Teilung von Betriebsrenten ist verfassungskonform
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Teilung von Betriebsrenten ist verfassungskonform

Mit der Betriebsrente, auch betriebliche Altersvorsorge genannt, können Arbeitnehmer ihr Sparvermögen aufbessern. Die Art und Weise der Aufteilung der Betriebsrente bei einer Scheidung verstößt dabei nicht gegen das Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 26. Mai 2020 entschied. Aber was ändert sich jetzt, und worum geht es im Betriebsrentenurteil?

Betriebsrente bei Scheidung: Interne Teilung

Wie die Rentenansprüche aufgeteilt werden, legt das Familiengericht grundsätzlich im Scheidungsurteil fest. Wenn beide Partner beim Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung sind, ist die Teilung eher unproblematisch, da eine interne Teilung erfolgen kann. Dabei erhält der Partner, der weniger Ansprüche erworben hat, einen Versorgungsausgleich vom anderen.

Darunter fallen die gesetzliche Rentenversicherung, Anwartschaften von berufsständischen Versorgungswerken, private Rentenversicherungen, die betriebliche Altersversorgung (betriebliche Rente), Riester und Rürup sowie die Erwerbsunfähigkeitsrente. Kapitallebensversicherungen, Risikolebensversicherungen oder Renten, welche nichts mit dem Alter oder einer Erwerbsunfähigkeit zu tun haben, sind ohne Ausgleich.

Sämtliche Anwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, müssen nun geteilt werden, wobei auch die Trennungszeit einbezogen wird. Dies muss fair erfolgen, wie es das Bundesverfassungsgericht am 26. Mai 2020 entschied. Finanzielle Nachteile darf es bei der Aufteilung keine geben.

Betriebsrente bei Scheidung: Externe Teilung

Im Gegensatz zu der internen Teilung ist die externe Teilung der Betriebsrente eher schwierig und meistens sind es hier die Frauen, die bei der Teilung benachteiligt sind.

Grund für die Benachteiligung ist eine Ausnahmeregelung für die Betriebsrente. Denn in bestimmten Fällen kann der Versicherer verlangen, dass der Partner (der nicht dem Betrieb angehört) seinen Anteil bei einer anderen Rentenversicherung anlegt. Dies führt dazu, dass besonders Frauen in der Vergangenheit benachteiligt wurden, da sie vom neuen Versicherer, aufgrund von stark gesunkenen Zinsen, deutlich weniger Rente bekamen.

Bei der externen Teilung bekommt der Berechtigte nicht automatisch Geld vom selben Versorgungsträger, bei dem der Partner seine Betriebsrente anspart. Der Gesetzgeber wollte ursprünglich die Träger der betrieblichen Altersvorsorge entlasten. Aus dem Grund dürfen die Ansprüche vielmehr ausgelagert und an andere Versorgungsträger ausgelagert werden. Dies können zum Beispiel private Rentenversicherungen sein. Dabei kann es zu Transferverlusten zu Lasten der Ausgleichsberechtigten kommen, in den meisten Fällen betrifft dies Frauen. Deshalb steht § 17 VersAusglG seit längerem schon in der Kritik.

Nachteile bei der Betriebsrente durch Zinsentwicklung

Auch binnen der vergangenen Jahre kam es zu deutlichen Verlusten aufgrund der Zinsentwicklung. Der Mann verlor die Hälfte seines Rentenspruchs, und bei der Frau kam nur ein geringer Teil davon an. Tatsächlich kann dies mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen.

In § 17 VersAusglG wird die externe Teilung der Betriebsrenten nach einer Ehescheidung nicht beanstandet und gilt weiterhin. Dennoch müssen die Vorschriften daraus verfassungskonform ausgelegt werden. So sollen die verfassungsrechtlichen Grenzen zur Benachteiligung von Frauen gewahrt werden.

Teilung der Betriebsrenten ohne Nachteile

Das Gericht mahnte mit Bekanntgabe des Urteils zur Betriebsrente bei Scheidung, dass die derzeitige Vorgehensweise zwar nicht verfassungswidrig sei, es aber dennoch durch die Teilung nicht zu einer unangemessenen Verringerung der späteren Leistung kommen dürfe. Dies könnte für Familiengerichte jetzt Mehrarbeit bedeuten, denn sie müssen folglich auf eine faire Festsetzung des Ausgleichswertes achten. Oberstes Ziel muss sein, die „Grundrechte aller beteiligten Personen zu wahren“, wenn es um die faire Aufteilung der betrieblichen Rente geht.

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