Wenn es darum geht, den Trennungsunterhalt zu beantragen, dann stellt sich regelmäßig die Frage nach den Voraussetzungen. Diese sind nicht nur für den finanziell schwächeren Ehepartner wichtig, sondern auch für den Teil, der zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist unter bestimmten Voraussetzungen geknüpft:
Geht ein Ehepaar auseinander, dann muss für die Zeit zwischen Trennung und vollzogener Scheidung Lösungen gefunden werden. Diese sind nicht nur organisatorischer Art, sondern gerade auch finanzieller Natur. Der Trennungsunterhalt ist dazu da, die Übergangszeit, in der der Familienunterhalt nicht mehr und der nacheheliche Unterhalt noch nicht greift, finanziell zu überbrücken. Die gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ergibt sich aus § 1361 Abs. (1) des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB).
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
Grundsätzlich stellt der Trennungsunterhalt eine Art Zwischenlösung dar. Dabei geht es nicht darum, lediglich den notwendigen Lebensbedarf des jeweils anderen zu decken. Vielmehr geht es darum, den ehelichen und damit den bisher gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten.
Ob ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben ist, hängt von den Lebensverhältnissen der Ehegatten ab, aber auch von den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Im Normalfall ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt unstrittig gegeben. Nur in Ausnahmefällen kommt der Anspruch nicht in Betracht. Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht in der Regel bereits ab dem Moment, ab dem ein Einkommensunterschied besteht. Dies gilt auch dann, wenn der oder die Anspruchsberechtigten, eigentlich selbst über gutes Einkommen verfügen. Verdient beispielsweise der Ehemann netto 2.600 Euro und die Ehefrau 1.600 Euro, so kann die Frau gegenüber ihrem Mann einen Anspruch geltend machen. Und das, obwohl sie von ihrem Einkommen leben könnte.
Maßgeblich für die Höhe des Trennungsunterhaltes sind die Lebensverhältnisse, sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Begründet wird dies in § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Erste Voraussetzung für den Unterhalt während der Trennung ist natürlich der Bestand der Ehe selbst. So muss die Ehe vollzogen worden sein und für einen Zeitraum bestehen. Der Trennungsunterhalt im Rahmen einer kurzen Ehe ist ebenso möglich, wie bei langjährigen Ehen. Weiterhin muss eine deutliche häusliche Trennung erfolgen, sowie eine Trennung in sämtlichen Lebensbereichen. Dies kann auch innerhalb der gleichen Wohnung passieren, sofern hier deutlich wird, dass die Leben getrennt verlaufen. Als dritte maßgebliche Voraussetzung gilt die erhöhte Leistungsfähigkeit eines Ehegatten im Vergleich zum anderen Partner. Zu berücksichtigen ist jedoch der Selbstbehalt von 1.200 Euro pro Monat.
Wenn Sie wissen möchten, ob Sie auch Anspruch auf Trennungsunterhalt haben oder andere Fragen zum Thema Scheidung und Unterhalt geklärt werden müssen, erhalten Sie bei der Erstberatung bei KLUGO alle notwendigen Information und individuelle Tipps.
Explizit keine Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist der Umstand, dass das Ehepaar vor der Trennung gemeinsam unter einem Dach zusammengelebt hat. Hier gab es erst im letzten Jahr ein überraschendes Urteil durch das OLG Frankfurt am Main: Demnach ist die Art und Weise, wie das Ehepaar die eheliche Gemeinschaft gestaltet, kein Kriterium für den Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nach Ansicht des Gerichts sind damit getrennte Wohnungen während einer Ehe kein Argument, das gegen einen Trennungsunterhalt spricht.
