STAND 11.10.2022 | LESEZEIT 10 MIN
Deutschland ist weltweiten Vergleich eines der Länder mit den meisten Schönheitsoperationen. Botox-Eingriffe, Fettabsaugungen, Faceliftings und Brust-OPs sind in vielen Schönheitskliniken an der Tagesordnung. Die Schönheitschirurgen, die diese Eingriffe durchführen, sind echte Profis. Dennoch können auch absoluten Experten Fehler unterlaufen. Was können Sie also tun, wenn während Ihrer OP etwas schiefgeht? Das erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema.
Ein Behandlungsfehler liegt ausschließlich dann vor, wenn der behandelnde Arzt gegen die Behandlungsregeln gehandelt oder schulmedizinische Standards missachtet hat. Der Arzt muss seine Behandlung immer auf, die ihm mit zumutbarer Anstrengung zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen stützen. Bei Fachärzten wird dabei ein strengeres Maß angelegt als bei Allgemeinmedizinern.
Zu beachten ist, dass einer misslungenen Operation nicht notwendigerweise ein Behandlungsfehler zugrunde liegt. Im Medizinrecht gibt es für misslungene Operationen spezielle Regelungen.
Sollten Sie von einem vermeintlichen Behandlungsfehler betroffen sein, haben Sie ein Recht auf eine Vertretung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht. Nur so ist eine angemessene juristische Vertretung gewährleistet. KLUGO kann Ihnen rechtliche Beratung bereitstellen und Sie auf Ihrem Weg unterstützen.
Nicht immer ist ein teurer Gang vor Gericht notwendig. Oft lässt sich auch außergerichtlich eine Lösung finden, zum Beispiel über die Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Klinik. Bei der Lösungsfindung kann Ihnen ein Anwalt helfen.
Sowohl bei der Aufklärung des Patienten über mögliche Folgen und Risiken als auch bei der Diagnose, beim Erheben eines Befundes oder während der Operation selbst können Behandlungsfehler begangen werden.
Beispiele für einfache Behandlungsfehler sind:
Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
Bei einem einfachen Behandlungsfehler liegt die Beweislast beim Patienten. Dagegen gilt bei einem groben Behandlungsfehler eine umgekehrte Beweislast. Der Arzt muss also beweisen, dass er keinen Fehler begangen hat. Ein grober Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn klar gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wurde und dadurch die Gesundheit des Patienten gefährdet wird. Um einen groben Behandlungsfehler zu begehen, müssen Ärzte fahrlässig oder entgegen allen medizinischen Standards handeln.
Beispiele für grobe Behandlungsfehler sind:
Der Arzt haftet nur dann, wenn er nachweislich einen Behandlungsfehler begangen hat. Wenn Sie mit dem Ergebnis einer Operation unzufrieden sind, aber kein nachweisbarer Behandlungsfehler begangen wurde, haftet der Arzt dagegen nicht.
Als logischer Schritt nach einem Behandlungsfehler mag zunächst der Gang zum behandelnden Krankenhaus oder direkt zum Arzt erscheinen. Hierauf sollten Sie aber dringend verzichten, da eine objektive Bewertung der Lage so unmöglich ist. Im schlimmsten Fall kann dies sogar zur Verschleierung von Beweisen genutzt werden.
Eine kostenfreie Variante ist der Gang zur gesetzlichen Krankenkasse. Bei dieser erhalten Sie eine Beratung über Ihre Möglichkeiten und Erfolgsaussichten, jedoch keine rechtliche Vertretung. Außerdem kann der medizinische Dienst der Krankenversicherung ein Gutachten erstellen.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie sich an die Gutachterkommission der jeweiligen Landesärztekammer wenden. Da die Landesärztekammern von der Ärzteschaft selbst gegründet wurden, ist allerdings auch deren Objektivität eher anzuzweifeln. Die aussichtsreichste Option ist daher der direkte Gang zu einem Anwalt, der sich auf Behandlungsfehler oder auf die Arzthaftung spezialisiert hat. Ein solcher Anwalt verfügt in der Regel über viel Erfahrung auf seinem Gebiet und kann den Patienten sachlich beraten.
Grundsätzlich haben Sie nach Behandlungsfehlern immer einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz von Ihrem behandelnden Arzt. Dies beinhaltet auch weitere Kosten, die Ihnen aufgrund des Behandlungsfehlers entstanden sind, wie etwa Verdienstausfälle, Fahrtkosten oder Kosten für Medikamente. Zudem können Sie bei bleibenden Schäden Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz einklagen, da Sie unter Umständen als Gewaltopfer gelten.
Wie hoch Ihr Anspruch ausfällt, lässt sich nicht pauschal sagen. Dieser hängt vom Ausmaß des Schadens ab und muss für jeden Fall einzeln ermittelt werden.
Ja, Ansprüche aus Behandlungsfehlern können verjähren. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Patient von dem Behandlungsfehler erfahren hat. Haben Sie also beispielsweise im Jahr 2020 eine misslungene Schönheits-OP durchführen lassen, dann beginnt die Verjährungsfrist 2021. Der Behandlungsfehler verjährt dementsprechend mit Ablauf des Jahres 2023.
In einigen Fällen kann es sich bei einem Kunstfehler sogar um einen Fall von strafrechtlich relevanter Körperverletzung handeln. Dann macht sich der Arzt strafbar.
Zu Beginn der Rechtsberatung kann ein erfahrener Anwalt zunächst einschätzen, wie Ihre Chancen stehen. Anschließend wird er bei der Klinik, die die Operation durchgeführt hat, alle notwendigen Unterlagen anfordern und sicherstellen, dass diese vollständig ausgehändigt werden.
Der Anwalt analysiert dann die vorliegenden Unterlagen und prüft, ob ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld besteht. Ist dies der Fall, wird in den meisten Fällen versucht, eine Einigung über die Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Klinik zu erzielen. Gelingt dies nicht, steht möglicherweise ein Gerichtsprozess an.
Die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten können Ihnen dabei und bei allen anderen medizinrechtlichen Problemen unter die Arme greifen. Kontaktieren Sie uns jetzt und vereinbaren Sie eine unverbindliche, telefonische Erstberatung.
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