Die Verjährung und Verjährungsfristen sind für Straftaten nach der zu erwarteten Strafe gestaffelt. Die Gründe für eine Verjährung im Strafrecht sind vielfältig und werden hier vorgestellt.
Im Strafrecht gibt es zwei Arten der Verjährung: Die Verfolgungsverjährung schließt die Ahndung einer bestimmten Tat nach einer definierten Zeitdauer aus. In diesem Fall ist die Verjährung nach dem Strafgesetzbuch (StGB) ein Verfahrenshindernis. Wird ein Verfahren dennoch eröffnet, so muss dieses eingestellt werden.
Die zweite Form der Verjährung ist die Vollstreckungsverjährung. Diese tritt erst ein, wenn eine Strafe oder Maßnahme rechtskräftig verhängt wurde. Eine solche darf nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollstreckt werden.
Die Vollstreckungsverjährung ist in § 79 StGB geregelt. Wenn eine Strafe nach dem § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB nicht mehr vollstreckt werden darf, heißt dies nicht, dass die Strafe nicht besteht, sie darf nur nicht mehr vollstreckt werden. Sicherheitsverwahrung und lebenslange Freiheitsstrafen verjähren nicht. Die anderen Verjährungsfristen richten sich nach der verhängten Strafe.
Die Verfolgungsverjährung ist in § 78 StGB geregelt. Hier dürfen Strafen nach der Zeit nicht mehr verfolgt werden und es darf kein Verfahren mehr eröffnet werden. Mord und Völkermord verjähren nicht. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Straftat.
Die Vollstreckungsverjährung ist erst relevant, wenn eine Strafe verhängt wurde. Diese bleibt dennoch im Führungszeugnis vermerkt, selbst wenn die Strafe selbst nicht vollstreckt wurde. Die Person ist aber vorbestraft und muss dies auch angeben, etwa wenn bei einem Vorstellungsgespräch danach gefragt wird.
Die Verfolgungsverjährung ist dagegen eine Verjährung, die verhindert, dass eine Person überhaupt vorbestraft wird, da das Verfahren und die Verfolgung verjährt. Dementsprechend kommt es zu keiner Vorstrafe, selbst wenn eine strafbare Handlung vollzogen wurde. Auch ein Eingestehen der Straftat kann in diesem Fall nicht mehr zu einer Verurteilung oder einem Verfahren führen, da die Straftat verjährt ist und nicht mehr zu einem Verfahren führt.
Im Strafrecht unterscheidet man zwei Verjährungsarten. Die erste ist die sog. Verfolgungsverjährung, die bestimmt, ab wann eine Strafe nicht mehr verfolgt werden darf. Die zweite ist die sog. Strafvollstreckungsverjährung, die regelt, ab wann eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf. Von der Verjährung gibt es Ausnahmen. Lassen Sie sich ganzheitlich von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten, um keine Fristen zu verpassen."Pierre Torster
Wann die Verjährung beginnt, hängt von der Straftat ab. Je schwerer eine zu erwartende Strafe ist, umso später ist diese Tat verjährt. Mord und Völkermord verjähren gar nicht. Außerdem kann die Verjährung unter gewissen Umständen gehemmt sein.
Die Staffelung der Verjährungen ist wie folgt:
Gründe für diese Verjährungsfristen sind unter anderem, dass der Nachweis immer schwieriger wird, je länger die Straftat zurückliegt. Gleichzeitig wird der Zusammenhang zwischen der Strafe und der Straftat bei längerer Zeit nicht mehr hergestellt. Jemand, der lange nicht straffällig geworden ist, hat zudem eine positive Prognose.
Verjährungen nach StGB werden auch bei Verstößen des Straßenverkehrs relevant, denn schwere Verkehrsverstöße sind für das Strafgesetzbuch relevante und strafbare Handlungen.
Straftaten, die von Jugendlichen begangen wurden, können aus dem polizeilichen Führungszeugnis unter gewissen Umständen gelöscht werden, sodass das Führungszeugnis wieder frei von Einträgen ist.
Neben Straftaten, die nicht verjähren, gibt es auch Straftaten, die später verjähren. Sie ruhen also für eine gewisse Zeit, bevor die tatsächliche Frist beginnt.
Die Verjährung einer Straftat oder der Vollstreckung sollte in jedem Fall geprüft werden, wenn dies für Sie relevant ist.
Die Verjährung einer Straftat ruht bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen – und dies unabhängig von der zu erwartenden Strafe für den Täter. Grund dafür ist, dass Minderjährige oftmals erst mit der Volljährigkeit eine Anzeige erstatten können. Daher wird diese Verjährung später angesetzt, damit der Minderjährige die Möglichkeit hat, die Straftat zur Anzeige zu bringen. Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers. Dies soll dem Opfer genügend Zeit geben, sich vom Täter zu distanzieren und diesen anzuzeigen. Diese Gesetzesänderung wurde erst 2015 erlassen und soll die Chancen der Opfer deutlich verbessern. Die Vollstreckungsverjährung ruht, wenn der Täter sich beispielsweise im Ausland befindet und nicht ausgeliefert werden kann.
Abschließend fassen wir noch einmal das Wichtigste zum Thema Verjährung im Strafrecht für Sie zusammen:
Bei Fragen zum Thema Verjährung im Strafrecht helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Rechtsanwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
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