Bei steigenden Mieten für Wohnungen und WGs haben Studierende und Auszubildende immer größere Probleme, die erste eigene Bleibe zu finden. Einige Vermieter fordern als Absicherung eine Elternbürgschaft. Eltern haften insbesondere im Falle von Mietausfällen für ihr Kind - wie hoch die Haftungssumme ist, bestimmen die Umstände. Auf was Sie dabei achten sollten und inwiefern Sie für Ihr Kind haften, erfahren Sie hier.
Der § 551 Abs.1 BGB legt fest, wie hoch eine sogenannte Mietsicherheit sein darf. Unter diesen Begriff fallen neben der Elternbürgschaft auch andere Arten von Bürgschaften bzw. Mietsicherheiten. Das Gesetz sieht vor, dass auch die Elternbürgschaft für die Wohnung des Kindes maximal drei monatliche Nettokaltmieten betragen darf.
Eltern versichern mit ihrer Elternbürgschaft, dass sie für Mietausfälle oder andere etwaige Schäden in einer Höhe von bis zu drei Nettokaltmieten aufkommen. Diese Regelung zur Elternbürgschaft wird im Mietvertrag festgehalten und die Eltern unterschreiben für den Vermieter eine Bürgschaftserklärung.
Die Elternbürgschaft hat Konsequenzen für die weitere Vertragsgestaltung. Zudem hat sie ihre Grenzen, bei deren Überschreitung mit rechtlichen Folgen zu rechnen ist.
Eine Elternbürgschaft für die Wohnung schließt eine zusätzliche Kaution - ob bar oder unbar – aus, wenn die Bürgschaft den Maximalbetrag von drei Nettokaltmieten ausgeschöpft hat. Wurde wiederum bereits eine Kaution in Höhe von drei Nettokaltmieten im Mietvertrag vereinbart, kann keine zusätzliche Bürgschaft verlangt werden.
Ist mit einer Kaution die Höchstgrenze nicht erreicht, kann die Bürgschaft nur für den Differenzbetrag vereinbart werden.
Beispiel: Die monatliche Nettokaltmiete beträgt 400 Euro, weshalb die Kaution maximal 1200 Euro betragen darf. Mieter und Vermieter vereinbaren eine Kaution von 800 Euro, weshalb eine Bürgschaft von maximal 400 Euro rechtswirksam ist.
Wird jedoch trotzdem ein Bürgschaftsvertrag abgeschlossen und eine Kaution gezahlt, die zusammen die Höchstgrenze überschreiten, kann der Mieter verlangen, dass die Elternbürgschaft nicht in Anspruch genommen wird. Geregelt wird dies in § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
Eltern sollten sich den Mietvertrag ihres Kindes gut durchlesen. Wird dort vereinbart, dass ein Bürge zu stellen ist - der Vermieter dies also von sich aus verlangt - der unbeschränkt bürgt, ist dies unzulässig. Auch wenn ein Vertrag mit einer solchen Klausel unterschrieben wird, kann der Vermieter keine Elternbürgschaft für die Miete verlangen, die über der Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten liegt oder unbeschränkt gelten soll.
Aber Achtung: Alle mieterfreundlichen Regelungen, die auf dem § 551 Abs.1 des BGB basieren, gelten nur, wenn der Vermieter eine Elternbürgschaft verlangt. Anders sieht es aus, wenn Eltern die Bürgschaft offensiv und unaufgefordert anbieten.
Es gibt einige wenige, jedoch folgenschwere Ausnahmen von den rechtlichen Einschränkungen der Elternbürgschaft.
Ausnahmesituationen:
Bevor Eltern eine Bürgschaft übernehmen, sollten sie mit ihrem Kind genau besprechen, wie sie eine solche Vertragsbeziehung gestalten möchten. Handelt es sich um eine Schenkung, haben die Eltern bei Inanspruchnahme der Mietsicherung/ Mietkaution keinen Anspruch auf eine Erstattung ihrer Kosten. Möchten sie dies verhindern, sollten Eltern sich anwaltlich beraten lassen, wie sie ihr Kind in Regress nehmen können.
Zieht das Kind in eine Wohngemeinschaft, sollte klar sein, ob es einen Hauptmieter gibt oder alle WG-Mitbewohner gleichberechtigt sind. Trifft letzteres zu, dann haften auch alle Bewohner gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass die Elternbürgschaft für die Miete sich nicht an dem Mietanteil des Kindes, sondern an der Gesamtmiete bemisst. Damit ist auch festgelegt, dass die Haftungshöhe sich an den drei Nettokaltmieten für die gesamte Wohnung orientiert. Eltern sollte also vor dem Unterzeichnen eines Bürgschaftsvertrages klar sein, dass sie im schlimmsten Fall für alle Mitbewohner haften, wenn diese wiederum nicht abgesichert sind.
Wenn Sie Fragen zu einer Elternbürgschaft und dem rechtssicheren Mietvertrag Ihres Kindes haben, dann vereinbaren Sie gern eine telefonische Erstberatung mit den Rechtsanwälten für Mietrecht bei KLUGO.
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