Nach einer Trennung oder Scheidung muss entschieden werden, wer sich um die gemeinsamen Kinder kümmert. Können sich die Eltern bei der Wahl des Sorgerechts nicht einigen, muss ein Familiengericht entscheiden.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Sorgerecht und Umgangsrecht oft verwechselt. Aus rechtlicher Sicht gilt es hier jedoch strikt zu differenzieren. Beim Sorgerecht handelt es sich um das Recht eines oder beider Elternteile, für das Kind wichtige Entscheidungen rund, um dessen Lebensführung treffen zu können. Darunter fallen zum Beispiel alle Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, aber auch alle Fragen rund um dessen Finanzen. Das Sorgerecht ist dabei immer unabhängig vom Umgangsrecht. Im Falle einer Scheidung wird das Sorgerecht entweder zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt oder ein Elternteil erhält das alleinige Sorgerecht. Dies hat jedoch nicht zwangsläufig Auswirkungen auf das Umgangsrecht, denn auch der Elternteil, der kein Sorgerecht für das Kind zugesprochen bekommt, kann weiterhin vom Umgangsrecht mit dem Kind profitieren. Auch das Kind hat natürlich das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen – sofern nicht von einem Elternteil eine Gefährdung für das Kind ausgeht und daher Sorge- und Umgangsrecht entzogen werden.
Als Elternteil mit Sorgerecht hat man die Möglichkeit, weitreichende Entscheidungen zum persönlichen und finanziellen Wohl des Kindes zu treffen. Genau diese Entscheidungsgewalt macht den wohl größten Unterschied zum Umgangsrecht aus.
Das Sorgerecht umfasst vier Teilbereiche, die von einem oder beiden Elternpaaren abgedeckt werden können:
Nach § 1626 a Abs. 1 BGB steht bei der Geburt nicht miteinander verheirateter Eltern das gemeinsame Sorgerecht fest, sofern sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, heiraten oder ein Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht erklärt.
Vom Umgangsrecht profitieren nicht nur die Elternteile, die beide ein Anrecht darauf haben, das Kind in regelmäßigen Abschnitten zu sehen, sondern auch das Kind selbst – denn auch das Kind hat das Recht, beide Elternteile regelmäßig sehen zu dürfen. Neben dem Recht des persönlichen Kontakts, zu dem auch ein gemeinsamer Urlaub gehören kann, gehören zum Umgangsrecht auch das Recht auf telefonischen Kontakt bzw. Kontakt per E-Mail/SMS/Internet und das Recht, das Kind beschenken zu dürfen. Als Umgangsberechtigter hat man außerdem einen Anspruch darauf, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erhalten, sofern dies das Kindeswohl nicht gefährdet (§ 1686 BGB).
Das elterliche Sorgerecht hängt von vielen Faktoren ab. Sind die Eltern bei der Geburt verheiratet, steht automatisch beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu. Dies hat den Hintergrund, dass die elterliche Fürsorge für das Kind nicht vom Verwandtschaftsgrad abhängig gemacht werden sollte, sondern von der Bereitschaft, sich gemeinschaftlich um das Kind zu kümmern. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, erhält automatisch die Mutter das alleinige Sorgerecht. Aber auch hier lässt sich das Sorgerecht teilen, wenn Mutter und Vater des Kindes eine gemeinschaftliche „Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge“ abgeben. Auch eine nachträgliche Heirat führt dazu, dass das Sorgerecht auf beide Elternteile übertragen wird.
Aber: Auch wenn beide Elternteile sich das Sorgerecht teilen, kann durch ein Familiengericht durchaus das Sorgerecht entzogen werden. Geht von einem Elternteil eine erhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder eine Gefahr für dessen Finanzen aus, besteht für den anderen Elternteil die Möglichkeit, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Lediglich die Annahme, einer der Elternteile sei für das Kind ein schlechter Umgang, reicht dazu jedoch nicht aus.
Den Entzug des Sorgerechts für nur einen Elternteil gibt es nur in ganz besonderen Situationen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Elternteil gewalttätig gegen das Kind ist."Valeska Maas
Der Gesetzgeber sieht keine üblichen Rahmenbedingungen vor, die das Umgangsrecht definieren. Tatsächlich handelt es sich dabei immer um eine Einzelfallentscheidung, die von der individuellen Familiensituation abhängig ist. Beim Recht auf Umgang steht natürlich immer das Wohl des Kindes im Zentrum. Die grundsätzlichen Umgangsvereinbarungen können auch von beiden Elternteilen allein abgesprochen werden – es bedarf keiner gesetzlichen Vorgabe. Können sich die Eltern nicht auf ein Umgangsrecht einigen, entscheidet das Familiengericht über die Ausgestaltung des Umgangs. Üblich sind dabei 14-Tage-Regelungen für umgangsberechtigte Elternteile. Für andere Familienmitglieder mit Umgangsrecht werden meist andere, weniger häufigere Modelle gewählt. Neben den Eltern haben auch Großeltern, Geschwister, Pflegeeltern und andere Angehörige ein Recht auf Umgang mit dem Kind – sofern dies nicht im Widerspruch zum Wohl des Kindes steht.