Grundlage für die Berechnung des Trennungsunterhalts ist das Gesamteinkommen beider Lebenspartner. Dabei ist immer das anrechenbare Einkommen zu berücksichtigen, welches nicht mit dem monatlichen Einkommen zu verwechseln ist. Hinzu können natürlich auch geldwertige Gebrauchsvorteile hinzugerechnet werden. Beispielsweise, wenn eine eigene Immobilie im Spiel ist oder die Nutzung eines Firmenwagens. Dem gegenüber stehen freilich die Abzugsposten wie Steuern, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen oder Schulden und Unterhaltspflichten aus vorangehenden Beziehungen.
Vom Gesamteinkommen beider Lebenspartner ist der Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu zahlen. Aus dem Rest errechnet sich die Höhe des Trennungsunterhaltes.
Aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle und aus den Unterhaltsrichtlinien der Gerichte ergibt sich die Höhe des Trennungsunterhaltes.
Dieser beträgt:
"Bei einer Scheidung stellt sich oft die Frage nach dem Kindesunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft über die Höhe des Kindesunterhalts. "
Der Trennungsunterhalt ist im Regelfall immer gegeben, sobald die Voraussetzungen vorliegen und keine der oben genannten Ausnahmen greift. Allerdings haben sich in der Rechtsprechung Konstellationen ergeben, in denen die Gerichte den Trennungsunterhaltsanspruch verneint haben. Das gilt zum Beispiel dann, wenn einer der beiden Ehegatten mit einem neuen Partner zusammenzieht und sich so eine neue Lebensgemeinschaft gebildet hat.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt muss vom Ehegatten geltend gemacht werden. Idealerweise wird dafür eine schriftliche Zahlungsaufforderung genutzt – dies kann sich bei späteren Unklarheiten aus Beweiszwecken als hilfreich erweisen. Die Ehegatten sind verpflichtet, einander Auskunft über das monatliche Einkommen zu geben. Bleibt unklar, wie hoch der Trennungsunterhalt ausfällt, ist ein Antrag beim zuständigen Familiengericht notwendig.
Immer dann, wenn ein Ehepaar das Scheidungsverfahren mit permanenten Streitigkeiten durchläuft, kann auch das Thema Trennungsunterhalt zum Streitpunkt werden. Hier ist in der Praxis insbesondere die Abgrenzung zum Geschiedenenunterhalt und die darauf basierenden Ansprüche problematisch. Bei Unklarheiten ergibt es Sinn, einen Anwalt für Familienrecht hinzuzuziehen, um Licht in die für Laien komplizierte Gesetzeslage zu bringen. Dies gilt ganz besonders dann, wenn der Trennungsunterhalt eingeklagt werden muss.
Der Trennungsunterhalt wird nicht auf Dauer gezahlt: Der Anspruch endet mit dem Ende der Ehe. Der Scheidungsbeschluss wandelt den Anspruch auf Trennungsunterhalt in den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt um – der Trennungsunterhalt ist dann nicht mehr einschlägig.
Rechtliche Probleme ergeben sich in der Praxis regelmäßig dann, wenn die Trennungszeit andauert, die Scheidung aber erst sehr viel später eingereicht wird. Hier spielen oft finanzielle Überlegungen rund um die Scheidungskosten eine Rolle, denn: Oft ist die Scheidung nicht nur eine emotionale Belastung, sondern auch ein wirtschaftlicher Faktor. Ist das für eine Scheidung erforderliche Trennungsjahr abgelaufen, ist die Ehe selbst aber noch nicht geschieden, kann dem Unterhaltsberechtigten in Anwendung von § 1361 Abs. (2) BGB zugemutet werden, einer Arbeit nachzugehen.
Während des Trennungsjahres kann dem Unterhaltsberechtigten keine Arbeitspflicht auferlegt werden.
Entscheidend sind dabei aber grundsätzlich die individuellen Umstände des Einzelfalles. Hier müssen zahlreiche Faktoren berücksichtigt werden – so zum Beispiel die tatsächlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt, aber auch das Alter des Unterhaltsberechtigten auf Arbeitssuche. Hier kann bei der Bewertung der Gesamtsituation die juristische Expertise eines Rechtsanwaltes hilfreich sein.
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