Wenn eine Partnerschaft zerbricht, gilt es, klare Vereinbarungen zum Wohl der gemeinsamen Kinder zu treffen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht dient den Eltern hierbei als wichtiges Mittel innerhalb des Sorgerechts, um über den dauerhaften Wohnsitz der Kinder und Erziehungsfragen zu entscheiden. Dies schafft klare Verhältnisse und bietet allen Beteiligten Strukturen im durcheinandergewirbelten Alltag.
Laut § 1627 BGB müssen Eltern mit gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht Entscheidungen für ihren minderjährigen Nachwuchs verantwortungsvoll und in gegenseitigem Einvernehmen treffen. Das Wohl des Kindes sollte stets im Fokus der elterlichen Sorge stehen – völlig egal, ob sie zusammen, getrennt oder geschieden sind. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Elternteilen, sollten diese dem Kind zuliebe versuchen, eine Einigung zu finden.
Oft steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht jedoch nur dem alleinsorgeberechtigten Elternteil zu, sodass es zu keinerlei rechtskräftigen Disputen kommt. Gemäß § 1666 BGB ist es außerdem möglich, dass die Eltern – oder eben der sorgeberechtigte Elternteil – die elterliche Sorge aufgrund einer Kindeswohlgefährdung oder Geschäftsunfähigkeit verlieren. In einem solchen Fall erhält ein Vormund das Sorgerecht und damit auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Grundsätzlich lässt sich die elterliche Sorge in die Personen- und Vermögenssorge untergliedern. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist dabei gemäß § 1631 Abs. 1 BGB Teil der Personensorge. Zugleich ist es eng mit dem Umgangsrecht Dritter (§ 1632 Abs. 2 BGB) und dem Umgangsrecht der Eltern (§ 1684 BGB) verknüpft. Demnach dürfen Eltern die Herausgabe ihres Kindes verlangen, wenn es ihnen widerrechtlich vorenthalten wird.
Zudem hat das Kind ein Recht darauf, Umgang mit jedem Elternteil zu haben. Die Eltern wiederum sind dazu verpflichtet, diesem Anspruch zu entsprechen. Das Verhältnis zum anderen Elternteil darf dabei nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht außerdem einschränken und die Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten anordnen.
Besteht trotz Trennung weiterhin ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht, kann es bei der Wahl des Wohnortes und Urlaubsreisen zu Streitigkeiten zwischen den beiden Elternteilen kommen. Für den Elternteil, der das Kind gewöhnlicherweise nicht beherbergt, bietet sich die Möglichkeit, ein Beteiligtenrecht einzufordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Kind und Elternteil regelmäßigen Umgang miteinander pflegen.
Der andere Elternteil wiederum kann in der Folge das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Dies ist möglich, wenn sich die beiden Elternteile nicht über den Wohnort ihres Kindes einigen können, aber auch wenn die Gefahr besteht, dass das Kind gegen den Willen des jeweils anderen Elternteils ins Ausland verschleppt werden soll. Wird dem Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht stattgegeben, bleibt das gemeinsame Sorgerecht hiervon unberührt.
Für dauerhaft getrennt lebende Elternteile, die sich gemäß § 1567 Abs. 1 BGB in keiner häuslichen Gemeinschaft mehr befinden, gilt in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht eine Besonderheit: Der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, darf laut § 1687 BGB ohne vorherige Rücksprache mit dem jeweils anderen Elternteil über Angelegenheiten des täglichen Lebens, also den Schulalltag, die Kleidung und das Konsumverhalten, den Umgang mit Freunden, Hobbys und die medizinische Versorgung, entscheiden.
Bei Angelegenheiten erheblicher Bedeutung, wie etwa schweren medizinischen Eingriffen, einem Schulwechsel, großen Reisen, einer Taufe und der Berufswahl, greift die Befugnis zur alleinigen Entscheidung jedoch nicht. Stattdessen kommt das gemeinsame Sorgerecht zum Tragen, sodass das gegenseitige Einvernehmen beider Parteien erforderlich ist.
Wenn ein Volljähriger sein Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung bzw. psychischen Krankheit nicht selbstständig ausüben kann, wird ihm gemäß §§ 1896 ff. BGB eine rechtliche Betreuungsperson zugeteilt. Diese schließt für den Betreuten Mietverträge ab, kümmert sich um An-, Ab- und Ummeldungen bei Umzügen und kann veranlassen, dass eine freiheitsentziehende Unterbringung erforderlich ist, wenn der Betreute eine Gefahr für sich oder andere darstellt. Letzteres könnten Eltern minderjähriger Kinder nur mit Genehmigung des Familiengerichts durchsetzen.
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