Im Scheidungsfall kommt es nicht selten zu Streitereien, die sich auch negativ auf das Wohlergehen des Kindes auswirken können. Um schon im Vorfeld alle Rechten und Pflichten beider Elternteile festzuhalten, können Sorge- und Umgangsrecht im Vorfeld im Ehevertrag festgehalten werden. So hat man als Elternteil die Möglichkeit, auch in guten Zeiten das Wohl des Kindes im Blick zu behalten und faire Regelungen für beide Ehepartner frühzeitig festzulegen. Aber auch hier steht natürlich immer das Wohlergehen des Kindes im Mittelpunkt: Bedeutet der Umgang mit einem der Elternteile für das Kind ein erhebliches Risiko, kann durch das Familiengericht auch im Falle eines Ehevertrages das Sorge- oder Umgangsrecht entzogen werden.
"Der Sinn eines Ehevertrages wird bereits mit einem Blick auf die Scheidungsrate von knapp 40 Prozent in Deutschland ersichtlich. Unklarheit herrscht zuweilen noch über die genauen Inhalte, die in dem Dokument enthalten sein sollten. "
Im Ehevertrag können Regelungen zu Sorgerecht und Umgangsrecht schon in guten Zeiten festgehalten werden, um Streitereien im Scheidungsfall vorzubeugen.
Sorgerecht und Umgangsrecht drehen sich ausschließlich um das Wohl des Kindes. Während das Sorgerecht für den Elternteil vor allem Pflichten mit sich bringt – nämlich die Pflege und Versorgung des Kindes – stellt das Umgangsrecht eher das geistige und seelische Wohl des Kindes ins Zentrum. Dennoch sind beide Regelungen gänzlich unabhängig voneinander. Heißt konkret: Nicht jeder Elternteil hat automatisch Anspruch auf Sorgerecht, wohl aber auf Umgang mit dem Kind. Und auch umgekehrt gilt dies, denn auch das Kind hat Anspruch darauf, Kontakt zu beiden Elternteilen – und einigen anderen Familienangehörigen – pflegen zu dürfen. Wie genau das Umgangsrecht definiert wird, hängt dabei immer vom Einzelfall ab. Grundsätzlich können beide Elternteile, zum Beispiel im Falle einer Trennung, selbst entscheiden, wie das Umgangsrecht geregelt wird. Nur wenn es hier nicht zu einer Einigung kommt, muss der Umgang vor dem Familiengericht verhandelt werden. Anders sieht es dagegen beim Sorgerecht aus, das seitens des Gesetzgebers automatisch entweder beiden Elternteilen obliegt (im Falle eines verheirateten Paares) oder der Mutter allein. Das Sorgerecht kann nicht beliebig übertragen werden. Wer das Sorgerecht abgeben oder entziehen lassen möchte, muss dies immer beim Familiengericht beantragen.
Wenn die Eltern sich trennen, bedeutet dies für ein Kind nicht selten Stress und Streit. Aber auch die Fragen nach der Zukunft stehen im Raum. Eine Trennung bzw. Scheidung hat jedoch zunächst einmal keinen grundsätzlichen Einfluss auf das Umgangs- und Sorgerecht. Waren beide Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet oder ist der Vater als Sorgeberechtigter eingetragen, bleibt dies auch im Scheidungsfall weiterhin gegeben. Selbiges gilt natürlich auch für die Mutter. Und auch das Umgangsrecht bleibt unangefochten, sofern von einem der Elternteile keine erhebliche Gefährdung für das körperliche oder geistige Wohl des Kindes ausgeht. Trotz Trennung und Scheidung hat der Gesetzgeber das Ziel, die familiären Beziehungen des Kindes bestmöglich zu erhalten. Daher bleibt nicht nur das Umgangsrecht beider Elternteile, sondern auch das aller anderen wichtigen Familienmitglieder – zum Beispiel Geschwister, Großeltern oder enger Bezugspersonen – im Falle einer Trennung erhalten.
Das Sorgerecht geht mit viel Verantwortung einher. Aber auch das Umgangsrecht, von dem nicht nur die Eltern profitieren, sondern auch das Kind selbst, wird vor Gericht als wichtige Grundlage familiärer Beziehungen gewertet. Daher kommen nur sehr schwerwiegende Gründe infrage, wenn einem Elternteil oder Familienmitglied das Umgangs- oder Sorgerecht entzogen werden soll.
