Nur derjenige, der voll geschäftsfähig ist, kann nach deutschem Recht Verträge schließen und wirksam Rechtsgeschäfte für sich oder für andere vornehmen.
Ein Vertrag besteht aus inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen. Dafür sind mindestens zwei Vertragsparteien erforderlich.
Der Vertragsschluss ist nach außen hin nicht immer als solcher zu erkennen. Das ist besonders bei den sogenannten Alltagsgeschäften der Fall. Auch der Brötchenkauf beim Bäcker oder das Einsteigen in die Straßenbahn stellen aus rechtlicher Sicht vertragsrelevante Verhaltensweisen dar. Als Faustregel gilt hier, dass in einer Inanspruchnahme von Leistungen – zum Beispiel das Tanken an einer Zapfsäule – konkludent eine Willenserklärung gegeben ist, die zu einem Vertragsschluss führt.
Im Grundsatz müssen Verträge nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Sie sind daher auch dann gültig, wenn sich die Vertragsparteien nur mündlich über den Vertragsinhalt geeinigt haben.
In vielen Fällen empfiehlt sich die Schriftform. Dies schützt auch im Nachgang vor Unklarheiten und Streitigkeiten juristischer Art und erleichtert bei Auseinandersetzungen die Beweisführung.
In Ausnahmefällen verlangt der Gesetzgeber aber eine Schriftform, teilweise sogar eine notarielle Beurkundung. Diese Fälle sind gesetzlich geregelt.
Dazu zählt zum Beispiel:
Die Intention des Gesetzgebers in den genannten Fällen ist klar: Es möchte die Vertragspartner vor einem übereilten Vertragsschluss schützen. Dies kann gerade bei einem Grundstückskauf oder bei einer Bürgschaft von existenzieller Tragweite sein. Die Schriftform schafft hier die Möglichkeit, die Konditionen genau zu prüfen und unter Umständen den Vertragsinhalt noch anzupassen.
Natürlich ist es für juristische Laien nicht immer einfach, Vertragsklauseln zu überprüfen. In der Regel empfiehlt es sich, dabei die Erfahrung eines Rechtsanwaltes zu nutzen, der in Ihrem Sinne die Vertragsinhalte prüft und wertvollen Input rund um den Vertragsschluss gibt.
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Gehen Sie dazu folgendermaßen vor:
Damit ein Vertrag wirksam geschlossen wird, müssen die Vertragsparteien rechtlich dazu in der Lage sein. Der Gesetzgeber fordert hier die sogenannte Geschäftsfähigkeit.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Vertragspartner über die notwendige Geschäftsfähigkeit verfügen. Das ergibt sich aus § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB). Danach ist automatisch jeder, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, als geschäftsfähig zu erachten.
Fehlende Geschäftsfähigkeit kann auf ganz unterschiedlichen Gründen beruhen. In der Praxis relevant ist vor allem die fehlende Geschäftsfähigkeit aufgrund des Alters oder aufgrund einer Störung der geistigen Gesundheit.
In beiden Fällen steht der Schutz des nicht voll geschäftsfähigen Vertragspartners im Vordergrund. Durch mangelhafte Einsicht könnte es zu Vertragsabschlüssen kommen, mit denen sich der nicht voll geschäftsfähige Vertragspartner selbst schädigt.
Geschäftsunfähige können keine wirksamen Verträge abschließen. Bei geschäftsfähigen Personen unterscheidet man zwischen denjenigen, die ab dem 18. Lebensjahr voll geschäftsfähig sind und beschränkt Geschäftsfähigen, die unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Verträge eingehen können. Haben Sie Schwierigkeiten bei einem Vertrag, sollten Sie sich juristischen Beistand holen."Pierre Torster
Ein wirksames Rechtsgeschäft ist ausgeschlossen, wenn einer der Vertragspartner geschäftsunfähig ist.
Die Geschäftsunfähigkeit besteht bei:
Bei erwachsenen Personen ergibt sich eine Geschäftsunfähigkeit in der Regel aus einer geistigen Beeinträchtigung, wie zum Beispiel einer geistigen Behinderung, fortgeschrittener Demenz oder affektiven Störungen.
In bestimmten Fällen liegt eine sogenannte beschränkte Geschäftsfähigkeit vor. Hauptsächlich sind dies Kinder und Teenager zwischen 7 und 17 Jahren. Beschränkt geschäftsfähige Personen können in einem gewissen Umfang selbst wirksame Rechtsgeschäfte vornehmen und Verträge abschließen: Sie können also Einkäufe des täglichen Lebens tätigen, ohne dass sie dafür um Erlaubnis bitten müssen.
Der sogenannte Taschengeldparagraf in § 110 BGB legt fest, dass der Umfang der Einkäufe von Kindern und Jugendlichen auf die Summe beschränkt ist, die durch Taschengeld oder Geldgeschenke zustande kommt. Überweisungen und Ratenkäufe sind grundsätzlich unzulässig und somit unwirksam.
Verträge, die bei Geschäftsunfähigkeit geschlossen werden, sind nichtig. Im Rechtsverkehr trägt das Risiko der Geschäftspartner. Er kann sich im Nachgang nicht auf den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit berufen.
Ist im Rahmen des nichtigen Vertrages ein finanzieller Schaden entstanden – der Geschäftsunfähige kauft beispielsweise das neueste MacBook – dann muss der Vertragspartner den gezahlten Betrag zurückgeben. Dieser steht ihm mangels eines wirksamen Vertrages nicht zu. Die Rückzahlungspflicht des Vertragspartners ist uneingeschränkt.
Geschäftsunfähigkeit sowie die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen können schnell zum Thema werden, wenn Kinder ohne das Wissen der Eltern Verträge schließen, zum Beispiel, wenn sie über das Internet Waren bestellen oder über das Handy kostenpflichtige, teure Apps herunterladen. Die Folge ist regelmäßig ein Rechtsstreit mit dem Vertragspartner, der sich querstellt, wenn es um die Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge geht.
In solchen oder ähnlichen Fällen ist es immer sinnvoll, auf die Expertise eines Anwaltes für Vertragsrecht zu vertrauen, der Ihnen auch bei Auseinandersetzungen mit dem Vertragspartner zur Seite steht.
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