STAND 16.12.2022 | LESEZEIT 4 MIN
Geht es einem Unternehmen wirtschaftlich schlecht, haben Arbeitgeber oftmals keine andere Wahl, als Mitarbeiter zu entlassen. Je nach Größe des Unternehmens und Anzahl der Mitarbeiter müssen Arbeitgeber dabei Regelungen zur sogenannten Massenentlassung beachten. Was eine Massenentlassung ist, welche Regelungen es zu beachten gibt und wie sich Arbeitnehmer bei einer unwirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber wehren können, erfahren Sie hier.
Von einer Massenentlassung wird dann gesprochen, wenn in einem Unternehmen innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl an Entlassungen erfolgt. Unter einer Entlassung wird dabei nicht nur die Kündigung verstanden, sondern jede mögliche Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die vom Arbeitgeber ausgeht. Demzufolge zählt neben der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber auch eine Änderungskündigung, ein vom Arbeitgeber initiierter Aufhebungsvertrag sowie eine vom Arbeitgeber initiierte Eigenkündigung des Arbeitnehmers als Entlassung.
Wann genau eine Massenentlassung vorliegt, hängt sowohl von der Betriebsgröße als auch der Anzahl der Mitarbeiter ab:
Als Arbeitnehmer zählen hierbei alle Voll- und Teilzeitkräfte, Umschüler sowie Auszubildende. Franchisenehmer, freie Mitarbeiter, selbstständige Handelsvertreter sowie leitende Angestellte, organische juristische Personen und solche Personen, die gesetzlich zur Vertretung einer Personengesellschaft berufen sind, zählen dagegen gemäß § 17 KSchG Abs. 5, in dem sich die gesetzlichen Regelungen zur Massenentlassung finden, nicht als Arbeitnehmer.
Damit Entlassungen im Rahmen einer Massenentlassung wirksam sind, müssen Arbeitgeber einige Regeln befolgen. Doch wie genau sieht das Vorgehen bei einer Massenentlassungsanzeige aus?
Update 13.07.2023
Der Europäische Gerichtshof entschied in einem neuen Urteil (EuGH, Urt. v. 13.07.2023, Az. C-134/22 G GMBH), dass ein Verstoß der Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG an die Arbeitsagentur für Arbeit nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Versäumt der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige, so sind die Kündigungen bzw. geschlossenen Aufhebungsverträge unwirksam – allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer sich auf die Unwirksamkeit beruft. Dazu muss er innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen.
Erfolgversprechend ist eine Kündigungsschutzklage bei einer Massenentlassung aber nur dann, wenn der Arbeitgeber gegen seine Pflichten gemäß § 17 KSchG verstoßen hat.
Massenentlassungen können jeden treffen. Gegenwärtig sind beispielsweise über 10.000 Amazon-Mitarbeiter aufgrund einer drohenden Rezession von Kündigungen betroffen. Die wirtschaftlichen Folgen für die Arbeitnehmer sind oftmals enorm. Deswegen sollte jeder Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer erhaltenen Kündigung überprüfen lassen und ggf. gegen die Entlassung vorgehen.
Ein KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperte für Arbeitsrecht ist Ihnen gern behilflich, wenn Sie selbst von einer Massenentlassung betroffen sind oder Fragen zum Thema haben. Kontaktieren Sie uns jetzt und vereinbaren einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.
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