Zu den möglichen Gründen zählen:
Damit einem oder beiden Elternteilen das Sorgerecht entzogen werden kann, muss immer ein Antrag beim Familiengericht eingereicht werden. Auch dann, wenn beide Eltern sich auf den Entzug des Sorgerechts geeinigt haben, muss dies durch das Familiengericht bestätigt werden. Der Antrag wird gerichtlich geprüft und die richterliche Entscheidung fällt immer zugunsten des Kindeswohls aus.
Das Sorgerecht für ein Kind obliegt zunächst einmal vor allem der Mutter bzw. den Eltern, je nachdem, ob diese verheiratet sind oder nicht. Dennoch können auch andere Familienangehörige und sogar Pflegefamilien das Sorgerecht erhalten – zum Beispiel dann, wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen wird oder diese versterben. In diesem Fall übernimmt zunächst das Jugendamt das Sorgerecht für das Kind, bis ein Familienangehöriger gefunden wurde, der dieser Aufgabe gewachsen ist. Gibt es keinen solchen Angehörigen, kann das Sorgerecht dauerhaft beim Jugendamt verbleiben oder an eine Pflegefamilie übertragen werden.
Etwas anders sieht es dagegen beim Umgangsrecht aus, denn dabei handelt es sich um ein Recht, von dem nicht nur die Eltern, sondern auch das Kind selbst und einige weitere Familienangehörige profitieren. Das Umgangsrecht bietet Eltern, Familienangehörigen und engen Vertrauen das Recht auf Umgang mit dem Kind – und auch das Kind selbst hat Anspruch auf Umgang mit seinen Liebsten. Zusätzlich zu den Eltern haben daher häufig auch die Großeltern, Geschwister, Tanten und Onkel und viele weitere Familienmitglieder ein Umgangsrecht mit dem Kind. Selbst familienfremde Personen, die aber eine innige Beziehung zum Kind pflegen, können ein Umgangsrecht mit dem Kind gerichtlich durchsetzen, sofern dies zum Wohl des Kindes geschieht.
Bei einer Trennung kommt es zwischen den Eltern nicht selten zum Streit. Die Frage, bei wem das Kind künftig leben wird und wie oft der andere Elternteil das Kind sehen darf, hängt von vielen Faktoren ab – vor allem aber vom Wohl des Kindes. Da das Kindeswohl nicht nur von dessen eigenen Wünschen abhängt, sondern z. B. auch von der Zuverlässigkeit des Elternteils, der verfügbaren Zeit und den finanziellen Umständen, entscheidet schlussendlich bei einem Sorgerechtsstreit immer das Familiengericht. Dennoch hat man als Richter die Möglichkeit, Kinder ab 14 Jahren auch nach ihrer eigenen Präferenz zu befragen. Insofern können Kinder durchaus auch beim Sorgerecht mitbestimmen – obgleich der Richter nicht an den Wunsch des Kindes gebunden ist. Unter Umständen können sogar deutlich jüngere Kinder befragt werden, wenn die Bindungen oder der Wille des Kindes die Entscheidung sehr beeinflussen könnten.
Anders sieht es dagegen beim Umgangsrecht aus. Hier kann zwar ein genereller Anspruch auf Umgang eingeräumt werden, möchte das Kind diesem jedoch nicht nachkommen, so ist dies dessen gutes Recht. Ab einem Alter von 12 Jahren können Kinder in der Regel selbst bestimmen, ob und wie häufig sie mit einem Elternteil Umgang haben möchten. Ein ausschlaggebender Punkt, ob das Kind diese Entscheidung allein treffen kann, ist immer die individuelle Reife. Ist diese gegeben, obliegt die Entscheidung zum Umgang dem Kind allein. Ist die Reife jedoch noch nicht vorhanden oder besteht die Gefahr, dass das Kind durch einen Elternteil negativ beeinflusst wird, so werden zwar die Wünsche des Kindes berücksichtigt, die endgültige Entscheidung über den Umgang obliegt jedoch den Eltern.
Kommt es beim gemeinsamen Sorgerecht zum Todesfall eines einzelnen Elternteils, so wird das alleinige Sorgerecht auf den verbliebenen Elternteil übertragen. Sterben jedoch beide Elternteile eines Kindes, ist die Rechtslage zunächst unklar. In den meisten Fällen bestimmt nun ein Gericht einen Vormund, der nicht selten aus der Familie des Kindes stammt. Alternativ können die Kinder auch einer Pflegefamilie unterstellt werden, wenn sich in der eigenen Familie niemand findet, der das Sorgerecht übernehmen kann oder möchte.
