Auf den deutschen Straßen wird es schon einmal eng. Zwar gibt es auf vielbefahrenen Straßen Schutzwege, die die Fahrradspur von dem Fahrbereich der Autos trennt, jedoch wird gerade dadurch der Sicherheitsabstand zum Radfahrer oftmals nicht eingehalten. Das Gutachten der Unfallforschung der Versicherer (UDV) bestätigt jedoch, dass dieser Sicherheitsabstand enorm wichtig ist und Verstöße konsequenter geahndet werden müssen.
Die Unfallforschung der Versicherer führt aktuell ein Forschungsprojekt zur Sicherheit und Nutzbarkeit markierter Radverkehrsführungen durch. Dabei werden verschiedene Verhaltensweisen von Verkehrsteilnehmern beobachtet und Messungen durchgeführt. Dabei stießen die Experten auf eine interessante juristische Frage.
Es gibt zwei verschiedene Arten von Fahrbahnen für Radfahrer. Der Radfahrstreifen ist von der übrigen Fahrbahn mit einer durchgängigen, dicken Linie klar getrennt. Autos dürfen hier nicht parken und diesen Radfahrstreifen nicht befahren. Davon zu unterscheiden ist der Schutzstreifen. Hierbei ist der Bereich für Radfahrer mit einer gestrichelten Linie von der restlichen Fahrbahn abgetrennt. Für die UDV haben sich daraus zwei Fragen ergeben.
1. Frage: Wenn der Radfahrstreifen nicht zur eigentlichen Fahrbahn gehört, muss der Sicherheitsabstand zum Radfahrer nicht unbedingt eingehalten werden, „ähnlich dem Verhalten auf zwei Fahrstreifen in die gleiche Richtung?“, fragen sich die Experten der UDV.
2. Frage: In der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO steht:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.“
Die Frage lautet hier, wann dieser „Bedarf“ gegeben ist und wie groß beim Überholen von Radfahrern auf markierten Radfahr- und Schutzstreifen der Seitenabstand zum Fahrrad sein muss. Um diese Frage zu klären, gab die UDV ein gesondertes Gutachten in Auftrag.
In dem „Rechtsgutachten zu markierten Radverkehrsführungen“ gibt Prof. Dr. jur. Dieter Müller schlüssige Antworten. Der Experte für Verkehrsrecht bestätigt, dass der Sicherheitsabstand zum Radfahrer immer mindestens 1,5 Meter, besser noch zwei Meter betragen muss. Das gilt auch, wenn dieser auf einem ausgewiesenen Radfahrstreifen unterwegs ist. Ansonsten verkehrt sich der eigentliche Schutzzweck des Radstreifens ins Gegenteil.
Viele Autofahrer halten den Sicherheitsabstand nur ein, wenn der Radfahrer auf der freien Fahrbahn fährt. Aber Müller bestätigt, dass dieser Seitenabstand zum Fahrrad „unabhängig von der angeordneten Art der Radverkehrsführung“ notwendig ist.
Im alltäglichen Straßenverkehr wird es jedoch oft eng und das nicht nur für Autos, sondern auch für Busse und LKWs. Was also, wenn es nicht ausreichend Platz gibt, um mit dem geforderten Abstand an dem Fahrradfahrer vorbeizuziehen? Dazu gibt es in dem Gutachten eine ganz klare Aussage: Kann der Abstand „nicht eingehalten werden, besteht für Fahrzeugführer gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ein so genanntes „faktisches Überholverbot“, so Müller. Es müssen also auch LKWs und Busse solange hinter dem Fahrrad fahren, bis sich eine Möglichkeit bietet, den Radfahrer zu überholen.
Bei Nichteinhalten des geforderten Abstandes droht ein Bußgeld, ein Punkt in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Schwere des Vergehens und der Geschwindigkeit des Fahrzeuges. Haben Sie Fragen zum Verkehrsrecht oder benötigen Sie weitere Informationen zu Bußgeldbescheiden? Dann erhalten Sie hier Ihre telefonische Erstberatung.
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