Eine Krankschreibung im Urlaub kommt immer ungeplant und die Ursachen dafür können sehr vielfältig sein. Die gute Nachricht: Ob Unfall, Magenverstimmung oder Fieber – Ihre Urlaubstage sind nicht ersatzlos verloren.
Kaum ist man auf Reisen und schon ist es passiert: Der lang ersehnte Urlaub ist endlich da, man sitzt womöglich am Strand oder im Restaurant – und dann kommen die Bauchkrämpfe oder Zahnschmerzen. Was jetzt? Neben dem Wunsch, möglichst schnell wieder fit zu sein, stellt sich in einem solchen Fall bald die Frage, was zu tun ist, um die vergeudeten Urlaubstage zurückzubekommen.
Das gilt gerade auch für Arbeitnehmer, denn: Der Jahresurlaub ist begrenzt und die Urlaubstage sind gezählt.
Unbeschwert verreisen, wer möchte das nicht? Spätestens, wenn die Reise ins außereuropäische Ausland führt, denken die meisten Reisenden über einen zusätzlichen Versicherungsschutz nach. Doch mit einer Auslandskranken- und einer Reiserücktrittsversicherung sind mitunter nicht alle Sorgen passé, schließlich möchte man bei Krankmeldungen im Urlaub auch seine Urlaubstage zurückerhalten. Damit dies gelingt, ist es wichtig, die rechtliche Lage zu kennen.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer laut § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (kurz: BUrlG) das Recht, bei Krankheit im Urlaub die genommenen Urlaubstage zurückzubekommen, sofern er seine Erkrankung eindeutig nachweisen kann. Damit eine Krankheit im Urlaub auch arbeitsrechtlich anerkannt wird, muss der erkrankte Arbeitnehmer zudem seinen Anzeige- und Nachweispflichten nachkommen, die in § 5 Abs. 2 S. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (kurz: EntgFG) geregelt sind.
Wenn Sie während Ihres Urlaubs erkranken, gelten diese Tage gemäß § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) nicht als Urlaubstage. Sie haben das Recht, sich diese Tage wieder gutzuschreiben zu lassen."Dennis Kallabis
Dafür muss der erkrankte Urlauber Schritt für Schritt vorgehen:
Wichtig ist insbesondere, dass Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, darüber informieren, dass Sie im Urlaub erkrankt sind. Üblicherweise geschieht das zeitnah und zuverlässig per Telefax.
Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub krank, muss er zuallererst zum Arzt gehen, um sich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Im Urlaub muss dies bereits am ersten Tag der Erkrankung passieren und nicht, wie sonst üblich, erst am dritten Tag. Anschließend sind sowohl Arbeitgeber als auch die Krankenkasse unverzüglich über den Krankheitsfall zu informieren. Außerdem empfiehlt es sich, beiden Stellen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzuschicken – und zwar auf eigene Kosten. Hegt der Arbeitgeber daraufhin keine Zweifel am Vorliegen der Krankheit, verfällt der Urlaub nicht.
In jedem Fall bedeutet eine Krankheit im Urlaub nicht, dass sich die arbeitsfreie Zeit automatisch um die Krankheitstage verlängert. Der Urlaub endet zunächst am beantragten und stattgegebenen letzten Urlaubstag. Für die zurückerhaltenen Urlaubstage muss der Arbeitgeber einen neuen Urlaubsantrag stellen.
Grundsätzlich haben in- und ausländische Atteste den gleichen Beweiswert. Es muss allerdings explizit daraus hervorgehen, dass dem Erkrankten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und nicht lediglich Unwohlsein oder andere Beschwerden in Rede stehen. Schließlich soll die Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, eindeutig dokumentiert werden. Nur wenn dies klar und deutlich aus der Bescheinigung hervorgeht, stehen die Chancen gut, dass bei einer vorliegenden Krankheit im Urlaub die Urlaubstage zurückgerechnet werden.
Arbeitsrechtlich wird darauf abgestellt, ob der Arzt, der die Bescheinigung ausstellt, zwischen der Erkrankung und der dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit unterscheidet. Zweifel können sich insbesondere aus den Umständen der Krankheit ergeben, aber auch aus dem Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
In manchen Fällen hegen Arbeitgeber mehr oder weniger berechtigte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Gründe hierfür können beispielsweise Zweifel an der Korrektheit der Bescheinigung, vorangegangene, abgelehnte Anträge auf Urlaubsverlängerung oder mehrmalige Krankmeldungen während des Urlaubs in der Vergangenheit sein. Der Arbeitgeber kann daraufhin den Medizinischen Dienst der Krankenkasse beauftragen, den Arbeitnehmer zu begutachten.
Oft kommt es rund um ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu Konflikten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Erkennt der Arbeitgeber die Krankschreibung im Ausland nicht an, können sich daraus schwerwiegende arbeitsrechtliche Probleme ergeben.
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer nichts tun, was seiner Genesung entgegensteht: Wer sich also im Urlaub inklusive Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krankmeldet, um anschließend auf Tauchtour zu gehen oder um kurz danach beim Fallschirmspringen den Nervenkitzel zu genießen, der könnte beim Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nähren.
Allerdings ist kein Arbeitnehmer im Krankheitsfall grundsätzlich dazu verpflichtet, unverzüglich die Heimreise anzutreten: Auch auf einer Reise kann der Arbeitnehmer das Bett hüten bzw. sich ganz generell um die eigene Genesung kümmern.
Hilfreich ist es, wenn Sie transparent mit dem Arbeitgeber kommunizieren und proaktiv Zweifeln und Gerüchten entgegenwirken. Moderne Kommunikationsmittel erlauben auch in den entlegensten Gegenden einen Austausch mit dem Arbeitgeber, um Missverständnisse zu vermeiden.
Entgegen der landläufigen Meinung sorgen die Krankheitstage im Urlaub nicht dafür, dass sich der Urlaub automatisch verlängert. Der Arbeitnehmer hat aber einen Anspruch darauf, dass der Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt gewährt wird. Das ergibt sich explizit aus § 9 BUrlG.
Wichtig für alle Arbeitnehmer: Der Urlaubsanspruch ändert sich durch die Krankschreibung im Urlaub nicht.
§ 9 des Bundesurlaubsgesetzes legt fest, dass Urlaubstage durch Krankheit nicht verloren gehen: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“ Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich demnach gegenseitig aus.
Sind Arbeitnehmer auch nach dem Ende des ursprünglichen Urlaubs arbeitsunfähig krank, muss der Arbeitgeber entsprechend informiert werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dann auch für diesen Zeitraum vorgelegt werden.
Auch hier gilt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich nichts unternehmen darf, was seine Genesung gefährdet. Eine Urlaubsreise an sich ist daher für sich zunächst neutral zu bewerten – schließlich kann diese die Gesundung ja unter Umständen sogar auch fördern.
Stellt die Urlaubsreise tatsächlich eine Gefährdung der Genesung dar, muss diese abgesagt werden. Im schlechtesten Fall droht sonst die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Rechtlich ist es nicht zwingend notwendig, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsantritt mindestens ein Arbeitstag liegt. Dies ist zwar in vielen Betrieben üblich, lässt sich aber juristisch nicht auf eine entsprechende gesetzliche Regelung zurückführen.
Sie fordern gerade wegen Krankheit im Urlaub Ihre Urlaubstage zurück und haben Probleme, Ihr Recht durchzusetzen? Dann kontaktieren Sie uns von KLUGO gern für eine telefonische Erstberatung durch einen Anwalt für Reiserecht.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.