Eltern stehen dieser Situation aber nicht hilflos gegenüber. Mithilfe einer Sorgerechtsverfügung kann schon im Vorfeld sichergestellt werden, wer im Todesfall der Eltern das Sorgerecht für das Kind übernimmt. Hier eignen sich besonders verantwortungsvolle Familienangehörige oder Freunde, die bereits einen engen Bezug zum Kind haben. Die Aufgaben der Kindeserziehung können auch unter verschiedenen Personen aufgeteilt werden: Ein Vormund übernimmt die Personensorge, während ein anderer Vormund die Sorge um das Kindesvermögen übernimmt. Gleichzeitig können aber natürlich auch einzelne Personen ausgeschlossen werden, die auf keinen Fall die Vormundschaft für das Kind übernehmen sollen. Die Sorgerechtsverfügung sollte im Rahmen eines Testaments erstellt werden, das im Anschluss beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt wird. So kann sichergestellt werden, dass es sich um den Willen beider Elternteile handelt.
Um im Todesfall optimal für das Kind vorgesorgt zu haben, sollten Sie schon während Ihrer Lebzeit eine sogenannte Sorgerechtsverfügung erstellen. Darin lässt sich festlegen, wer im Todesfall beider Elternteile die Vormundschaft für das Kind übernehmen soll. Damit diese rechtsgültig ist, kann die Sorgerechtsverfügung gemeinsam mit einem Fachanwalt für Familienrecht aufgesetzt und im Anschluss beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden.
Bringt nach einer Trennung einer der beiden früheren Ehepartner einen neuen Lebensgefährten mit in die familiären Beziehungen, führt dies nicht selten zu Streit unter den Ex-Partnern. Aber das allein ist noch kein Grund, auch dem Kind den Umgang mit dem neuen Partner zu verbieten. Grundsätzlich hat man als sorgeberechtigter Elternteil natürlich das Recht, einer Person den Umgang mit dem eigenen Kind zu verwehren. Dies ist rechtlich jedoch nur dann möglich, wenn von dieser Person eine Kindeswohlgefährdung ausgeht. Haben beide Eltern ein Umgangsrecht, so darf die verfügbare Zeit frei und nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestaltet werden. Dabei haben selbstverständlich auch andere Personen – zum Beispiel ein neuer Partner – das Recht, anwesend zu sein. Es ist daher nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, dem neuen Lebensgefährten des Ex-Partners den Umgang mit dem Kind zu verbieten. Nämlich immer dann, wenn davon eine ernstzunehmende Gefährdung des Kindeswohls ausgeht.
Der Gesetzgeber hat keine genauen Zeitangaben vorgeschrieben, wie oft ein Elternteil Recht auf Umgang mit dem Kind hat. Und auch das für das Kind entscheidet in den meisten Fällen nicht das Gericht, wie häufig es seine Elternteile sehen darf. Grundsätzlich ist es die Aufgabe der Eltern, eine für alle Beteiligten passende Lösung zu finden – und dabei sollte man sich nicht nur an den Wünschen der Elternteile, sondern vor allem auch an den Bedürfnissen des Kindes orientieren. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass sich die Eltern nicht auf einen regelmäßigen Umgang einigen können, ein Partner mehr oder weniger Zeit mit dem Kind verbringen möchte oder die vereinbarten Zeiten schlicht nicht eingehalten werden. In diesem Fall kann das Familiengericht entscheiden, wie häufig der Umgang mit dem Kind stattfinden sollte und welche Regelung für den Erhalt des Kindeswohls am besten geeignet ist. Dabei muss nicht nur der generelle Umgang geregelt werden, auch Besonderheiten wie Ferien und Feiertage spielen eine wichtige Rolle.
In unserer Checkliste finden Sie alle wichtigen Informationen zum Sorge- und Umgangsrecht zusammengefasst:
Während einer Trennung oder Scheidung durchlebt man nicht nur emotional eine anstrengende Phase, auch die künftige Organisation der Familie kann zu einer echten Belastung werden. Kommt es bei der Trennung zusätzlich zu Streitereien zwischen den Elternpaaren, ist es nicht immer einfach, eine faire Regelung für Umgangs- und Sorgerecht zu finden. Ein KLUGO Partner-Anwalt unterstützt Sie dabei, einen distanzierten Blick auf die Umstände zu erhalten und eine Lösung für die Fragen des Umgangs- und Sorgerechts zu finden, die nicht nur beiden Elternteilen, sondern vor allem auch dem Kind gerecht wird. Alternativ kann ein KLUGO Partner-Anwalt Sie natürlich dabei unterstützen, aufgrund einer Kindeswohlgefährdung das alleinige Sorgerecht zu beantragen oder das Umgangsrecht des Ex-Partners entziehen zu lassen. Jede Familie ist einzigartig – und so ist auch jede Beratung durch unseren KLUGO Partner-Anwalt für Familienrecht. Nutzen Sie für Ihren individuellen Familienfall unsere Erstberatung und schildern Sie uns die Situation, damit wir Sie im Anschluss bestmöglich beraten können.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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