hat weitreichende Folgen. Sprechen Sie gern mit einem KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperten für Arbeitsrecht, der Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen gibt.
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