STAND 22.09.2023 | LESEZEIT 3 MIN
Viele Arbeitnehmer müssen eine bestimmte Arbeitskleidung tragen, um ihren Beruf ausführen zu können. Kein Wunder also, dass die Frage, ob das Umziehen zur Arbeitszeit zählt oder nicht, viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen beschäftigt. In diesem Beitrag werden wir uns mit den rechtlichen Grundlagen beschäftigen, von denen abhängig ist, ob die Umkleidezeit als Arbeitszeit zu gelten hat und wie sie vergütet werden muss.
Um die Frage zu beantworten, ob Umziehzeiten als Arbeitszeiten zählen, ist die rechtliche Grundlage für die Betrachtung des Umziehens als Arbeitszeit entscheidend: Gemäß § 6 Abs. 1 TVöD bzw. § 6 Abs. 1 TV-L gilt das An- und Ausziehen von Kleidung als private Angelegenheit und wird nicht vergütet. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regelung.
Eine solche Ausnahme besteht, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vorschreibt, eine spezielle Arbeitskleidung zu tragen. In diesem Fall wird das Umziehen als Bestandteil der Arbeitszeit angesehen, da es dazu dient, die Bedürfnisse des Arbeitgebers zu erfüllen.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) trägt zur Klarheit bei, wann das Umziehen zur Arbeitszeit zählt. Für die Entscheidungen werden regelmäßig zwei entscheidende Kriterien herangezogen:
Beispielsweise entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Fall Folgendes: Krankenhauspersonal kann für die Zeit des An- und Ausziehens der Dienstkleidung Lohn verlangen. Ist die genaue Umkleidezeit nicht ermittelbar, kann diese für die Entlohnung geschätzt werden (Az. 5 AZR 382/16).
Wichtig zu wissen ist, dass die Umkleidezeit nicht zur Arbeitszeit gehört, wenn das Umziehen sowohl einem fremden Bedürfnis (dem Bedürfnis des Arbeitgebers) als auch dem Bedürfnis des Beschäftigten dient. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich entscheidet, die Kleidung zu Hause anzuziehen und sie auf dem Weg zur Arbeit trägt.
Wenn der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangt, eine bestimmte Kleidung zu tragen, ist er auch dazu verpflichtet, die Umkleidezeit zu vergüten. Dies gilt, weil die Umziehzeit dann als Arbeitszeit betrachtet wird und somit vergütet werden muss.
Allerdings gibt es Situationen, die komplizierter sind. Dies ist vor allem wie oben beschrieben der Fall, wenn das Umziehen auch eigenen Bedürfnissen des Arbeitnehmers dient und nicht nur der Befriedigung fremder Bedürfnisse.
Der Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeit ist ausgeschlossen, wenn das Umziehen ausschließlich eigenen Bedürfnissen des Arbeitnehmers dient und nicht dazu dient, die Anforderungen des Arbeitgebers zu erfüllen. Im Folgenden zwei Beispiele zur Verdeutlichung.
Wenn Sie unauffällige Dienstkleidung wie einen Hosenanzug oder ein schwarzes Shirt tragen und diese bereits zu Hause anlegen, obwohl der Arbeitgeber sowohl Umkleideräume vor Ort zur Verfügung stellt als auch die Zeit vor Ort vergütet, erfüllen Sie damit ein eigenes Interesse – nämlich bekleidet in der Öffentlichkeit zu erscheinen. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber keine Verpflichtung, diese Zeit zu vergüten.
Wenn die Dienstkleidung hingegen besonders auffällig ist, wie zum Beispiel bei Feuerwehrleuten oder Ärzten in weißen Kitteln, und Ihnen gestattet ist, diese Kleidung auch außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, könnte trotz Umkleidemöglichkeit im Betrieb ein eigenes Interesse vorliegen, die Kleidung zu Hause zu wechseln.
Wenn das Umziehen zur Arbeitszeit zählt, müssen auch alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang damit vergütet werden. Dazu gehören beispielsweise das Abholen der Dienstkleidung, die Auswahl, Anprobe und Entgegennahme der Kleidung sowie die Wegezeit zum Umkleidebereich.
Die Höhe der Vergütung für Umzieh- und Wegezeiten hängt in der Regel von den individuellen Arbeitsverträgen und Tarifvereinbarungen ab. Sofern keine spezifischen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt die übliche Vergütung.
Wir empfehlen Ihnen, die Vergütungsfrage mit Ihrem Arbeitgeber zu klären, um Missverständnisse zu vermeiden. Bei Schwierigkeiten kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen, Ihr Recht durchzusetzen.
Wann genau die Umziehzeit als Arbeitszeit gezählt werden kann und wann nicht, ist genau wie die Frage, ob der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zählt, nicht immer auf den ersten Blick eindeutig zu klären.
Falls Sie sich in einer Situation befinden, in der Sie unsicher sind, ob Ihnen eine Vergütung für Umkleide- und Wegezeiten zusteht, kann Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte für Arbeitsrecht weiterhelfen. Kontaktieren Sie uns jetzt, um einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren.
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