STAND 14.11.2023 | LESEZEIT 3 MIN
Wer regelmäßig in die Sauna geht, hat es zum Ziel, eine Auszeit vom Alltag zu nehmen und mal so richtig abzuschalten. Das gelingt oft, aber nicht immer; vor allem, wenn es zu einem Sauna-Unfall kommt: Kreislaufzusammenbruch, Ausrutschen, Verbrennungen durch einen Aufguss – ein Sauna-Unfall ist schnell passiert und kann unangenehme Folgen haben. Häufig kommt es zwischen dem Betreiber und Kunden dann auch zu Streitereien darüber, wer haften muss.
Kommt es zu einem Sauna-Unfall, greift das allgemeine Haftungs- und Schadensersatzrecht. Das bedeutet konkret: Jeder Saunabetreiber ist dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit aller Saunagäste zu gewährleisten.
Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem:
Kommt es zu einem Sauna-Unfall, muss geprüft werden, ob der Betreiber all seinen Pflichten nachgekommen ist, oder ob er fahrlässig gehandelt hat – beispielsweise durch mangelnde Wartung oder einen maroden Zustand der Saunaanlage.
Die Saunagäste sind allerdings nicht von vornherein von jeder Verantwortung freigesprochen. Jeder Gast ist dazu verpflichtet, sich an alle Sicherheitsregeln zu halten und nicht grob fahrlässig zu handeln. Hält er sich nicht an Sicherheitsvorschriften oder handelt fahrlässig, ist der Saunabetreiber für den Sauna-Unfall nicht verantwortlich.
Wie Sie sehen, ist die Frage, wer bei einem Sauna-Unfall haften muss, nicht immer einfach zu beantworten. Die Haftungsfrage hängt immer von den individuellen Umständen ab.
Grundsätzlich sollte der Saunabetreiber ebenso wie die Saunagäste gleichermaßen darauf achten, die geltenden Sicherheitsvorschriften und Regeln zu befolgen, um Unfälle zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einem Unfall kommen, ist ein Anwalt bei Unfall der richtige Ansprechpartner, wenn Sie Fragen haben oder beispielsweise Schadensersatz verlangen möchten.
Jeder Saunagast ist erst einmal selbst für seine Gesundheit verantwortlich. Erleidet er einen Kreislaufzusammenbruch in der Sauna, weil er zu lange in der Sauna geblieben ist, zu wenig getrunken hat oder gesundheitlich angeschlagen ist, liegt das nicht in der Verantwortung des Betreibers.
Im Fall einer 75-jährigen Frau, die in einer Sauna einen Zusammenbruch erlitt, sich Verbrennungen zuzog und infolgedessen starb, verlangten die Erben der Dame Schadensersatz. Laut Oberlandesgericht Hamm hat der Betreiber sich allerdings nichts zuschulden kommen lassen: Es gab einen Notschalter und die Kontrollzeiten wurden eingehalten. Für die Kontrolle des körperlichen Wohlbefindens der Saunabesucher sei der Betreiber nicht verantwortlich (Az. I–12 U 52/12).
Sollte für den Kreislaufzusammenbruch allerdings fahrlässiges Verhalten seitens des Betreibers nachweisbar sein, kann er haftbar gemacht werden. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Temperatur und/oder Luftfeuchtigkeit nicht angemessen überwacht werden oder nur unzureichend Warnhinweise angebracht wurden.
Wenn der Betreiber nicht für die Einhaltung aller oben genannten Sicherheitsstandards sorgt und es deswegen zu einem Sauna-Unfall kommt, kann der Betreiber haftbar gemacht werden. Wichtig ist allerdings, dass der oder die Verunfallte nachweisen muss, dass der Betreiber die Sicherheitsstandards nicht eingehalten hat.
Am besten ist es, wenn Sie direkt nach dem Unfall dokumentieren, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Sollte es Zeugen geben, sprechen Sie diese unbedingt an.
Feuchte Böden gehören in der Sauna zum Standard. Dass die Böden in einer Sauna rutschig sind, lässt sich nicht vermeiden. Deswegen sind die Gäste in der Pflicht, vorsichtig zu laufen. Rutschen Sie trotzdem aus, ist das nicht die Schuld des Betreibers und er ist nicht in der Pflicht, Schadensersatz zu leisten. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2–30 O 214/18).
Saunabetreiber müssen den Saunabetrieb so gestalten, dass Aufgüsse von geschulten Mitarbeitern vorgenommen werden. Außerdem sollte Warnhinweise angebracht sein, die den Ofen der Sauna als Gefahrenquelle ausweisen und von eigenmächtigen Aufgüssen abraten.
Nehmen Gäste trotzdem eigenmächtig Aufgüsse vor und kommt es infolgedessen zu Verletzungen, kann das zu einer Verringerung der Haftung des Betreibers führen. Das Oberlandesgericht Naumburg sprach einem Saunagast beispielsweise eine fünfzigprozentige Mitschuld zu, als er sich eine Brandverletzung zuzog, weil er eigenmächtig trotz vorhandener Warnhinweise einen Saunaaufguss vornahm (Az.: 6 U 191/06).
Damit Sie nach einem Sauna-Unfall oder beispielsweise auch nach einem Schwimmbad-Unfall Schmerzensgeld verlangen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es ist immer ärgerlich, sich zu verletzen. Zieht man sich die Verletzung allerdings an einem Ort zu, den man eigentlich zur Entspannung aufgesucht hatte, ist der Ärger oft besonders groß. Wenn Sie in der Sauna einen Unfall erlitten haben oder als Saunabetreiber für einen Unfall haftbar gemacht werden sollen, empfehlen wir Ihnen, anwaltlichen Rat einzuholen.
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