Die in Deutschland bestehende Krankenversicherungspflicht sieht vor, dass sich jeder Bürger entweder privat oder gesetzlich krankenversichert. Arbeitnehmer, die ein Jahresarbeitsentgelt von mehr als 62.550 Euro haben, sind krankenversicherungsfrei. Das bedeutet, dass diese Arbeitnehmer die Wahl haben, sich privat zu versichern. Ist diese Entscheidung für die private Krankenversicherung (PKV) einmal getroffen, ist nur unter bestimmten Umständen ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) möglich. Erfahren Sie hier alles rund um die Rückkehr in die GKV!
Wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 62.550 Euro vom Arbeitnehmer überschritten und hat sich dieser für die PKV entschieden, ist nur im Falle des Wiedereintritts der Versicherungspflicht eine Rückkehr in die GKV möglich. Aber wann tritt die Versicherungspflicht ein? Die Minderung des Arbeitsentgelts in der Form, dass das Jahresarbeitsentgelt unter die aktuelle Grenze von 62.550 Euro fällt, ist eine Möglichkeit. Für den Fall, dass das Jahresarbeitsentgelt eine im neuen Kalenderjahr erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt, gilt ebenfalls der Eintritt der Versicherungspflicht.
Im ersten Fall erfolgt der Eintritt sofort
Eine Ausnahme von den Grundsätzen des Wiedereintritts der Versicherungspflicht gilt, sofern der Versicherungsnehmer das Alter von 55 Jahren überschritten hat. Dann ist der Wechsel zurück in die GKV schwierig oder in manchen Fällen sogar unmöglich. Denn: Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass junge Menschen von den günstigen Beitragssätzen der privaten Krankenversicherung profitieren und mit steigenden Beiträgen auf die preiswertere gesetzliche Krankenversicherung umsteigen.
Die Rückkehr ist für ältere Arbeitnehmer definitiv ausgeschlossen, wenn diese beim Eintritt der Versicherungspflicht
Nur ausnahmsweise ist die Rückkehr möglich, wenn das Einkommen weniger als 450 Euro monatlich beträgt. Dann kann die betreffende Person in die Familienversicherung des Partners wechseln. Selbstständige haben außerdem die Möglichkeit, ein versicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis einzugehen oder ihre Selbstständigkeit nebenberuflich auszuführen. Unter diesen Voraussetzungen steht ihnen der Weg zurück in die GKV offen.
Für Studenten, die privat krankenversichert sind, gilt: Nach dem Studium können sie in der Regel ohne Probleme wieder in die GKV wechseln, außer:
Deshalb kann es sinnvoll für Studenten sein, bereits vor dem Studium in die GKV zu wechseln.
Grundsätzlich tritt die Versicherungspflicht auch bei einer nur vorübergehenden Minderung des Arbeitsentgelts ein. Es gilt jedoch weiterhin die Jahresarbeitsentgeltgrenze, sodass diese nicht überschritten werden darf.
Es gibt folgende Ausnahmen von diesem Grundsatz:
Der Status quo bleibt in diesen Fällen bestehen und ein Wechsel in die GKV ist nicht möglich. Diese Art von vorübergehender Minderung des Gehalts wird bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht beachtet.
Wer die 55 Jahre noch nicht erreicht hat, arbeitslos ist und Arbeitslosengeld I bezieht, kann sich gesetzlich krankenversichern. Wer mindestens 12 Monate im Ausland gelebt und/oder gearbeitet hat, kann im Rahmen der Kündigungsfrist die private Krankenversicherung kündigen und sich innerhalb von drei Monaten gesetzlich versichern. Dies gilt jedoch nur bei einem Aufenthalt im europäischen Ausland mit Krankenversicherungspflicht.
Grundsätzlich ist der Wechsel von der PKV in die GKV vom Gesetzgeber nicht gewollt. Bei Versicherten muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Es kann also sein, dass die Rückkehr unter bestimmten Umständen doch möglich ist. Immer möglich und auch empfehlenswert ist es selbstverständlich, einen entsprechenden Fachanwalt für Versicherungsrecht zu kontaktieren, der Ihnen bei der Einschätzung Ihres Falles weiterhelfen kann.
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