Der Arbeitsmarkt in Deutschland verändert sich. Viele Menschen wünschen sich mehr räumliche und zeitliche Selbstbestimmung in ihrem Arbeitsalltag. Sie kehren ihrem klassischen 9-to 5-Job den Rücken, um zukünftig als Freelancer zu arbeiten. Dabei treten sie im Rahmen ihrer Selbstständigkeit in vielfältige neue Vertragsbeziehungen ein. Die wichtigsten Verträge haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.
Wer sich selbstständig macht, sieht sich mit vielen vertraglichen Verpflichtungen konfrontiert, die ihm als Arbeitnehmer bislang erspart blieben. Vom Werk- oder Dienstvertrag mit einem potentiellen Kunden, bis hin zum Mietvertrag über die neuen Büroräume. Das bietet zahlreiche Chancen für den Freelancer, aber auch rechtliche Risiken. Die folgenden wichtigen und meist genutzten Verträge für Freiberufler sollten Sie kennen.
Je nachdem, welcher Vertrag vorliegt, kann das einen erheblichen Unterschied für den Freiberufler machen. Zum Beispiel bei der Frage, wann das Honorar fällig wird.
In den §§ 611ff BGB finden sich die grundlegenden Normen rund um den Dienstvertrag. Schließt ein Freelancer mit einem Kunden einen Dienstvertrag ab, verpflichtet er sich dazu, eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen. Anders als beim Werkvertrag sichert der Freiberufler keinen bestimmten Erfolg oder ein Ergebnis zu, sondern lediglich seine Arbeitsleistung. Der Freelancer hat im Umkehrschluss bereits bei Erbringen seiner Dienstleistung einen Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Klassisches Beispiel für einen Dienstvertrag ist die Behandlung durch einen Arzt. Nicht erst das Gesunden des Patienten, sondern bereits das reine Tätigwerden des Mediziners, lässt den Anspruch auf Zahlung des Honorars entstehen.
Anders als beim Dienstvertrag schuldet der Freiberufler bei Abschluss eines Werkvertrages nach den §§ 631ff BGB einen bestimmten, im Vertrag festgelegten Erfolg. Das kann ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder Werk sein, wie zum Beispiel die Erstellung einer journalistischen Reportage. Der Freelancer hat im Gegensatz zum Dienstvertrag erst dann einen Anspruch auf Zahlung des vollen Honorars, wenn das Werk mängelfrei geliefert und dieses vom Kunden abgenommen wurde.
Ist der Freiberufler allein für die Durchführung und den Erfolg des Projekts verantwortlich, liegt die Mängelfreiheit in seiner Hand und ist daher in gewissem Rahmen für ihn absehbar. Bedient sich der Freiberufler Subunternehmern, muss er bei Abschluss eines Werkvertrages auch für deren Arbeitsergebnisse gegenüber seinen Kunden einstehen. Ein Dienstvertrag kann hier eine risikoärmere Alternative sein.
Hinweis: Für die Beurteilung, ob es sich bei einem Freelancer Vertrag rechtlich um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt, muss immer der genaue Inhalt des Vertrages überprüft werden. Allein die Überschrift „Dienstvertrag“ über einen Vertrag für freie Mitarbeiter macht den Vertrag nicht zu einem Dienstvertrag und entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung.
Freiberufliche Mitarbeiter führen eigenverantwortlich für andere Unternehmen Tätigkeiten aus, sind aber grundsätzlich keine Arbeitnehmer. Arbeitnehmer stellen ihre Arbeitszeit im Tausch gegen den vereinbarten Lohn zur Verfügung. Sie können ihre Arbeitszeiten und den Ort, an dem sie ihre Arbeitsleistung erbringen, nicht frei wählen. Anders als Freelancer sind sie räumlich und zeitlich an die Vorgaben des Unternehmens gebunden. Einem Freelancer dagegen steht es frei, zu welcher Uhrzeit oder an welchem Arbeitsort er seine Arbeitsleistung erbringen will.
Scheinselbstständigkeit: Problematisch wird die Beurteilung, sobald ein auf eigene Rechnung arbeitender Freelancer in der Firma tatsächlich wie ein Arbeitnehmer geführt wird, zum Beispiel eine eigene Personalnummer hat, einen festen Platz im Büro oder sein Name auf Personallisten erscheint. Hier liegt die Annahme einer Scheinselbstständigkeit nahe. Für das beschäftigende Unternehmen kann das erhebliche Nachzahlungen von Sozialabgaben und Steuern bedeuten.
Um die Kosten für ein Büro zu sparen, üben Freiberufler ihre Tätigkeit gern in ihrer Privatwohnung aus. Wer von Rechts wegen auf der sicheren Seite sein möchte, sollte seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Wer einfach macht, riskiert eine fristlose Kündigung und Schadensersatzforderungen des Vermieters. Grundsätzlich ist das geschäftliche Arbeiten im Homeoffice laut BGH nur dann unproblematisch, wenn es keine Außenwirkung - zum Beispiel durch Lärm oder Immissionen - entfaltet. Wobei bereits der Firmenname am Klingelschild eine solche Außenwirkung begründen soll. Daneben soll laut BGH aber der Vermieter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu erteilen, wenn es sich bei der Selbstständigkeit um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt. Im Gegenzug ist es möglich, dass der Vermieter eine Mieterhöhung ausspricht.
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