Bei einem annullierten Flug hat man nach einer Verordnung der EU das Recht auf einen Ersatz der Ticketkosten, auf eine finanzielle Entschädigung und auf Betreuung am Flughafen.
Kommt es zu einem Flugausfall, steht dem Reisenden zumeist eine Entschädigung bzw. sogar auch Schadensersatz zu. Welche Pflichten dabei die Fluggesellschaft ihren Passagieren gegenüber und welche Rechte der Fluggast bei einem Flugausfall hat, wird in der EU grundsätzlich über die Verordnung 261/2004 geregelt; international gilt zusätzlich das Montrealer Übereinkommen. Pauschal lassen sich die Rechte bei Flugausfall folgendermaßen zusammenfassen: Bei einem Flugausfall stehen dem Fluggast bis zu 600 Euro Entschädigung zu, und sollte es zu Folgeschäden aufgrund eines gestrichenen Fluges kommen, besteht zudem Anspruch auf Schadensersatz.
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 findet, wie ihr Name schon verlauten lässt, innerhalb der Europäischen Union Anwendung und regelt dabei die Entschädigungsansprüche bei Flugausfall und Flugverspätung.
Reisende können sich in folgenden Fällen auf diese berufen:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in seinem Urteil vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C403/07 und C432/07 klar, dass eine Flugverspätung von mehr als drei Stunden am Zielflughafen mit Flugausfall gleichzusetzen ist. Das heißt auch, dass die Ansprüche auf Entschädigung bei Flugausfall oder Flugverspätung in diesen Fällen gleichzusetzen sind. Sollte es aufgrund eines gestrichenen Fluges zu Folgeschäden kommen, kann der Fluggast Schadensersatzansprüche geltend machen. Hierzu zählt unter anderem das Verpassen wichtiger Termine aufgrund einer Verspätung bzw. Annullierung. Derartige Ansprüche werden vom Montrealer Übereinkommen geregelt.
Die Höhe der Entschädigung bei Flugausfall wird gemäß Flugdistanz gestaffelt. Zudem gilt es zu beachten, dass bei der Berechnung der Distanz die Luftlinie und nicht die tatsächlich geflogene Strecke zählt. Das heißt: Der Fluggast kann seine Rechte bei Flugausfall geltend machen, muss jedoch bei einem durch verschiedene Zwischenstopps relativ langen Flug mit einer verhältnismäßig niedrigen Entschädigungssumme rechnen.
Durch die EU-Verordnung 261/2014 wird Reisenden hinsichtlich ihrer Rechte im Falle eines Flugausfalls eine angemessene Betreuung während der Wartezeit am Flughafen zugesprochen. Darunter fallen zum Beispiel die Versorgung mit Speisen und Getränken, Zugang zu einem Telefon oder, sofern nötig, eine Hotelübernachtung.
Wird ein Flug gestrichen oder ist dieser mehr als fünf Stunden verspätet, besteht hinsichtlich einer Entschädigung auch die Möglichkeit, eine Ersatzbeförderung zum schnellstmöglichen Zeitpunkt einzufordern. Diese kann auch durch ein Bahn- oder Busticket oder einen Mietwagen gewährleistet werden. Bei einer Flugstreichung bzw. einem Flugausfall hat der Passagier zudem die Entschädigungsoption der Ticketkostenerstattung.
Um bei einem Flugausfall bzw. einer Flugverspätung Entschädigungsansprüche geltend machen zu können, ist es wichtig, rechtzeitig am Check-In gewesen zu sein. Nicht selten bietet die Fluggesellschaft Ersatzflüge an – ist man nicht vor Ort und kann den Flug aus diesem Grund nicht antreten, verfallen alle Ansprüche auf Versorgungs- und Ersatzleistungen. Wurde ein Flug gestrichen, sollte sich der Fluggast bezüglich seines Schadensersatzanspruchs eben diese Stornierung noch am Flughafen schriftlich bestätigen lassen. Zudem sollten grundsätzlich Flugticket sowie relevante Quittungen aufbewahrt werden, um Rechte bei Flugausfall bzw. Flugverspätung durchsetzen zu können.
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