Eine Untersuchungshaft ist ein gewöhnlicher Vorgang im Rahmen einer Ermittlungsmaßnahme. Sie kann nur durch richterlichen Beschluss erfolgen. Ihr geht gewöhnlich eine Festnahme durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft voraus.
Der Zweck einer Untersuchungshaft ist die Sicherung strafrechtlicher Verfahren. Durch diese Maßnahme soll der Beschuldigte daran gehindert werden, das Verfahren negativ zu beeinflussen. Untersuchungshaft bedeutet die Unterbringung eines Beschuldigten in einer speziellen Abteilung einer Justizvollzugsanstalt. Abzugrenzen von der Untersuchungshaft ist die vorläufige Festnahme. Hierbei handelt es sich um ein temporäres in Gewahrsam nehmen eines Beschuldigten. Sie kann durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei erfolgen. Die Dauer der Maßnahme darf maximal bis zum Ende des der Festnahme folgenden Tages andauern. Spätestens dann muss der Beschuldigte einem Haftrichter vorgeführt werden, der dann über eine weitere Unterbringung in Untersuchungshaft entscheidet.
Die Untersuchungshaft ist in § 112 StPO geregelt. Sie kann nur dann richterlich angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht, ein Haftgrund und eine Verhältnismäßigkeit vorliegt. Haftgründe sind beispielsweise Fluchtgefahr sowie die Gefahr weiterer Straftaten. Verdächtige Personen müssen dann ins Gefängnis, bevor ihre Schuld überhaupt festgestellt wurde. Haben Sie einen Haftbefehl erhalten? Dann holen Sie sich schnellstmöglich juristischen Beistand durch einen Rechtsanwalt."Pierre Torster
Eine Untersuchungshaft kann nur von einem Haftrichter, während eines Verfahrens auch Ermittlungsrichter genannt, festgelegt werden. Voraussetzung hierfür ist ein besonderer Tatverdacht gegen den Beschuldigten. Dieser dringende Tatverdacht äußert die Möglichkeit, dass dem Beschuldigten die Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Da zum Zeitpunkt der ersten Untersuchungshaft meist nur ein vorläufiger Erkenntnisstand vorliegt, muss die Untersuchungshaft, in geringen zeitlichen Abständen, stets aufs Neue festgestellt werden.
Als Voraussetzung einer Untersuchungshaft gilt der Grundsatz des dringenden Tatverdachts. Der dringende Tatverdacht impliziert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten. Ein dringender Tatverdacht muss regelmäßig richterlich überprüft werden, da meist nur vorläufige Ermittlungsergebnisse vorliegen, die sich jederzeit wandeln können. Zusätzlich ist ein Haftgrund erforderlich. Haftgründe können eine Flucht oder Fluchtgefahr sowie Verdunkelungsgefahren sein. Hierdurch würde eine Ermittlung durch den Beschuldigten erschwert oder verunmöglicht werden.
Bei bestimmten Delikten, etwa Sexualdelikten, ist die Vereitelung einer Wiederholungsgefahr ebenfalls ein Haftgrund. Als weitere Haftgründe kommen die Schwere der Tat und die sogenannte Hauptverhandlungshaft in Frage. Eine Hauptverhandlungshaft kann für maximal eine Woche beschlossen werden, sofern der Beschuldigte dem Hauptverfahren fern bleibt. Bei allen Haftgründen ist stets das Verhältnismäßigkeitsprinzip, resultierend aus dem Grundgesetz, zu wahren. Die Untersuchungshaft muss im Verhältnis zur Schwere der Tat und den drohenden strafrechtlichen Konsequenzen für den Beschuldigten stehen. Aus diesem Grund kommt eine Untersuchungshaft bei Klein- und Bagatelldelikten nicht zur Anwendung.
Nach § 112 Abs. 1 der Strafprozessordnung darf Untersuchungshaft gegen jeden Beschuldigten angeordnet werden, der einer Tat dringend tatverdächtig ist, und ein Haftgrund besteht.
Haftgründe können nach § 112 Abs. 2 Strafprozessordnung Gründe wie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Nichtauffindbarkeit des Beschuldigten sein.
Folgende wichtige Punkte sollten Sie in Bezug auf die U-Haft wissen:
Die Untersuchungshaft dient der Aufklärung eines Strafverfahrens und ist keine vorgezogene Strafe. Sie darf nicht unendlich andauern, nur weil Ermittlungsergebnisse stagnieren. Grundsätzlich darf die Untersuchungshaft nicht länger als sechs Monate andauern. Ausnahmen gelten bei besonders schwierigen Ermittlungsverhältnissen oder anderweitig schweren Gründen. Wurde die Untersuchungshaft aufgrund einer Wiederholungsgefahr beschlossen, so liegt die Maximaldauer bei zwölf Monaten, sofern keine weiteren Gründe dagegen sprechen.
Ermittlungsbehörden dürfen ein Ermittlungsverfahren nicht grundlos in die Länge ziehen, sondern sind dazu verpflichtet, alle verfügbaren Ressourcen einzusetzen, um das Verfahren zu beschleunigen. Dies gilt auch für das Zwischenverfahren, das über die Zulassung zur Hauptverhandlung entscheidet. Bei der Länge der Untersuchungshaft ist immer die Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Dauert eine Untersuchungshaft unverhältnismäßig lange an, so kann ein Strafverteidiger oftmals eine Aufhebung der Haft oder eine Beschleunigung des Verfahrens bewirken.
Während der Untersuchungshaft findet seit 2010 keine Briefkontrolle mehr statt. Beschuldigte können daher Briefe schreiben und empfangen. In berechtigten Fällen, etwa bei einer Verdunkelungsgefahr, kann ein Richter jedoch eine Briefkontrolle verhängen. Der Inhaftierte darf Besuch empfangen, der aber akustisch und optisch überwacht werden muss. In begründeten Fällen kann ein Besuchsverbot erteilt werden. Regelmäßige richterliche Überprüfungen kontrollieren einen rechtmäßigen Weiterbestand der Untersuchungshaft. Oftmals kann eine Haftverschonung erteilt werden, etwa wenn keine akute Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht und der Beschuldigte sich regelmäßig meldet.
Abschließend fassen wir noch einmal die wichtigsten Punkte zur Untersuchungshaft zusammen:
Bei Fragen zum Thema Untersuchungshaft helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Anwälte für Strafrecht stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
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